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   BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16   

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https://dejure.org/2017,11747
BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16 (https://dejure.org/2017,11747)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2017 - VI ZB 34/16 (https://dejure.org/2017,11747)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16 (https://dejure.org/2017,11747)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 1 ZPO, § 130 Nr 6 ZPO, § 520 Abs 5 ZPO
    Ordnungsgemäße Berufungsbegründung durch einen Rechtsanwalt: Verantwortungsübernahme für den von einem Dritten gefertigten Schriftsatz bei distanzierendem Hinweis

  • IWW

    § 522 Abs. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 78 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 130 Nr. 6 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Berufungsbegründung durch einen Anwalt; Fehlende Übernahme der vollen Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes durch einen distanzierenden Hinweis

  • Anwaltsblatt

    § 78 ZPO, § 130 ZPO, § 520 ZPO
    Formale Unterschrift des Anwalts genügt nicht bei distanzierendem Zusatz

  • rewis.io

    Ordnungsgemäße Berufungsbegründung durch einen Rechtsanwalt: Verantwortungsübernahme für den von einem Dritten gefertigten Schriftsatz bei distanzierendem Hinweis

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 520 Abs. 5
    Anwaltsunterschrift unter Berufungsbegründung mit distanzierendem Hinweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 520 Abs. 5
    Ordnungsgemäße Berufungsbegründung durch einen Anwalt; Fehlende Übernahme der vollen Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes durch einen distanzierenden Hinweis

  • rechtsportal.de

    Ordnungsgemäße Berufungsbegründung durch einen Anwalt; Fehlende Übernahme der vollen Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes durch einen distanzierenden Hinweis

  • datenbank.nwb.de

    Ordnungsgemäße Berufungsbegründung durch einen Rechtsanwalt: Verantwortungsübernahme für den von einem Dritten gefertigten Schriftsatz bei distanzierendem Hinweis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwalt distanziert sich vom Schriftsatzinhalt: Keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur ordnungsgemäßen Berufungsbegründung durch Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 78 ZPO, § 130 ZPO, § 520 ZPO
    Formale Unterschrift des Anwalts genügt nicht bei distanzierendem Zusatz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung einer Berufung durch einen Anwalt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Distanzierender Zusatz in Berufungsbegründung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verantwortlichkeit des Rechtsanwaltes für Schriftsatzinhalte; Anforderungen an die Unterschriftsleistung des Rechtsanwaltes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anwalt distanziert sich vom Schriftsatzinhalt: Keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung! (IBR 2017, 352)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 686
  • MDR 2017, 784
  • MDR 2017, 868
  • FamRZ 2017, 1069
  • VersR 2017, 1226
  • DB 2017, 2353
  • AnwBl 2017, 671
  • AnwBl Online 2017, 338
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.01.2008 - IX ZB 258/05

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16
    Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395; Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5).

    Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022, 3023; Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 6).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 7).

  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16
    Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395; Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 7).

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 5/88

    Unterzeichnung einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16
    Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395; Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709).

    Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395; Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5).

  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16
    Da sich die Unzulässigkeit der Berufung nach all dem schon aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17. Dezember 2015 selbst ergibt, kann offen bleiben, ob die dem Berufungsgericht vom Kläger zur Kenntnis gebrachte vorherige Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt V. und dem Kläger ergänzend herangezogen werden kann, wie es das Berufungsgericht bestätigend getan hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210 einerseits, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, NJW-RR 2012, 1139 Rn. 11 ff. andererseits).
  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16
    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).
  • BGH, 13.07.1989 - VII ZR 223/88

    Unterzeichnung einer von einem anderen Rechtsanwalt gefertigten

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16
    Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022, 3023; Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 6).
  • BGH, 29.10.1997 - VIII ZR 141/97

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16
    Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 7).
  • BGH, 28.03.1969 - I ZR 100/67

    Geltendmachung einer Schadensersatzforderung aus abgetretenem Recht - Abwerbung

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16
    Zur erstgenannten Fallgruppe rechnen insbesondere von Dritten entworfene Rechtsmittelbegründungen, die der Prozessbevollmächtigte nur rein formal unterzeichnet, dabei jedoch durch einen Zusatz deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (BGH, Urteil vom 28. März 1969 - I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschluss vom 21. Mai 1954 - IV ZB 28/54, JR 1954, 463; RGZ 65, 81, 84 f.).
  • BGH, 21.05.1954 - IV ZB 28/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16
    Zur erstgenannten Fallgruppe rechnen insbesondere von Dritten entworfene Rechtsmittelbegründungen, die der Prozessbevollmächtigte nur rein formal unterzeichnet, dabei jedoch durch einen Zusatz deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (BGH, Urteil vom 28. März 1969 - I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschluss vom 21. Mai 1954 - IV ZB 28/54, JR 1954, 463; RGZ 65, 81, 84 f.).
  • RG, 11.01.1907 - II 357/06

