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   BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 92/63   

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https://dejure.org/1965,1193
BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 92/63 (https://dejure.org/1965,1193)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1965 - Ib ZR 92/63 (https://dejure.org/1965,1193)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1965 - Ib ZR 92/63 (https://dejure.org/1965,1193)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kennzeichnungskraft eines Warenzeichens - Schutzfähigkeit der Kennzeichnungsmerkmale eines Warenzeichens - Gleiche graphische Gestaltung - Herkunftskennzeichnung des Namens oder der graphischen Gestaltung - Voraussetzungen wettbewerbswidrigen Handelns

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Konservenzeichen

    §§ 24, 25, 31 WZG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 637
  • GRUR 1966, 30
  • DB 1965, 886
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Auszug aus BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 92/63
    Erst nach einer eingehenden Würdigung aller hiernach maßgebenden umstände, an der es fehlt, wird das Berufungsgericht sich ein Urteil darüber bilden können, ob eine danach etwa festzustellende Annäherung der von der Beklagten verwendeten Kennzeichnung an die verkehrsbekannte und nach dem Klagevortrag mit einer Gütevorstellung verbundene Ausstattung der Klägerin bewuBt vorgenommen worden ist, wie dies für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG weiterhin vorauszusetzen wäre (vgl. BGH a.a.O.; BGH GRUR 1962, 144, 149, 150 - Buntstreifensatin, insoweit in BGHZ 35, 341 nicht abgedruckt).

    Der Schluß auf die Absicht, den Ruf des Wettbewerbserzeugnisses für die eigene Ware auszunutzen, wird ferner um so leichter gezogen werden können, je stärker die übernommenen Kennzeichnungselemente im Verkehr für das Wettbewerbserzeugnis bekanntgeworden waren (vgl. BGH GRUR 1962, 144; 150- Buntstreifensatin) und je größer die Möglichkeiten sind, ohne Benutzung dieser Elemente eine ansprechende Kennzeichnung zu schaffen.

  • BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61

    coffeinfrei

    Auszug aus BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 92/63
    Insofern gelten hier die gleichen Grundsätze, die in der Entscheidung des erkennenden Senats in GRUR 1963, 423, 429 - coffeinfrei - für den Fall einer vermeidbaren Herkunftstäuschung aufgestellt worden sind.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats ist es in diesem Zusammenhang vor allem von Bedeutung, ob die beklagte Partei von einer früheren Kennzeichnung ohne überzeugenden Grund abgewichen und sei es unmittelbar, sei es allmählich zu einer Kennzeichnung übergegangen ist, deren Elemente die ältere Kennzeichnung eines bekannten und von einer Gütevorstellung getragenen Wettbewerbserzeugnisses wesentlich mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 1963, 423, 429 - coffeinfrei).

  • BGH, 05.03.1971 - I ZR 101/69

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines Zeichens aufgrund eingetragenen

    Auf ihre Revision ist das Berufungsurteil vom erkennenden Senat aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden (Urt. v. 14. April 1965 - Ib ZR 92/63, GrRÜR 66, 30 - Konservenzeichen).

    Denn auf die genaue Kenntnis des fraglichen Unternehmens kommt es nicht entscheidend an, sofern nur der Verkehr aus der graphischen Gestaltung einen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen entnimmt (so bereits das I. Revisionsurteil im vorliegenden Rechtsstreit: BGH GRUR 66, 30, 32 - Konservenzeichen; vgl. ferner BGHZ 16, 82, 91 [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53] - Wickelsterne; 34, 299, 305 - Almglocke).

    Dabei ist in solchen Fällen, in denen - wie hier - nur für einen Bestandteil der tatsächlich benutzten Herkunftskennzeichnung eine Verkehrsgeltung beansprucht wird, eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, ob dieser Bestandteil, der dem Verkehr in dieser Alleinstellung bislang niemals begegnet ist, tatsächlich unabhängig vom übrigen Zeicheninhalt (hier: unabhängig von dem kennzeichnenden Firmennamen "B.") als individuelles Herkunftskennzeichen angesehen wird (vgl. bereits das I. Revisionsurteil im vorliegenden Rechtsstreit: BGH GRUR 66, 30, 32 - Konservenzeichen; ferner zuletzt BGHZ 52, 273, 280, 281 [BGH 13.05.1969 - I ZB 3/66] - Streifenmuster).

  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZR 54/66

    Vertrieb einer Lebensmittelmarkte - Ähnlichkeit mit bestehendem Produktdesign der

    Dazu ist folgendes zu bemerken: Es ist heute anerkannt, daß bei Wortbildzeichen sowohl der Wortbestandteil als auch das Farbelement nebeneinander selbständige Kennzeichnungskraft erwerben können, und zwar selbst dann, wenn der Wortbestandteil als charakteristisches Schlagwort herausgestellt worden ist (vgl. BGH GRUR 1957, 369, 371 - rosaweiß; 1966, 30, 32 - Konservenzeichen; Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Anm. 57 zu § 25 WZG).

    Der Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Annäherung an fremde Kennzeichnungsmittel (vgl. BGH GRUR 1965, 601 - roter Punkt; 1966, 30 - Konservenzeichen; 1966, 38 - Centra) scheidet nach seiner Meinung schon deshalb aus, weil eine etwaige Annäherung allein darin bestehe, daß die Beklagte die Farben Rot und Gelb mitverwende.

