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BGH, 14.02.2001 - 1 StR 534/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 261 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Vor § 1 StPO
Freibeweis beim Grundsatz der Spezialität; Verfahrenshindernis; Unzulässigkeit der Revision (Verfahrensrüge) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Prüfung eines Verfahrenshindernisses wegen beschränkter Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spezialität im Wege des Freibeweises; Unterbrechung eines Hauptverhandlung für einen Verteidigerwechsel
- Judicialis
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 244 Abs. 2
Prüfung des Grundsatzes der Spezialität im Freibeweisverfahren - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 14.02.2001 - 1 StR 534/00
- BGH, 09.08.2001 - 1 StR 534/00
Papierfundstellen
- StV 2004, 303
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 24.06.2009 - 5 StR 181/09
Unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (Versagung …
Eine Veränderung der Sachlage kann auch durch verfahrensmäßige Vorgänge und Situationen entstehen, wie es der Fall ist, wenn ein kurzfristig gewählter oder bestellter Verteidiger sich nicht ausreichend auf die Verteidigung vorbereiten konnte (vgl. BGH NJW 1958, 1736, 1737; 1965, 2164, 2165; BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5 bis 7). - BGH, 25.06.2002 - 5 StR 60/02
Verurteilung im Fall des Bremer Tiefgaragenmordes bestätigt
Insbesondere steht die Ermessensentscheidung des Schwurgerichts, die Hauptverhandlung nicht nach § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen, sondern mit den neuen Wahlverteidigern fortzusetzen, entgegen der Meinung der Revision nicht im Widerspruch zu den im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2000 - 1 StR 537/99 - (…BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 6) aufgestellten Grundsätzen: Zur Wahrung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten (vgl. dazu auch BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 7) hat das Schwurgericht - soweit nicht in einem Fall auf eine erneute Zeugenvernehmung verzichtet worden ist - sämtliche gehörten Zeugen und Sachverständigen nochmals vorgeladen und den neuen Wahlverteidigern, die über den bisherigen Inhalt der Beweisaufnahme jeweils durch die Berichterstatterin informiert worden waren, die uneingeschränkte Möglichkeit zur Befragung der Zeugen und Sachverständigen eingeräumt.