Rechtsprechung
BGH, 14.03.2023 - 5 StR 555/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 55 StGB
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Aufhebung der Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht; Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verurteilung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§§ 460, 462 StPO, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Vornahme der Gesamtstrafenbildung im Fall der Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen ...
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vornahme der Gesamtstrafenbildung im Fall der Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen ...
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01
Pflichtverteidigerwechsel in der Revision; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung …
Auszug aus BGH, 14.03.2023 - 5 StR 555/22
Vielmehr ist die Gesamtstrafenbildung im Fall der Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 9. Februar 2021 - vorzunehmen (st. Rspr.;… vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11), damit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (BGH, Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2). - BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Bindungswirkung nicht …
Auszug aus BGH, 14.03.2023 - 5 StR 555/22
Vielmehr ist die Gesamtstrafenbildung im Fall der Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 9. Februar 2021 - vorzunehmen (st. Rspr.;… vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11), damit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (BGH…, Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2). - BGH, 25.10.2017 - 1 StR 136/17
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verbot der Verschlechterung bzw. …
Auszug aus BGH, 14.03.2023 - 5 StR 555/22
Vielmehr ist die Gesamtstrafenbildung im Fall der Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 9. Februar 2021 - vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11), damit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (BGH…, Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2).
- BGH, 21.11.2023 - 5 StR 330/23
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation
Das neue Tatgericht wird zu berücksichtigen haben, dass die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 5. April 2023 - zu beurteilen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - 5 StR 555/22). - BGH, 09.05.2023 - 4 StR 65/23
Gesamtstrafenbildung (maßgeblicher Zeitpunkt: Aufhebung einer Gesamtstrafe durch …
Dabei hat es verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - 5 StR 555/22 Rn. 4 mwN;… Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106 Rn. 5).