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   BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04   

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BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04 (https://dejure.org/2005,2826)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2005 - 3 StR 230/04 (https://dejure.org/2005,2826)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 (https://dejure.org/2005,2826)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer schutzlosen Lage des Opfers; Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal einer "Nötigung durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage"; Voraussetzungen für das Vorliegen von Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 240 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 240 Abs. 4 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3
    Gewalt als körperlicher Zwang; Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 380
  • StV 2005, 269
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03

    Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere

    Auszug aus BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04
    Insofern ist nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs eine weite Auslegung geboten: Wenn die sexuelle Handlung in einer schutzlosen Lage vorgenommen wird, soll die mit ihr verbundene Willensbeugung ausreichen; die Kenntnis des Opfers von seiner Schutzlosigkeit und etwa seine Furcht vor Zwangshandlungen oder der Zufügung sonstiger Übel müssen nicht hinzukommen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 6).

    Für diese Auslegung sprechen - auch mit Blick auf Fallgestaltungen, in denen sich die schutzlose Lage aus den äußeren Tatumständen, insbesondere den Eigenarten des Tatorts ergibt (aA BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 6) - neben dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch die Motive für die Einführung der Vorschrift durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz.

  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Auszug aus BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04
    Eine schutzlose Lage ist gegeben, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 30; NStZ-RR 2003, 42, 44).

    Es besteht zwar - weitgehend - Einigkeit, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB kein zweiaktiges Delikt ist und keine den Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 StGB genügende Nötigungshandlung voraussetzt (vgl. BGHSt 45, 253, 257 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44; aA. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 46), wohl aber - ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten in § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB - ein Handeln gegen den Willen des Tatopfers.

  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99

    Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung;

    Auszug aus BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04
    Es besteht zwar - weitgehend - Einigkeit, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB kein zweiaktiges Delikt ist und keine den Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 StGB genügende Nötigungshandlung voraussetzt (vgl. BGHSt 45, 253, 257 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44; aA. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 46), wohl aber - ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten in § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB - ein Handeln gegen den Willen des Tatopfers.
  • BGH, 08.09.1998 - 1 StR 439/98

    Anforderungen an eine hilflose Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 - 3

    Auszug aus BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04
    Eine schutzlose Lage ist gegeben, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 30; NStZ-RR 2003, 42, 44).
  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Auszug aus BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04
    Das Tatopfer muß also - wie der Senat bereits für Konstellationen entschieden hat, in denen die schutzlose Lage nicht in äußeren Umständen, sondern in Besonderheiten der Opferpersönlichkeit angelegt ist (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 5) - dem Täter gegenüber von Widerstand absehen, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefertseins für sinnlos erachtet.
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04
    d) Die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) im Fall II. 5. kann wegen der gegebenen Tateinheit ebenfalls nicht bestehen bleiben (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes

    Auszug aus BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04
    Der Senat hätte indes Bedenken, dieser weiten Auslegung, die allerdings nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt (BVerfG NJW 2004, 3768), zu folgen.
  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 145/05

    Kommunalversicherer

    Für die Annahme einer Billigung in diesem Sinne würde genügen, dass sich die Beklagte um des Ziels willen, neue Aufträge zu erhalten, mit einem Verstoß der Auftraggeber gegen Vergaberecht abfand, auch wenn ihr ein solcher Verstoß an sich gleichgültig oder unerwünscht war (vgl. BGH, Beschl. v. 14.2.2005 - 3 StR 230/04, NStZ 2005, 381, 382; Urt. v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88, NJW 1989, 781, 783 f.).
  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    Dies ist in Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05; Beschl. vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05 = StV 2006, 15; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356) sowie in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in MüKo-StGB § 177 Rdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Horn/Wolters in SK-StGB 7. Aufl., § 177 Rdn. 14 a; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 39; jew. m. w. Nachw.).

    Dies setzt, worauf der 3. und 4. Strafsenat zutreffend hingewiesen haben (BGH NStZ 2003, 533; StV 2005, 269; NStZ 2005, 356; StV 2006, 15, 16; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05), notwendig voraus, dass das Opfer des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gerade im Hinblick hierauf, nämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters, von Widerstand absieht, ohne aber seinen den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen aufzugeben.

  • BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Erkennen durch das Opfer)

    Soweit in Entscheidungen des 3. Strafsenats (BGH NStZ 2003, 533, 534; StV 2005, 269, 270) und des 4. Strafsenats (BGH NStZ 2005, 267, 268; StraFo 2005, 344) eine Unterscheidung zwischen Schutzlosigkeit aus "objektiven" und aus "in der Person des Opfers" liegenden Gründen vorgenommen wurde, hat der Senat Zweifel an der Tragfähigkeit und Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung.

    Der 3. und 4. Strafsenat wollen ihr jedenfalls in solchen Fällen nicht folgen, in denen die Schutzlosigkeit des Tatopfers sich aus Gründen in der Person des Opfers ergab (BGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356).

  • BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05

    Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (schutzlose Lage; Wohnung; Tenorierung beim

    Das Landgericht hat 61 Taten festgestellt und 54 der Missbrauchsfälle - weil es die Entscheidung des Senats vom 14. Februar 2005 (3 StR 230/04) noch nicht kennen konnte - auch als sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) abgeurteilt.

    Das Tatopfer muss dem Täter gegenüber von Widerstand absehen, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefertseins für sinnlos erachtet (BGH, Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04).

  • BGH, 26.04.2006 - 2 StR 445/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Erkennen durch das Opfer; Vorsatz);

    Diese Rechtsprechung, der andere Strafsenate des Bundesgerichtshofs entgegen getreten sind (vgl. BGH NStZ 2005, 267; 2006, 165; BGH StV 2005, 269; 2006, 14) hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils aufgegeben (Senatsurt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, NJW 2006, 1146, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Urt. vom 8. März 2006 - 2 StR 600/05).
  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 193/08

    Sexuelle Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage; Nötigung (konkludente

    Dabei reicht es aus, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 5, 7, 8).
  • OLG Celle, 11.05.2005 - 21 Ss 7/05

    Sexueller Missbrauch einer Krankenhauspatientin durch einen Pfleger; Vorliegen

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof - in einem obiter dictum - zwar einschränkend angemerkt, erforderlich sei wenigstens, dass die auf die sexuelle Handlung bezogene Beugung des Opferwillens gerade durch die schutzlose Lage gefördert werde und das Opfer hiernach zumindest Kenntnis von der schutzlosen Lage habe (BGH vom 14. Februar 2005, 3 StR 230/04).
  • BGH, 04.04.2006 - 3 StR 68/06

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person; sexuelle Nötigung

    Diese Feststellungen belegen entgegen der vom Landgericht nicht näher begründeten Auffassung nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Ausnutzung ihrer schutzlosen Lage zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat (vgl. BGH NStZ 2005, 380; BGH, Urt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 - - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • LG Neuruppin, 27.05.2010 - 16 KLs 6/10

    Vergewaltigung: Gleichrangigkeit der Tatbestandsalternative des Ausnutzens einer

    Die erforderliche zweckbestimmte Verknüpfung zwischen Gewalt und Beischlaf setzt voraus, dass die Gewalt der Herbeiführung des Beischlafes dient und daher Mittel zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands ist (BGH, Beschluss vom 14.02.2005 - 3 StR 230/04, NStZ 2005, 380).
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