  • BGH, 09.07.1965 - Ib ZR 70/63

    Hersteller von Fruchtsaftgetränken, Limonaden und anderen alkoholfreien

    In derartigen Fällen vermag indessen eine Übereinstimmung in frei wählbaren Kennzeichnungsmerkmalen auch dann die Verwechslungsgefahr zu begründen, wenn diese Merkmale, für sich allein betrachtet oder in einem anderen Rahmen, keine hierfür ausreichende Kennzeichnungskraft entfalten würden (BGH v. 14.4.1965 - Ib ZR 92/63 = BB 1965, 600 - Konservenzeichen).

    Die sog. vermeidbare Herkunftstäuschung ist nur einer der Fälle, in denen außerhalb des Zeichen- und Ausstattungsschutzes die Nachahmung fremder Kennzeichnungsmittel oder die Annäherung an diese unlauter sein kann; wettbewerbswidrig handelt auch, wer ohne die Gefahr einer solchen Täuschung sich an verkehrsbekannte Merkmale einer fremden Kennzeichnung bewußt dergestalt annähert, daß er hierdurch für die eigene Ware den Ruf des fremden Erzeugnisses, namentlich eine damit verbundene Gütevorstellung ausnutzt (Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1965 - Ib ZR 92/63 - BB 1965, 600 - Konservenzeichen).

  • BGH, 04.11.1966 - Ib ZR 77/65

    Rechtmäßigkeit des Vertriebs eines Produkts - Ähnlichkeit zu einem

    Die Revision beruft sich dafür auf das Konservenzeichen-Urteil des Senates (GRUR 1966, 30), das anscheinend ähnlich wie zwei weitere Urteile des Senates (GRUR 1965, 601 - roter Punkt; 1966, 38 - Centra) in seiner Tragweite überschätzt wird.
  • OLG Köln, 20.11.2009 - 6 U 62/09

    Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einem Markenlizenzvertrag mit

    Denn es können auch Bestandteile eines Zeichens Verkehrsgeltung erlangen, wenn dieser Zeichenbestandteil als Hinweis auf eine bestimmte Warenherkunft aufgefasst wird (BGH GRUR 1966, 30, 31 f."Konservenzeichen"; Ströbele/Hacker, § 4 MarkenG, Rdn. 23; Fezer, § 4 MarkenG, Rdn. 118).
  • BGH, 03.07.1970 - I ZR 2/69

    Schutz eines zusätzlichen Kennzeichnungsmittels - Kennzeichnungsmittel im Sinne

    War aber nach der unterstellten starken Verkehrsgeltung von der Eigenart der Werbung des Klägers auszugehen, so lag die Gefahr einer Herkunftstäuschung und unlauteren Rufausnutzung durch die nahezu identische Übernahme des Werbemittels nahe (vgl. BGH GRUR 63, 423/429 - coffeinfrei; 65, 601/605 - Roter Punkt; 66, 30/33 - Konservenzeichen).

    Aus der behauptet großen Intensität der Verkehrsgeltung für die Werbung des Klägers hätte sich dazu ferner der Schluß auf die - vom Berufungsgericht vermißten - subjektiven Unlauterkeitselemente aufdrängen müssen (vgl. BGH GRUR 66, 30/33 - Konservenzeichen).

  • BGH, 14.11.1980 - I ZR 134/78

    Zeichenrechtliche Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnungen "Jägermeister" und

    Das Berufungsgericht hat ebensowenig verkannt, daß auch ohne die Gefahr von Herkunftstäuschungen eine wettbewerbswidrige Annäherung an eine fremde Kennzeichnung vorliegen kann, wenn dadurch für die eigene Ware der Ruf des fremden Erzeugnisses, insbesondere eine damit infolge seiner Qualität oder infolge besonderer Werbeanstrengungen des Herstellers verbundene Gütevorstellung ausgenutzt wird (vgl. Senatsurteile vom 4.7.1963, GRUR 1963, 423, 428 - coffeinfrei - vom 14.4.1965, GRUR 1966, 30, 33 - Konservenzeichen I - ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 13.05.1969 - I ZB 3/66

    Streifenmuster

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  • BGH, 04.05.1973 - I ZR 96/72

    Rufausbeitung eines Unternehmens zur Herstellung von Geschirrspüllmittel -

    Kommt das Berufungsgericht auch in der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der Bestandteil "Alka" als betrieblicher Herkunftshinweis einen gewissen Bekanntheitsgrad, besitzt, dann ist ihm allerdings darin beizutreten, daß es aus der früheren Stellung des Beklagten als Angestellter der Klägerin folgert, der Beklagte habe die Bezeichnung "Alka" in Kenntnis der Wertschätzung des Produkts der Klägerin gewählt, um den guten Ruf ihrer Ware für sich auszunutzen, und wegen dieses Verhaltens die Verwendung der identischen Bezeichnung als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG beurteilt (BGH GRUR 1963, 423, 429 - coffeinfrei; 1966, 30, 33 - Konservenzeichen); diese Folgerung wäre vor allem auch deshalb gerechtfertigt, weil auf dem Gebiet des Kennzeichnungsrechts das Einhalten eines Abstands für Mitbewerber regelmäßig möglich und zumutbar ist (vgl. BGH GRUR 1964, 315, 317 - skai-cubana), zumal wenn der Mitbewerber ein früherer Angestellter ist.
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