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   BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15   

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https://dejure.org/2017,6091
BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15 (https://dejure.org/2017,6091)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2017 - X ZR 64/15 (https://dejure.org/2017,6091)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15 (https://dejure.org/2017,6091)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 aF ArbnErfG, § 6 Abs 2 S 2 aF ArbnErfG, § 6 S 2 PatG, § 745 Abs 1 BGB
    Arbeitnehmererfindung: Schriftformerfordernis für die Erfindungsmeldung; Einreichung der Patentanmeldung als Grundlage für den Beginn der Frist für die Inanspruchnahmeerklärung; Meldung der schöpferischen Weiterentwicklung einer früher gemeldeten, vom Arbeitgeber nicht ...

  • IWW

    § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNErfG, § 5 Abs. 1 ArbNErfG, § 5 ArbNErfG, § 43 Abs. 3 ArbNErfG, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG, §§ 5, 6 ArbNErfG, § 563 Abs. 1 ZPO, § 139 ZPO, § 745 Abs. 1 BGB, § 745 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme mehrerer Diensterfindungen durch den Arbeitgeber; Fristbeginn für die Inanspruchnahme der Erfindung; Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung; Schöpferische Weiterentwicklung einer Erfindung; Bestimmung der Miterfinderanteile

  • rewis.io

    Arbeitnehmererfindung: Schriftformerfordernis für die Erfindungsmeldung; Einreichung der Patentanmeldung als Grundlage für den Beginn der Frist für die Inanspruchnahmeerklärung; Meldung der schöpferischen Weiterentwicklung einer früher gemeldeten, vom Arbeitgeber nicht ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme mehrerer Diensterfindungen durch den Arbeitgeber; Fristbeginn für die Inanspruchnahme der Erfindung; Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung; Schöpferische Weiterentwicklung einer Erfindung; Bestimmung der Miterfinderanteile

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmererfindung: Schriftformerfordernis für die Erfindungsmeldung; Einreichung der Patentanmeldung als Grundlage für den Beginn der Frist für die Inanspruchnahmeerklärung; Meldung der schöpferischen Weiterentwicklung einer früher gemeldeten, vom Arbeitgeber nicht ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitberechtigung eines Arbeitgebers an einer Arbeitnehmererfindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 659
  • MDR 2017, 660
  • GRUR 2017, 504
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10

    Initialidee

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15
    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das in § 5 ArbNErfG a.F. normierte Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung den Zweck, sicherzustellen, dass dem Arbeitgeber Diensterfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Personen erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett; Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee).

    Die bis 30. September 2009 geltende Gesetzesfassung sah hierzu die Schriftform vor, um eine klare, jederzeit nachweisbare aktenmäßige Grundlage zu gewährleisten, auf welcher der Arbeitgeber über die Inanspruchnahme entscheiden kann und muss (BGH GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee; BT-Drucks. II 1648, S. 21 = BlPMZ 1957, 224, 229).

    Letzteres hat der Bundesgerichtshof für den Fall bejaht, dass der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten technischen Lehre zum Patent anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt (BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett; GRUR 2011, 733 Rn. 15 - Initialidee).

    Eine hinreichend zuverlässige aktenmäßige Grundlage für den Fristbeginn liegt in dieser Konstellation erst mit der Einreichung der Patentanmeldung vor, nicht aber schon mit deren Erarbeitung oder dergleichen (BGH GRUR 2011, 733 Rn. 20 - Initialidee).

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03

    Haftetikett

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15
    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das in § 5 ArbNErfG a.F. normierte Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung den Zweck, sicherzustellen, dass dem Arbeitgeber Diensterfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Personen erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett; Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee).

    Letzteres hat der Bundesgerichtshof für den Fall bejaht, dass der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten technischen Lehre zum Patent anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt (BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett; GRUR 2011, 733 Rn. 15 - Initialidee).

    Deshalb kann die vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschiedene (BGHZ 167, 118 Rn. 27 - Haftetikett) Frage, ob die Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNErfG durch einseitiges Rechtsgeschäft oder durch Vereinbarung verlängert werden kann, weiterhin offen bleiben.

  • BGH, 11.04.2006 - X ZR 139/03

    Schneidbrennerstromdüse

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15
    bb) Über den hilfsweise geltend gemachten und im Begehren nach vollständiger Übertragung ohnehin als Minus enthaltenen (BGH, Urteil vom 11. April 2006 - X ZR 139/03, BGHZ 167, 166 = GRUR 2006, 747 Rn. 10 ff. - Schneidbrennerstromdüse) Antrag auf Einräumung einer Mitberechtigung kann hingegen nicht abschließend entschieden werden.
  • BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03

    gummielastische Masse II

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jeder Mitberechtigte grundsätzlich gleichermaßen zur Benutzung des Gegenstands eines gemeinsamen Patents berechtigt (BGH, Urteil vom 22. März 2005 - X ZR 152/03, BGHZ 162, 342 = GRUR 2005, 663 - Gummielastische Masse II).
  • BGH, 20.10.2015 - X ZR 149/12

    Rechte an einem Patent: Prüfungsumfang bei geltend gemachten Ansprüchen auf

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15
    Ob ein Kanalrohrsystem als solches im Stand der Technik bereits bekannt war oder ob die Schlauchinnenfolie für sich betrachtet patentfähig wäre, ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb unerheblich, weil der Beitrag eines Miterfinders auch dann zu einer Mitberechtigung führen kann, wenn er für sich gesehen nicht die Patentfähigkeit begründen könnte (vgl. nur Urteil vom 20. Oktober 2015 - X ZR 149/12, GRUR 2016, 265 Rn. 22 - Kfz-Stahlbauteil).
  • BGH, 05.10.2005 - X ZR 26/03

    Ladungsträgergenerator

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15
    Im ersten Fall ergibt sich die Pflicht zur erneuten Meldung schon daraus, dass es für jede Diensterfindung einer Meldung bedarf, im zweiten Fall daraus, dass die erste Meldung im Lichte der Weiterentwicklung nicht mehr geeignet ist, dem Arbeitgeber eine zutreffende Vorstellung vom Umfang der Erfindung zu geben (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 26/03, GRUR 2006, 141 Rn. 17 ff. - Ladungsträgergenerator).
  • BGH, 17.05.2011 - X ZR 53/08

    Atemgasdrucksteuerung

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Bestimmung der Miterfinderanteile die technische Lehre in ihrer Gesamtheit und die Beiträge, die die einzelnen Erfinder zum Zustandekommen dieser Lehre geleistet haben, in den Blick zu nehmen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08, GRUR 2011, 903 Rn. 21 - Atemgasdrucksteuerung).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 2 U 77/16

    Anforderungen an die Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber

    Für Erfindungen, die - wie im Streitfall - vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, ist § 5 ArbNErfG a.F. einschließlich der hierzu ergangenen Judikatur weiterhin maßgeblich (BGH, GRUR 2017, 504 (Rn. 19) - Lichtschutzfolie).

    Der Zeitpunkt, zu dem die Frist beginnt, muss angesichts der einschneidenden Folgen, die damit für beide Seiten verbunden sein können, von Anfang an erkennbar sein (BGH, GRUR 2017, 504 (Rn. 21) - Lichtschutzfolie).

    Da das klägerische Schreiben vom 26.01.2005 technisch-inhaltlich jedoch praktisch vollständig mit der späteren Meldung vom 15.04.2005 übereinstimmt und ihm nichts Nennenswertes hinzufügt, bestätigt sich, dass bereits das Schreiben vom Januar 2005 eine geeignete Grundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Inanspruchnahme der Erfindung bilden konnte (vgl. BGH, GRUR 2017, 504 (Rn. 16) - Lichtschutzfolie).

    Deshalb bedarf es in Fällen der vorliegenden Art besonderer Anhaltspunkte dafür, dass sich der Arbeitnehmererfinder der von ihm bereits erlangten Rechtsposition bewusst ist und diese zu Gunsten des Arbeitgebers aufgeben will (BGH, GRUR 2017, 504 (Rn. 27-28) - Lichtschutzfolie).

    Ein treuwidriges Verhalten in diesem Sinne liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eine inhaltsgleiche formgerechte Erfindungsmeldung ein zweites Mal nachreicht (vgl. BGH, GRUR 2017, 504 (Rn. 30-31) - Lichtschutzfolie).

