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   BGH, 14.03.2023 - 2 StR 265/22   

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https://dejure.org/2023,7585
BGH, 14.03.2023 - 2 StR 265/22 (https://dejure.org/2023,7585)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2023 - 2 StR 265/22 (https://dejure.org/2023,7585)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2023 - 2 StR 265/22 (https://dejure.org/2023,7585)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 260 StPO
    Urteil (Urteilsformel: Berichtigung nach der Urteilsverkündung, offensichtliches Schreib- bzw. Verkündungsversehen, strenger Maßstab, Sitzungsniederschrift, dienstliche Erklärung, Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 440
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16

    Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung

    Auszug aus BGH, 14.03.2023 - 2 StR 265/22
    Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Berichtigung - klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119; vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, juris Rn. 17 f.; Beschlüsse vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20, NStZ-RR 2021, 181 und vom 8. Februar 2023 - 2 StR 344/22 jeweils mwN).

    c) Die Unwirksamkeit der Berichtigung des Urteilstenors nach Abschluss der Urteilsverkündung führt dazu, dass der Berichtigungsbeschluss im Revisionsverfahren unbeachtlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, juris Rn. 20).

  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 344/22

    Berichtigung der Urteilsformel (offensichtliches Schreib- bzw.

    Auszug aus BGH, 14.03.2023 - 2 StR 265/22
    Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Berichtigung - klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119; vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, juris Rn. 17 f.; Beschlüsse vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20, NStZ-RR 2021, 181 und vom 8. Februar 2023 - 2 StR 344/22 jeweils mwN).
  • BGH, 11.11.2020 - 2 StR 48/20

    Urteil (Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen

    Auszug aus BGH, 14.03.2023 - 2 StR 265/22
    Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Berichtigung - klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119; vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, juris Rn. 17 f.; Beschlüsse vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20, NStZ-RR 2021, 181 und vom 8. Februar 2023 - 2 StR 344/22 jeweils mwN).
  • BGH, 15.04.1981 - 2 StR 645/80

    Revision der Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Hehlerei, Diebstahl und

    Auszug aus BGH, 14.03.2023 - 2 StR 265/22
    Eine dienstliche Erklärung der beteiligten Berufsrichter (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. April 1981 - 2 StR 645/80) und ggf. der Schöffen zum Beratungsergebnis und der mündlichen Urteilsbegründung findet sich ebenso wenig in den Akten wie eine Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers.
  • BGH, 14.01.2015 - 2 StR 290/14

    Nachträgliche Urteilsberichtigung (Zulässigkeit)

    Auszug aus BGH, 14.03.2023 - 2 StR 265/22
    Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Berichtigung - klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119; vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, juris Rn. 17 f.; Beschlüsse vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20, NStZ-RR 2021, 181 und vom 8. Februar 2023 - 2 StR 344/22 jeweils mwN).
  • BGH, 16.01.2024 - 4 StR 342/23

    Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Berichtigung - klar zu Tage liegen, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist; die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - 2 StR 265/22 Rn. 8).

    Zwar führt die Unwirksamkeit der Berichtigung des Urteilstenors durch das Landgericht dazu, dass der Berichtigungsbeschluss im Revisionsverfahren unbeachtlich und maßgeblich allein die protokollierte Urteilsformel ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - 2 StR 265/22 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 07.02.2024 - 6 StR 577/23

    Bewaffneter Bandenhandel mit Betäubungsmitteln; Korrektur der Urteilsformel nach

    Dieses kann aufgrund des insoweit anzulegenden strengen Prüfungsmaßstabs nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Neufassung - offensichtlich sind, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - 2 StR 265/22, NStZ 2023, 440 mwN).
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