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   BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 12/99   

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BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 12/99 (https://dejure.org/2000,1697)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2000 - AnwZ (B) 12/99 (https://dejure.org/2000,1697)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 12/99 (https://dejure.org/2000,1697)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 60 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 6 Abs. 2, 7 Nr. 3 u. 5 BRAO; Art. 12 GG
    Rechtsanwalt/Unwürdigkeit wegen MfS-Tätigkeit/Antrag auf Wiederzulassung/Wohlverhaltensprüfung

  • Wolters Kluwer

    Entziehung - Zulassung - Rechtsanwalt - DDR - Ministerium für Staatssicherheit - Sperrfrist

  • Anwaltsblatt

    § 6 BRAO

  • Judicialis

    BRAO § 6 Abs. 2; ; BRAO § 7 Nr. 3; ; BRAO § 7 Nr. 5; ; BRAO § 41 Abs. 2; ; RNPG § 1; ; GG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung eines Rechtsanwalts, der als IM des MfS der ehemaligen DDR tätig war

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 60 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 6 Abs. 2, 7 Nr. 3 u. 5 BRAO; Art. 12 GG
    Rechtsanwalt/Unwürdigkeit wegen MfS-Tätigkeit/Antrag auf Wiederzulassung/Wohlverhaltensprüfung

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3074 (Ls.)
  • MDR 2000, 1036
  • NJ 2000, 447
  • AnwBl 2000, 627
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 19/98

    Zulassungsversagung eines Rechtsanwalts wegen Tätigkeit für das Ministerium für

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 12/99
    b) Betrifft das Verhalten, das zunächst den Vorwurf gerechtfertigt hat, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, dessen Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, schon mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zum Zusammenbruch der DDR so sehr an Gewicht verlieren, daß nach einer gewissen Zeit allein auf das frühere Verhalten die Versagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Hinblick auf Art. 12 GG nicht mehr gestützt werden kann (Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97; v. 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144, 146).

    Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122; v. 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144).

    Der Senat hat deshalb in letzter Zeit schon mehrfach darauf hingewiesen, daß eine Tätigkeit als IM des Staatssicherheitsdienstes, welche nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der ehemalige IM sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr liefert (Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97; v. 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144, 146).

  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 37/95

    Voraussetzungen für den Widerruf der Anwaltszulassung nach § 1 RNPG

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 12/99
    Die Widerrufsverfügung wurde aufgrund des Beschlusses des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1995 (AnwZ (B) 37/95) bestandskräftig.

    Der Zulassungsantrag ist trotz der rechtskräftigen Entscheidung des beschließenden Senats vom 11. Dezember 1995 (AnwZ (B) 37/95), mit der die auf die Tätigkeit des Antragstellers als IM gestützte Widerrufsverfügung bestätigt hat, zulässig.

    Auf die dazu im Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1995 (AnwZ (B) 37/95) getroffenen Feststellungen nimmt der Senat Bezug.

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 76/97

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen der Mitarbeit beim

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 12/99
    b) Betrifft das Verhalten, das zunächst den Vorwurf gerechtfertigt hat, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, dessen Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, schon mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zum Zusammenbruch der DDR so sehr an Gewicht verlieren, daß nach einer gewissen Zeit allein auf das frühere Verhalten die Versagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Hinblick auf Art. 12 GG nicht mehr gestützt werden kann (Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97; v. 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144, 146).

    Der Senat hat deshalb in letzter Zeit schon mehrfach darauf hingewiesen, daß eine Tätigkeit als IM des Staatssicherheitsdienstes, welche nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der ehemalige IM sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr liefert (Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97; v. 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144, 146).

  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 19/96

    Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Würdigkeit zur Ausübung des

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 12/99
    Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122; v. 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144).
  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 54/94

    DDR - Politische Straftat - Anwaltsmandat

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 12/99
    Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122; v. 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144).
  • BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 34/92

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei strafbarem Fehlverhalten

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 12/99
    Dies setzt jedoch voraus, daß das maßgebliche Verhalten des Antragstellers mit Tatbeständen vergleichbar ist, die den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigen (vgl. Senatsbeschl. v. 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92 - BRAK-Mitt. 1993, 42, 43).
  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 35/87

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach rechtskräftiger Zurücknahme der

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 12/99
    a) Die Rechtskraft dieser Entscheidung versperrt allerdings den Weg für eine sachliche Prüfung des Zulassungsantrags, solange sich die Sachlage gegenüber dem zur Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung gegebenen Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat (Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87 - BGHZ 102, 252, 256).
  • BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 26/02

    Zulassung eines ehemaligen informellen Mitarbeiters der Stasi zur

    Dieser Versagungsgrund ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung gegeben, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblicher Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr oder noch nicht wieder tragbar ist (Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122; vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144 und vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 12/99 - LM BRAO § 6 Nr. 4 Bl. 2).

    Trägt der Bewerber neue Tatsachen vor, die in dieser Hinsicht rechtlich erheblich sein können, ist trotz der Rechtskraft der zu seinen Ungunsten ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nunmehr über das Zulassungsgesuch neu in der Sache zu befinden (Senatsbeschluß vom 14. Februar 2000 aaO Bl. 1 R).

    In diesen Fällen ist in der Regel ein zeitlicher Abstand von mindestens drei Jahren zur Beendigung des vorausgegangenen Verfahrens als wesentliche neue Tatsache anzusehen, sofern sich aus der Vorentscheidung nicht unmittelbar ergibt, daß der Betroffene eine längere Wartezeit einhalten muß, bevor er, lediglich gestützt auf den weiteren Zeitablauf und die Fortsetzung seines Wohlverhaltens, eine neue Sachprüfung verlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2000 aaO Bl. 1 R und vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 43/99 - BRAK-Mitt. 2000, 309, 310).

