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   BGH, 14.02.2001 - 1 StR 534/00   

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https://dejure.org/2001,4273
BGH, 14.02.2001 - 1 StR 534/00 (https://dejure.org/2001,4273)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2001 - 1 StR 534/00 (https://dejure.org/2001,4273)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - 1 StR 534/00 (https://dejure.org/2001,4273)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung eines Verfahrenshindernisses wegen beschränkter Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spezialität im Wege des Freibeweises; Unterbrechung eines Hauptverhandlung für einen Verteidigerwechsel

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 2
    Prüfung des Grundsatzes der Spezialität im Freibeweisverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2004, 303
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 1 StR 534/00
    Diese ist aber entscheidend dafür, ob und in welchem Umfang Teile der erfolgten Beweisaufnahme wiederholt werden, müßten (vgl. BGHR StPO § 265 IV Verteidigung, angemessene 4 = NStZ 1998, 311 = StV 1998, 414).
  • BGH, 26.10.1999 - 1 StR 109/99

    Auslieferung nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Ablehnung von

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 1 StR 534/00
    1. Die Frage eines Verfahrenshindernisses wegen beschränkender Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spezialität ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision genannten Entscheidung (BGH NJW 2000, 370).
  • BGH, 24.06.2009 - 5 StR 181/09

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (Versagung

    Eine Veränderung der Sachlage kann auch durch verfahrensmäßige Vorgänge und Situationen entstehen, wie es der Fall ist, wenn ein kurzfristig gewählter oder bestellter Verteidiger sich nicht ausreichend auf die Verteidigung vorbereiten konnte (vgl. BGH NJW 1958, 1736, 1737; 1965, 2164, 2165; BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5 bis 7).
  • BGH, 25.06.2002 - 5 StR 60/02

    Verurteilung im Fall des Bremer Tiefgaragenmordes bestätigt

    Insbesondere steht die Ermessensentscheidung des Schwurgerichts, die Hauptverhandlung nicht nach § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen, sondern mit den neuen Wahlverteidigern fortzusetzen, entgegen der Meinung der Revision nicht im Widerspruch zu den im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2000 - 1 StR 537/99 - (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 6) aufgestellten Grundsätzen: Zur Wahrung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten (vgl. dazu auch BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 7) hat das Schwurgericht - soweit nicht in einem Fall auf eine erneute Zeugenvernehmung verzichtet worden ist - sämtliche gehörten Zeugen und Sachverständigen nochmals vorgeladen und den neuen Wahlverteidigern, die über den bisherigen Inhalt der Beweisaufnahme jeweils durch die Berichterstatterin informiert worden waren, die uneingeschränkte Möglichkeit zur Befragung der Zeugen und Sachverständigen eingeräumt.
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