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   BGH, 14.03.1994 - II ZR 99/93   

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https://dejure.org/1994,2768
BGH, 14.03.1994 - II ZR 99/93 (https://dejure.org/1994,2768)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1994 - II ZR 99/93 (https://dejure.org/1994,2768)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1994 - II ZR 99/93 (https://dejure.org/1994,2768)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verein - Politische Partei - Schiedskommission - Ausschluß - Beschränkung der Wahlwerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 25, 39; ParteienG § 10 Abs. 4
    Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Ordnung einer politischen Partei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2610
  • ZIP 1994, 875
  • MDR 1994, 951
  • WM 1994, 1110
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87

    Ausschluß eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft; Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 14.03.1994 - II ZR 99/93
    Das Gericht könne daher nicht ohne weiteres seine Überzeugung und seine Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Verbandes setzen (BGHZ 102, 265, 276 f.).

    Verwehrt ist dem staatlichen Gericht lediglich, andere als die von der Schiedskommission herangezogenen Ausschlußgründe seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BGHZ 102, 265, 273 f.).

    Den Gerichten ist es, wie bereits ausgeführt, nur verwehrt, bei der Nachprüfung verbandsgerichtlicher Entscheidungen neue, im verbandsinternen Verfahren nicht herangezogene Tatsachen als Ausschlußgründe zu verwerten (BGHZ 102, 265, 273 f.).

  • BGH, 30.05.1983 - II ZR 138/82

    Gerichtliche Nachprüfung der Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 14.03.1994 - II ZR 99/93
    Seit langem anerkannt ist, daß die Gerichte jedenfalls nachprüfen können, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (BGHZ 87, 337, 343 m.w.N.).

    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Senat entschieden, daß die Gerichte auch darüber zu befinden haben, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGHZ 87, 337, 345); die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die herangezogene Vorschrift gehöre hingegen zu den Maßnahmen, die ein Verein in Ausübung seiner Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu treffen habe und die gerichtlich daher nur in den vorgenannten engen Grenzen nachprüfbar seien (BGHZ 87, 337, 345; 47, 381, 384).

  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 295/86

    Erwerb der Mitgliedschaft in einer politischen Partei; Aufnahmezwang bei

    Auszug aus BGH, 14.03.1994 - II ZR 99/93
    Ob dieser erweiterte Prüfungsmaßstab auch auf Ausschlußentscheidungen politischer Parteien angewendet werden kann (zum fehlenden Aufnahmezwang vgl. BGHZ 101, 193, 200 f.), braucht aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden, denn selbst bei Anlegung dieses Maßstabs kann eine Rechtsunwirksamkeit des Parteiausschlusses des Klägers nicht festgestellt werden.
  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 142/65

    Offenbare Unbilligkeit der Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus BGH, 14.03.1994 - II ZR 99/93
    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Senat entschieden, daß die Gerichte auch darüber zu befinden haben, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGHZ 87, 337, 345); die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die herangezogene Vorschrift gehöre hingegen zu den Maßnahmen, die ein Verein in Ausübung seiner Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu treffen habe und die gerichtlich daher nur in den vorgenannten engen Grenzen nachprüfbar seien (BGHZ 87, 337, 345; 47, 381, 384).
  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 206/77

    Mitgliedsausschluß aus politischer Partei

    Auszug aus BGH, 14.03.1994 - II ZR 99/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen - auch solche politischer Parteien (BGHZ 75, 158 f. [BGH 29.06.1979 - II ZR 206/77]) - zwar der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte; diese muß jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten.
  • LG Berlin, 11.11.2005 - 28 O 585/04

    Martin Hohmann

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. BGH NJW 1994, 2610 [BGH 14.03.1994 - II ZR 99/93] ) können die staatlichen Gerichte bei derÜberprüfung von parteischiedsgerichtlichen Entscheidungen nachprüfen, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung findet, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorgekommen und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist.

    Zwar heißt es in der neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2002 (NJW 2002, 2227 [BVerfG 28.03.2002 - 2 BvR 307/01] ): "Hieraus folgt eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte, wie sie die Rechtsprechung (BGHZ 75, 158, BGH NJW 1994, S. 2610 [BGH 14.03.1994 - II ZR 99/93] ) bejaht.

