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   BGH, 14.02.1980 - 2 StR 864/79   

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https://dejure.org/1980,2013
BGH, 14.02.1980 - 2 StR 864/79 (https://dejure.org/1980,2013)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1980 - 2 StR 864/79 (https://dejure.org/1980,2013)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79 (https://dejure.org/1980,2013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhang zwischen § 283b Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und § 283b Abs. 1 Nr. 3b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 283b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 18.09.1981 - 2 StR 358/81

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Es stellt nämlich keinen wesentlichen Unterschied im Tathergang dar, ob ein Steuerpflichtiger unvollständige Angaben macht und damit notwendig einen Teil der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen verschweigt oder ob er überhaupt keine Angaben macht und damit alles verschweigt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79 -, in dem Fortsetzungszusammenhang zwischen nicht ordnungsgemäßer und unterlassener Buchführung gemäß § 283 b Abs. 1 Nr. 1 und 3 b StGB bejaht wird).
  • BGH, 16.05.1984 - 3 StR 162/84

    Konkurrenzen bei Bankrottstraftaten

    Der Fortsetzungszusammenhang besteht nicht nur, wovon das Landgericht stillschweigend ausgeht, zwischen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in den Formen des § 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79 - und vom 24. September 1980 - 3 StR 309/80 - bei Holtz MDR 1981, 100 ; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 1979 - 3 StR 145/79; vom 14. November 1980 - 2 StR 505/80 - und vom 27. November 1980 - 2 StR 657/80).
  • BGH, 25.06.1987 - 1 StR 258/87

    Fortsetzungszusammenhang zwischen einem Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5

    Nach ständiger Rechtsprechung können Vergehen gegen § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB und gegen Nr. 7 a derselben Vorschrift (ebenso wie Vergehen gegen die insoweit gleichlautenden Vorschriften des § 283 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 a StGB) in Fortsetzungszusammenhang stehen, weil sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, dasselbe Rechtsgebot verletzen - die Verpflichtung, im Interesse der Gläubiger die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu machen - und im wesentlichen gleichartige Begehungsformen aufweisen (BGH, Beschl. vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79; ebenso BGH wistra 1984, 144; BGH bei Holtz MDR 1981, 100 und 1979, 806; BGH Beschlüsse vom 11. November 1986 - 1 StR 564/86, vom 16. Juni 1977 - 2 StR 137/77; vom 29. Juli 1975 - 1 StR 348/75).
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