    Ist diese zeitliche Grenze überschritten und eine erneute Sachprüfung vorzunehmen, so liefert eine Tätigkeit als IM des MfS, welche nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der ehemalige IM sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 1998 aaO S. 146 und 14. Februar 2000 aaO Bl. 2).

    Dabei ist weiter zu beachten, daß dem Unrechts- und Schuldgehalt einer Tätigkeit als IM im allgemeinen durch einen mehr als fünf Jahre andauernden Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft angemessen Rechnung getragen wird (Senatsbeschluß vom 14. Februar 2000 aaO Bl. 2 R).

  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
    Trägt der Bewerber neue Tatsachen vor, die in dieser Hinsicht rechtlich erheblich sein können, ist trotz der Rechtskraft der zu seinen Ungunsten ergangenen gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag neu in der Sache zu befinden (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 12/99 - MDR 2000, 1036).

    b) Betrifft das Verhalten, das zunächst den Vorwurf gerechtfertigt hat, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, dessen frühere Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - schon mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Zusammenbruch der DDR so sehr an Gewicht verlieren, dass nach einer gewissen Zeit allein auf dieses frühere Verhalten die Versagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr gestützt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97 - vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

    In diesen Fällen ist in der Regel ein zeitlicher Abstand von mindestens drei Jahren zur Beendigung des vorausgegangenen Verfahrens als wesentliche neue Tatsache anzusehen, sofern sich aus der Vorentscheidung nicht unmittelbar ergibt, dass der Betroffene eine längere Wartezeit einhalten muss, bevor er, gestützt auf den weiteren Zeitablauf, eine neue Sachprüfung verlangen kann (Beschluss vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

    Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen lässt (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 = BRAK-Mitt. 1994, 108; vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98 - BRAK-Mitt. 1999, 187; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

    Der Senat hat deshalb in entsprechenden Fällen schon mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS, die nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr liefert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97 - vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144; vom 14. Februar 2000, a. a. O.).

  • LG Berlin, 07.02.2012 - 63 S 266/11

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzgl. Rechnungslegung der Betriebskosten

    (BGH, ständige Rechtsprechung, Beschluss vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90, NJW 1991, 1833 , Beschluss vom 27. März 1991 - XII ZB 25/91, NJW-RR 1991, 956 ; Beschluss vom 15 Januar 1992 - XII ZB 153/91, FamRZ 1992, 663 ; Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3074 ).

    Selbst wenn man auch die Kosten für eine Verteidigung gegen die Verpflichtung mit einer Erinnerung/Beschwerde im Rahmen der Zwangsvollstreckung hinzurechnete (so BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3074 ), wird die erforderliche Höhe der Beschwer nicht erreicht.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist als Wert jedoch lediglich der Wert der Hauptsache in Ansatz zu bringen (so BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3074 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 12 B 14.12

    Informationsanspruch; Rechtsanwalt; Rechtsanwaltskammer; Personalakte; Angaben im

    Für schwere Verstöße gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit durch eine Tätigkeit als IM des MfS der ehemaligen DDR, die Betroffene der Gefahr schwerwiegender persönlicher Nachteile ausgesetzt hat, ist dies dahin präzisiert worden, dass eine IM-Tätigkeit, welche nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der ehemalige IM sei unwürdig den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr liefert (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B) 12/99 - AnwBl. 2000, 627, juris Rn. 11 und vom 16. Oktober 2000 - AnwZ(B) 64/99 - juris Rn. 10).
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 96/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Verurteilung zu einer

    Hier hat der Antragsteller jedoch neue Tatsachen vorgetragen, die neben dem weiteren Zeitablauf für die Bewertung des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO erheblich sein konnten, so dass über den Zulassungsantrag neu zu befinden war (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 12/99, MDR 2000, 1036).
  • BGH, 29.05.2000 - AnwZ (B) 43/99

    Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts

    Für den Fall, dass der Bewerber als Mitarbeiter des MfS gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen und sich damit als unwürdig erwiesen hat, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, hat der Senat bereits entschieden, dass für den Regelfall ein zeitlicher Abstand von mindestens drei Jahren zur Beendigung des vorausgegangenen Verfahrens als wesentliche neue Tatsache anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B) 12/99).
  • BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 10/99

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen Grundsätze

    Erweist sich somit der angegriffene Bescheid im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde als nicht mehr begründet, unterliegt er der Aufhebung (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 12/99).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2007 - 2 U 40/07

    Callunen-Sorten II (Sortenschutz)

    Der Wert der Beschwer desjenigen, der in erster Instanz zur Auskunftserteilung oder zur Rechnungslegung verurteilt worden ist, richtet sich nicht nach dem Interesse des Gläubigers an der Erteilung der begehrten Auskünfte, sondern danach, wie viel Kosten und Mühe die Erteilung der ausgeurteilten Auskünfte dem Schuldner voraussichtlich bereiten würde (vgl. BGH, NJW 1995, 664; NJW 2000, 3074; Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Rdn. 16, Stichwort "Auskunft" m.w.N.).
  • KG, 09.09.2004 - 5 W 95/04
    Dies richtet sich in erster Linie nach dem Aufwand und den Kosten, die die Erfüllung des Anspruchs für den Auskunftspflichtigen erfordert (BGH NJW 2000, 3074; NJW-RR 2001, 569; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rdn. 16 "Auskunft").
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