    Denn die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften, hier des § 10 Abs. 4 PartG und des § 11 Abs. 1 des Parteistatuts, ist ein Subsumtionsvorgang, den die Parteigerichte in Ausübung der Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu treffen haben (BGH NJW 1994, 2610 [BGH 14.03.1994 - II ZR 99/93] ; BGH NJW 1984, 918 [BGH 30.05.1983 - II ZR 138/82] ).

    Ein immaterieller Schaden, wie er hier in Rede steht, lässt sich weithin nur durch Schlussfolgerungen belegen (BGH NJW 1994, 2610 [BGH 14.03.1994 - II ZR 99/93] ).

    Aus §§ 10 Abs. 4 PartG, 11 Abs. 1 Statut der CDU ergibt sich, dass bei einem Verstoß gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei - anders als beim Verstoß gegen die Satzung - Vorsatz nicht erforderlich ist, mangels einer Aussage über die Schuldform reicht ein fahrlässiger Verstoß im Sinne des Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus (BGH NJW 1994, 2610 [BGH 14.03.1994 - II ZR 99/93] ; Reichert, a.a.O., RN 5783).

    Der Ausschluss des Klägers aus der Beklagten als Maßnahme des Landesparteigerichts, die durch das Bundesparteigericht im Beschwerdeverfahren aufrecht erhalten wurde, kann, wie oben bereits ausgeführt, nur daraufhin überprüft werden, ob er unverhältnismäßig, willkürlich oder grob unbillig ist (BGH NJW 1980, 443 [BGH 02.07.1979 - II ZR 206/77] ; BGH NJW 1994, 2610 [BGH 14.03.1994 - II ZR 99/93] ).

    Zwar wird bei Monopolverbänden und Vereinigungen mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, bei denen die Mitgliedschaft für den Einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist, nicht der Maßstab grober Unbilligkeit angelegt, sondern die Maßnahme - weitergehend - daraufhin überprüft, ob sie nicht unbillig ist (BGH NJW 1994, 2610 [BGH 14.03.1994 - II ZR 99/93] m.w.N.).

    Dies hat das ordentliche Gericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen (BGH NJW 1994, 2610 [BGH 14.03.1994 - II ZR 99/93] ).

  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 307/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Mitgliedschaft in der Scientology

    c) Hieraus folgt eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte, wie sie die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 75, 158 ; BGH, NJW 1994, S. 2610 ) bejaht.
  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14

    Aufhebung eines Parteiausschlusses unter Verkennung der insofern eingeschränkten

    Die Einschätzung, ob ein bestimmtes Verhalten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung oder einen erheblichen Verstoß gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei bedeutet und der Partei damit schwerer Schaden zugefügt wurde (§ 10 Abs. 4 PartG), ist den Parteien vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 -, juris, Rn. 14; siehe auch: BGHZ 75, 158 ; BGH, Urteil des 2. Zivilsenats vom 14. März 1994 - II ZR 99/93 -, juris, Rn. 11).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüfen die staatlichen Gerichte daher (nur), ob die durch ein Parteischiedsgericht verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Parteisatzung findet, das satzungsgemäß vorgeschriebene Verfahren beachtet, sonst kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorgekommen und die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist sowie ob die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt worden sind (vgl. BGHZ 87, 337 ; BGH, Urteil des 2. Zivilsenats vom 14. März 1994 - II ZR 99/93 -, juris, Rn. 11).

    Es setzt sich dabei schon nicht damit auseinander, dass nach § 10 Abs. 4 PartG ein erheblicher Verstoß gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei nicht nur bei vorsätzlichem, sondern auch bei fahrlässigem Handeln gegeben sein kann (vgl. BGH, Urteil des 2. Zivilsenats vom 14. März 1994 - II ZR 99/93 -, juris, Rn. 36; hierzu auch ausführlich: KG, Urteil vom 27. Oktober 2006 - 3 U 47/05 -, juris, Rn. 24).

  • KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05

    Parteiausschluss eines CDU-Mitglieds: Prüfungsmaßstab für die staatlichen

    Beim Ausschlusstatbestand des Verstoßes gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei reicht nach der wortlautgetreuen Interpretation des BGH (NJW 1994, 2610, 2613) ein erheblicher, wenn auch fahrlässig verursachter Verstoß, sofern er zu einem schweren Schaden geführt hat.

