Rechtsprechung
   BGH, 14.02.2020 - AnwZ (Brfg) 50/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5588
BGH, 14.02.2020 - AnwZ (Brfg) 50/19 (https://dejure.org/2020,5588)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2020 - AnwZ (Brfg) 50/19 (https://dejure.org/2020,5588)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 50/19 (https://dejure.org/2020,5588)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,5588) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anhörungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anhörungsrüge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 34/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Fehlendes Widerspruchsverfahren in

    Auszug aus BGH, 14.02.2020 - AnwZ (Brfg) 50/19
    Die vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 80 Abs. 1 NJG bestehen - wie der Senat in den Randnummern 13 bis 16 sowie 87 des Beschlusses unter Verweis auf seine Entscheidungen vom 7. Oktober 2013 (AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 4) und vom 1. Februar 2019 (AnwZ (Brfg) 76/18, ZinsO 2019, 611 Rn. 11) zu den entsprechenden Regelungen in § 110 JustG NRW und Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO näher ausgeführt hat - nicht und vermögen daher auch keine Grundsatzbedeutung der Rechtssache zu begründen.
  • BGH, 01.02.2019 - AnwZ (Brfg) 76/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 14.02.2020 - AnwZ (Brfg) 50/19
    Die vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 80 Abs. 1 NJG bestehen - wie der Senat in den Randnummern 13 bis 16 sowie 87 des Beschlusses unter Verweis auf seine Entscheidungen vom 7. Oktober 2013 (AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 4) und vom 1. Februar 2019 (AnwZ (Brfg) 76/18, ZinsO 2019, 611 Rn. 11) zu den entsprechenden Regelungen in § 110 JustG NRW und Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO näher ausgeführt hat - nicht und vermögen daher auch keine Grundsatzbedeutung der Rechtssache zu begründen.
  • BGH, 17.07.2008 - V ZR 149/07

    Anwendungsbereich der Gehörsrüge

    Auszug aus BGH, 14.02.2020 - AnwZ (Brfg) 50/19
    Soweit der Kläger schließlich mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zusammentreffende Verletzungen anderer Verfahrensgrundrechte, namentlich des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG geltend macht (Rügen II. Nr. 1 und Nr. 2), steht diesen Angriffen bereits entgegen, dass der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist und die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte und -garantien davon nicht erfasst wird (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [Anhörungsrügengesetz], BT-Drucks. 15/3706, S. 14; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1; Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl., § 152a Rn. 4; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 321a Rn. 3b; jeweils mwN).
  • BGH, 27.04.2017 - I ZB 34/15

    Anhörungsrüge: Anwendbarkeit über die Gehörsverletzung hinaus auf andere

    Auszug aus BGH, 14.02.2020 - AnwZ (Brfg) 50/19
    Soweit der Kläger schließlich mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zusammentreffende Verletzungen anderer Verfahrensgrundrechte, namentlich des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG geltend macht (Rügen II. Nr. 1 und Nr. 2), steht diesen Angriffen bereits entgegen, dass der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist und die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte und -garantien davon nicht erfasst wird (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [Anhörungsrügengesetz], BT-Drucks. 15/3706, S. 14; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1; Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl., § 152a Rn. 4; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 321a Rn. 3b; jeweils mwN).
  • BGH, 23.09.2016 - AnwZ (Brfg) 34/16

    Anwaltgerichtliches Verfahren wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung:

    Auszug aus BGH, 14.02.2020 - AnwZ (Brfg) 50/19
    Der Senat hat unter Verweis auf seine hierzu bereits ergangene Entscheidung vom 23. September 2016 (AnwZ (Brfg) 34/16, ZIP 2017, 28 Rn. 19 f.) ausdrücklich ausgeführt, dass die Unterzeichnung eines Widerrufsbescheids nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer ausreicht und die zu einem Bescheid nach § 74 BRAO ergangene Senatsentscheidung vom 12. Juli 2012 (AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 14) auf Widerrufsbescheide wie den vorliegenden nicht anwendbar ist (Rn. 6 bis 8 des Senatsbeschlusses).
  • BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei

    Auszug aus BGH, 14.02.2020 - AnwZ (Brfg) 50/19
    Der Senat hat unter Verweis auf seine hierzu bereits ergangene Entscheidung vom 23. September 2016 (AnwZ (Brfg) 34/16, ZIP 2017, 28 Rn. 19 f.) ausdrücklich ausgeführt, dass die Unterzeichnung eines Widerrufsbescheids nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer ausreicht und die zu einem Bescheid nach § 74 BRAO ergangene Senatsentscheidung vom 12. Juli 2012 (AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 14) auf Widerrufsbescheide wie den vorliegenden nicht anwendbar ist (Rn. 6 bis 8 des Senatsbeschlusses).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht