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   BGH, 14.03.1983 - IVb ZB 46/83   

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BGH, 14.03.1983 - IVb ZB 46/83 (https://dejure.org/1983,15859)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1983 - IVb ZB 46/83 (https://dejure.org/1983,15859)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1983 - IVb ZB 46/83 (https://dejure.org/1983,15859)
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  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den

    Auszug aus BGH, 14.03.1983 - IVb ZB 46/83
    Demgemäß wäre seine Betriebsrente für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur dann nicht voll zu berücksichtigen, wenn die ihm zugerechneten zehn Vordienstjahre als "gleichgestellte Zeit" in diesem Sinn anzusehen wären (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 = FamRZ 1985, 263, 264).

    Wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 28. November 1984 (FamRZ 1985, 263, 265) dargelegt hat, kann die Anrechnung von sogenannten Vordienstzeiten nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen verschiedene Bedeutungen haben: Sie kann sonst übliche Wartezeiten für eine Versorgungszusage abkürzen oder entfallen lassen, die Höhe der zugesagten Leistungen beeinflussen oder eine Rentenanwartschaft früher unverfallbar werden lassen, wobei auch mehrere dieser Bedeutungen zusammentreffen können.

    Da die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB ersichtlich davon ausgeht, daß der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird, muß auch für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeiten" im Sinne dieser Vorschrift gefordert werden, daß die - nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen angerechneten - fiktiven Zeiten sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung bzw. den Zeitpunkt der Versorgungszusage als auch für die Höhe der gewährten Leistungen Bedeutung haben (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1984 aaO).

  • BAG, 17.05.1973 - 3 AZR 381/72

    Betriebliche Altersversorgung - Kürzung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 14.03.1983 - IVb ZB 46/83
    Der in den Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen (insbesondere aus Gründen der Befreiung von der Versicherungsaufsicht und von der Körperschaftssteuer) üblicherweise gemachte Vorbehalt der Freiwilligkeit und der Ausschluß eines Rechtsanspruchs können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wegen der dort geltenden besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes nur dazu führen, daß der Kasse ein Widerrufsrecht zusteht, das an sachliche Gründe gebunden ist; eine grundlose Verweigerung oder Kürzung der zugesagten Leistung kommt danach nicht in Betracht (BAG Urteile vom 10. November 1977 - 3 AZR 705/76; vom 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72; vom 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 = AP § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen Nr. 8, 6 und 9).
  • BAG, 10.11.1977 - 3 AZR 705/76

    Versorgungsleistung - Unterstützungskasse - Widerruf - Rechtsanspruch -

    Auszug aus BGH, 14.03.1983 - IVb ZB 46/83
    Der in den Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen (insbesondere aus Gründen der Befreiung von der Versicherungsaufsicht und von der Körperschaftssteuer) üblicherweise gemachte Vorbehalt der Freiwilligkeit und der Ausschluß eines Rechtsanspruchs können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wegen der dort geltenden besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes nur dazu führen, daß der Kasse ein Widerrufsrecht zusteht, das an sachliche Gründe gebunden ist; eine grundlose Verweigerung oder Kürzung der zugesagten Leistung kommt danach nicht in Betracht (BAG Urteile vom 10. November 1977 - 3 AZR 705/76; vom 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72; vom 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 = AP § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen Nr. 8, 6 und 9).
  • BAG, 05.07.1979 - 3 AZR 197/78

    Versprechen - Zusage - Betriebliche Versorgungsleistung - Leistung -

    Auszug aus BGH, 14.03.1983 - IVb ZB 46/83
    Der in den Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen (insbesondere aus Gründen der Befreiung von der Versicherungsaufsicht und von der Körperschaftssteuer) üblicherweise gemachte Vorbehalt der Freiwilligkeit und der Ausschluß eines Rechtsanspruchs können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wegen der dort geltenden besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes nur dazu führen, daß der Kasse ein Widerrufsrecht zusteht, das an sachliche Gründe gebunden ist; eine grundlose Verweigerung oder Kürzung der zugesagten Leistung kommt danach nicht in Betracht (BAG Urteile vom 10. November 1977 - 3 AZR 705/76; vom 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72; vom 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 = AP § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen Nr. 8, 6 und 9).
  • BGH, 08.02.1965 - VIII ZR 121/63

    Materielle Rechtskraft bei Abweisung der Räumungsklage

    Auszug aus BGH, 14.03.1983 - IVb ZB 46/83
    Die Gründe, aus denen das Gericht diesen Schluß gezogen hat, nehmen nicht an der Rechtskraft teil (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 43, 144, 145; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1975 - TV ZR 101/74 = NJW 1976, 1095 [BGH 12.12.1975 - IV ZR 101/74]).
  • BGH, 12.12.1975 - IV ZR 101/74

    Eintritt gesetzlicher Erbfolge - Klage eines Miterben auf Einwilligung in eine

    Auszug aus BGH, 14.03.1983 - IVb ZB 46/83
    Die Gründe, aus denen das Gericht diesen Schluß gezogen hat, nehmen nicht an der Rechtskraft teil (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 43, 144, 145; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1975 - TV ZR 101/74 = NJW 1976, 1095 [BGH 12.12.1975 - IV ZR 101/74]).
  • BGH, 21.09.1983 - IVb ZB 649/81

    Anspruch auf Versorgungsausgleich - Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 14.03.1983 - IVb ZB 46/83
    Die Voraussetzungen und die Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs sind nicht Gegenstand eines derartigen Verfahrens (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 21. September 1983 - IVb ZB 649/81, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 14.03.1983 - IVb ZB 46/83
    Da der Versorgungsausgleich dem Zweck dient, das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 715/80 = FamRZ 1985, 363, 367), müssen auch die Auswirkungen einer arbeitsrechtlich zulässigen Anrechnung sogenannter Vordienstzeiten auf den Versorgungsausgleich im Einzelfall an diesem Maßstab gemessen werden.
  • OLG Koblenz, 04.05.1981 - 13 UF 945/80

    Nachehelicher Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von während der Ehe durch

    Auszug aus BGH, 14.03.1983 - IVb ZB 46/83
    Auf die Beschwerde des Ehemannes änderte das Oberlandesgericht diese Entscheidung durch - inzwischen rechtskräftigen - Beschluß vom 4. Mai 1981 (FamRZ 1981, 898 [OLG Koblenz 04.05.1981 - 13 UF 945/80]) dahin ab, daß die übertragenen Rentenanwartschaften auf monatlich 175, 80 DM, bezogen auf den 31. Mai 1979, ermäßigt wurden.
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