    Die 2. Tatbestandsalternative des Verstoßes gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei beinhaltet, wie der BGH (NJW 1994, 2610, 2613) auf die damals von der Revision vertretene Auffassung, es sei ein "grob fahrlässiger" Verstoß vorausgesetzt, ausdrücklich festgestellt hat, gar keine Aussage zur Schuldform, so dass ein erheblicher Verstoß sogar festgestellt werden kann, wenn noch nicht einmal grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02

    Fraktionsausschluss

    Vereinsrechtliche Streitigkeiten, auch solche, die sich im Rahmen von Parteiausschlussverfahren ergeben, sind bereits im ordentlichen Rechtsweg zu klären (BVerfG, Beschluss v. 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 -, DVBl. 2002, 968 ff.; BGH, Urteil v. 14. März 1994 - II ZR 99/93 -, NJW 1994, 2610, 2611).
  • OLG Köln, 21.04.1998 - 22 U 190/97

    Parteiausschluß wegen Mitgliedschaft bei Scientology

    Für die Ordnungsmaßnahmen einer politischen Partei, insbesondere den Parteiausschluß, kann nichts anderes gelten (BGH NJW 1980, 443, 44; offen gelassen in BGH NJW 1994, 2610).

    Auch bei Anwendung des für Monopolverbände geltenden Prüfungsmaßstabs muß der Ausschluß zwar durch sachliche Gründe gerechtfertigt, er darf also nicht unbillig sein, auch hier ist aber der Vereinigung in Anerkennung ihrer Autonomie zur Wert- und Zielsetzung ein - wenn auch enger zu ziehender -Beurteilungsspielraum zuzubilligen, den das Gericht nicht ohne weiteres durch seine Überzeugungen und Wertmaßstäbe ersetzen kann (BGH NJW 1988, 552; NJW 1994, 2610, 2611).

  • KG, 22.01.2021 - 7 U 1081/20

    Einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung der Rechtsposition eines

    Nach allgemeiner Auffassung prüfen die staatlichen Gerichte daher (nur), ob die durch ein Parteischiedsgericht verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Parteisatzung findet, das satzungsgemäß vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde, sonst kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorgekommen und die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist und ob zudem die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt worden sind (vgl. erneut BVerfG, a.a.O., unter Hinweis auf BGHZ 87, 337, 343 und BGH, NJW 1994, 2610).
  • LG Berlin, 03.08.2012 - 36 O 178/11

    Wirksamkeit der Entscheidung der Bundesschiedskommision über den Ausschluss eines

    Ob dem Kläger in diesem Zusammenhang auch eine besondere Pflicht zur Offenbarung des Fundortes des Aktenvermerks aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten oder seinem Mitgliedschaftsverhältnis zu dieser zukam unterliegt grundsätzlich dem Wertungsmaßstab der Beklagten und ist damit einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (vgl. BGH MDR 1994, 951f.).

    Die Klägerseite verkennt, dass unter den Begriff der Parteiordnung im Sinne von § 10 Abs. 4 ParteienG alle Grundsätze - gleich ob geschrieben oder ungeschrieben - fallen, die von den Mitgliedern zur Sicherung der Existenz sowie zur Erhaltung der Konkurrenz- und Funktionsfähigkeit der Partei befolgt werden müssen, also z.B. auch das Solidaritäts- und Rücksichtsnahmegebot (vgl. BGH MDR 1994, 951f.).

    Dies ergibt bereits die Wortlautauslegung und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1994, 2610, 2613; KGR Berlin 2007, 460ff.).

  • LG Bonn, 09.07.1997 - 7 O 55/97
    b) In grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie hat das Gericht in der Sache selbst seine Prüfung auf eine Willkürkontrolle beschränkt (BGH NJW 1994, 2610, 2611).

    Bei einer politischen Partei bedeutet eine Schädigung vor allem den Verlust an Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit, eine Minderung von Ansehen und Wahlchancen (BGH NJW 1994, 2610, 2612).

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2002 - 6 Sch 8/02

    Zulässigkeit der Klage gegen Maßnahmen einer politischen Partei gegenüber einem

    Im Gegenteil: Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen - auch solche politischer Parteien - der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte (BGH NJW 1994, 2610 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 24.05.2018 - 1 S 16/17

    Eilrechtsschutz vor ordentlichen Gerichten auf Zulassung einer Rennserie im

  • LG Berlin, 23.03.2011 - 20 O 335/10

    Ausschluss eines Landtagsabgeordneten aus der CDU durch Bundesparteigericht

  • OLG Hamburg, 09.12.1998 - 6 U 256/97

    Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung einer Segelyacht während einer

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