Rechtsprechung
BGH, 14.02.2018 - X ZR 110/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- bundesgerichtshof.de
Akteneinsicht XXIII
- rechtsprechung-im-internet.de
Akteneinsicht XXIII
- IWW
- Wolters Kluwer
Führen des Widerspruchs einer Partei zur Darlegung eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens; Interesse eines Privatgutachters an der Unkenntnis seines Namens und der Tätigkeit im Auftrag einer ...
- rewis.io
Patentnichtigkeitssache: Pflicht des Antragstellers zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht bei Widerspruch einer Partei; Geheimhaltungsinteresse eines Privatgutachters - Akteneinsicht XXIII
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PatG § 31 ; PatG § 98 Abs. 3
Führen des Widerspruchs einer Partei zur Darlegung eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens; Interesse eines Privatgutachters an der Unkenntnis seines Namens und der Tätigkeit im Auftrag einer ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens
Verfahrensgang
- BPatG, 16.05.2017 - 3 Ni 25/15
- BPatG, 30.11.2017 - 3 Ni 25/15
- BGH, 14.02.2018 - X ZR 110/17
Papierfundstellen
- GRUR 2018, 444
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.10.2000 - X ZR 4/00
Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren
Auszug aus BGH, 14.02.2018 - X ZR 110/17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein Antrag auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII). - BGH, 07.03.2006 - X ZR 64/05
Gewährung von Akteneinsicht im Verfahren vor den Patentgerichten
Auszug aus BGH, 14.02.2018 - X ZR 110/17
Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Partei der Gewährung von Akteneinsicht nicht unter Berufung auf die Interessen ihres Gegners entgegentreten darf, wenn dieser der Akteneinsicht nicht widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - X ZR 64/05). - BGH, 10.10.2006 - X ZR 133/05
Umfang des Akteneinsichtsrechts im Patentnichtigkeitsverfahren
Auszug aus BGH, 14.02.2018 - X ZR 110/17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein Antrag auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII). - BGH, 16.06.2015 - X ZR 96/14
Patentnichtigkeitsverfahren: Beschränkung der Akteneinsicht für …
Auszug aus BGH, 14.02.2018 - X ZR 110/17
Weitergehendes Vorbringen des Antragstellers kann nur dann erforderlich werden, wenn eine Partei des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2015 - X ZR 96/14 Rn. 3).
- BPatG, 11.12.2018 - 7 W (pat) 4/17
Akteneinsichtsrecht einer Prozesspartei in patentrechtlichem Einspruchsverfahren
schutzwürdige Interessen Dritter überhaupt statthaft ist (vgl. zur Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens BGH GRUR 2018, 444, Tz. 6 ff. - Akteneinsicht XXIII), ergibt sich nach dem Akteninhalt (siehe der nicht unkenntlich gemachte Klammerzusatz bei der Unterschrift in Anlage 1 zum angefochtenen Beschluss), dass es hier um die personenbezogenen Daten des Einsprechenden geht.