    Ist wegen eines Zusatzes, den der eine Revisionsbegründung unterzeichnende

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16
    Zur erstgenannten Fallgruppe rechnen insbesondere von Dritten entworfene Rechtsmittelbegründungen, die der Prozessbevollmächtigte nur rein formal unterzeichnet, dabei jedoch durch einen Zusatz deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (BGH, Urteil vom 28. März 1969 - I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschluss vom 21. Mai 1954 - IV ZB 28/54, JR 1954, 463; RGZ 65, 81, 84 f.).
  • BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10

    Berufungsbegründung: Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden

  • BGH, 15.12.2015 - VI ZB 15/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

  • BGH, 21.06.2016 - II ZR 305/14

    Auslegung des Klagebegehrens

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    Zur erstgenannten Fallgruppe gehören insbesondere von Dritten entworfene Rechtsmittelbegründungen, die der Prozessbevollmächtigte nur formal unterzeichnet, dabei jedoch durch einen Zusatz deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (BGH, Bes. v. 14.03.2017, VI ZB 34/16, BeckRS 107993, Rn. 9 m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.08.2018 - 5 Sa 298/17

    Haftungsausschluss für Personenschäden - Vorsatz

    Ein dahingehender Schluss ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn in solchen Schriftsätzen enthaltene Ausführungen in juristischer Hinsicht abwegig und unhaltbar sind oder aus ihnen hervorgeht, dass dem Verfasser die für ein bestimmtes Rechtsmittel geltenden Begründungsanforderungen nicht geläufig sind (vgl. BayVGH 04.06.2018 - 22 C 18.780 - Rn. 34 ff mwN; BGH 14.03.2017 - VI ZB 34/16 - Rn. 7 ff; BGH 24.01.2008 - IX ZB 258/05 - Rn. 7 ff mwN).
  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 354/19

    Unzulässige Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes

    Dabei genügt es nicht, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 9 mwN).

    Erforderlich ist aber, dass er die Anhörungsrüge selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 7, mwN [für die Berufungsbegründung]).

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn er den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für seinen gesamten Inhalt ablehnt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 9, mwN).

  • BGH, 06.12.2022 - VIII ZA 12/22

    Zulässigkeit einer Berufung bei Fehlen der Unterschrift in Schriftsatz des

    Wird ein bestimmender, grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnender Schriftsatz - hier Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) - von dem den Schriftsatz verfassenden Rechtsanwalt nicht unterzeichnet und vom unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht verantwortet, fehlt es an einer wirksamen Unterschrift (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 1; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a und BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 7 ff.).

    Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1998 - IVb ZR 5/88, aaO; Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5; vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 7).

    Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, aaO Rn. 6; vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, aaO Rn. 8).

    Zur erstgenannten Fallgruppe rechnen insbesondere von Dritten entworfene Rechtsmittelbegründungen, die der Prozessbevollmächtigte nur rein formal unterzeichnet, dabei jedoch durch einen Zusatz deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, aaO Rn. 9 mwN).

  • OLG Koblenz, 04.12.2019 - 9 U 1067/19

    Bauvoranfrage - Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz eines Architekten bei

    Bei alledem handelt es sich um distanzierende Stilmittel, die jedenfalls in ihrer Gesamtschau zweifelsfrei erkennen lassen, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten deren Schreiben vom 15. Dezember 2018 nach erfolgter Prüfung gerade nicht in der erforderlichen Weise als eigene und von ihm selbst vollständig zu verantwortende geistige Leistung verstanden wissen wollte, sondern dass er jedenfalls in Teilen von ihm nicht geteilte Einschätzungen seiner Mandantin lediglich übermitteln wollte (vgl. insoweit auch BGH, NJW-RR 2017, 686, 687, Rdnr. 11; OLG Zweibrücken, a.a.O., Rdnr. 10).
  • OLG München, 18.07.2022 - 21 U 1200/22

    Sammelklage eines Inkassodienstleisters wegen des Verkaufs von PKW mit dem Motor

    Die von den Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH vom 11.02.2021, Az. V ZR 137/20, vom 26.01.20201, Az. VI ZR 354/19 Rn. 3 und vom 14.03.2017, Az. VI ZB 34/16, betreffen andere Sachverhaltskonstellationen.
  • OLG Brandenburg, 28.05.2020 - 5 U 59/19
    Es besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16 -, Rn. 7 f., juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 5 Sa 419/19

    Eingruppierung eines Angestellten im Einzelhandel - Funktionszulage

    Das schriftsätzliche Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (st. Rspr. vgl. nur BVerwG 15.11.2019 - 5 B 18/19; BGH 14.03.2017 - VI ZB 34/16 - Rn. 7; VGH BW 28.01.2019 - 4 S 17/19; BayVGH 04.06.2018 - 22 C 18.780 - Rn. 34 ff mwN).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2019 - 11 N 24.16

    Zur Auslegung der Formulierung "die Klägerin lasse vortragen" in einem Antrag auf

    Denn mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) und über den notwendigen Inhalt der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Berufungszulassungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt (vgl. zur zivilprozessualen Berufung BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16 -, juris).
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