    Da die Erfindungsmeldung als solche die erforderliche Klarheit für den Arbeitgeber herzustellen hat, ist bereits aus grundsätzlichen Erwägungen heraus äußerst fraglich, ob für die Frage des Vorliegens einer Erfindungsmeldung und im Hinblick auf diejenigen Personen, für die sie abgegeben sein soll, auf solche Umstände abgestellt werden darf, die erst nachträglich eingetreten oder erkennbar geworden sind (vgl. BGH, GRUR 2017, 504 (Rn. 21) - Lichtschutzfolie).

    Auch ohne Vorliegen einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung des Diensterfinders wird die Inanspruchnahmefrist zwar in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber durch eine für die Diensterfindung unternommene Patentanmeldung hinreichend deutlich dokumentiert, dass er im Besitz der ihm durch die Erfindungsmeldung zu verschaffenden Kenntnisse ist, so dass das weitere Beharren auf einer Erfindungsmeldung des Arbeitnehmers reine Förmelei wäre (BGH, GRUR 2017, 504 (Rn. 20-23) - Lichtschutzfolie).

  • BGH, 17.12.2019 - X ZR 148/17

    Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an auf eine Erfindung angemeldeten

    Selbst wenn ein einzelner Arbeitnehmer seinen eigenen Anteil zu hoch bewertet, kann er sowohl im Falle einer Inanspruchnahme als auch im Falle eines Freiwerdens der Erfindung Rechte daran nur in dem Umfang erwerben, wie sie ihm im Verhältnis zu den anderen Miterfindern zustehen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/17, GRUR 2017, 504 Rn. 47 - Lichtschutzfolie).

    Dies gilt auch dann, wenn die wirksam in Lauf gesetzte Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung noch nicht abgelaufen ist (BGH, GRUR 2017, 504 Rn. 28 - Lichtschutzfolie).

  • OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16

    Rohrleitungsprüfung - Übertragung ausländischer Arbeitnehmererfindungs- und

    Fehlte es bislang an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, beginnt deshalb die nach § 6 Abs. 2 ArbNErfG a.F. vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen (BGH aaO Rn. 26 - Haftetikett; BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 -, Rn. 15 - Initialidee; BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15, GRUR 2017, 504 Rn. 14 - Lichtschutzfolie).
  • LG München I, 26.06.2020 - 21 O 9709/17

    Durchsetzung und Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung

    Die bis 30.09.2009 geltende Gesetzesfassung sah hierzu die Schriftform vor, um eine klare, jederzeit nachweisbare aktenmäßige Grundlage zu gewährleisten, auf welcher der Arbeitgeber über die Inanspruchnahme entscheiden kann und muss (BGH GRUR 2017, 504 Rn. 13 - Lichtschutzfolie).

    Das vorliegend maßgebliche Schriftformerfordernis des § 5 ArbNErfG a.F. diente dem Zweck, ein erhöhtes Maß an Zuverlässigkeit zu gewährleisten (BGH GRUR 2017, 504 Rn. 17 - Lichtschutzfolie).

  • OLG Frankfurt, 22.07.2021 - 6 U 108/10

    Anwendbares Recht bei Vindikation nationaler Teile eines Bündelpatents

    Es genügt hingegen nicht, dass in der Erfindungsmeldung eines Miterfinders weitere Beteiligte nur genannt werden, weil damit noch nicht deutlich wird, ob die Erfindungsmeldung auch im Namen dieser weiteren Beteiligten abgegeben wird (bestätigt von BGH, Urteil vom 14.2.2017 - X ZR 64/15 - Lichtschutzfolie, Rn 14, juris und von BGH, Urteil vom 17.12.2019 - X ZR 148/17 - Fesoterodinhydrogenfumarat, Rn 26 - 31, juris).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2020 - 2 U 77/16

    Einräumung einer Mitberechtigung an einem US-Patent; Vindikationsbegehren und

    Da das klägerische Schreiben vom 26.01.2005 technisch-inhaltlich jedoch praktisch vollständig mit der späteren Meldung vom 15.04.2005 übereinstimmt und ihm nichts Nennenswertes hinzufügt, bestätigt sich, dass bereits das Schreiben vom Januar 2005 eine geeignete Grundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Inanspruchnahme der Erfindung bilden konnte (vgl. BGH, GRUR 2017, 504 (Rn. 16) - Lichtschutzfolie).
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