Rechtsprechung
   BGH, 14.04.1976 - IV ZB 43/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1020
BGH, 14.04.1976 - IV ZB 43/75 (https://dejure.org/1976,1020)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1976 - IV ZB 43/75 (https://dejure.org/1976,1020)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1976 - IV ZB 43/75 (https://dejure.org/1976,1020)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,1020) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertraglicher Ausschluss des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und dessen Eintrag im Güterrechtsregister - Zur Eintragungsfähigkeit eines völligen Ausschlusses des Güterrechts - Zu den materiell rechtlichen Voraussetzungen des Eintrags einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 203
  • NJW 1976, 1258
  • NJW 1976, 1741 (Ls.)
  • MDR 1976, 826
  • DNotZ 1976, 611
  • DB 1976, 1331
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.02.1964 - IV ZB 586/63

    Eintragungen in das Güterrechtsregister

    Auszug aus BGH, 14.04.1976 - IV ZB 43/75
    Es sieht sich hieran jedoch gehindert durch die Entscheidung des früheren IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 1964 - IV ZB 586/63 - (BGHZ 41, 370).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 1964 (BGHZ 41, 370), von der das vorlegende Oberlandesgericht Celle abweichen will, betraf in der Hauptsache nur die Eintragungsfähigkeit einer Teilabänderung des gesetzlichen Güterstandes, während hier über die Eintragungsfähigkeit des völligen Ausschlusses zu befinden ist.

    An den entgegenstehenden Erwägungen in der genannten Entscheidung des früheren IV. Zivilsenats vom 28. Februar 1964 (BGHZ 41, 370) wird nicht festgehalten.

    Die in BGHZ 41, 370, 376 vertretene Ansicht, es handele sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, vermag der Senat nicht zu teilen.

    Der in BGHZ 41, 370, 378 aufgezeigte Weg, für solche Zwecke könnte sich der Ehegatte von seinem Ehepartner eine unwiderrufliche und die Beschränkung des § 181 BGB ausschließende Generalvollmacht erteilen lassen, ist weithin als ein zu umständlicher, gegenüber der Eintragung im Güterrechtsregister weniger verläßlicher und über das Gewollte hinausgehender Behelf bezeichnet worden (so u.a. außer dem vorlegenden Oberlandesgericht Celle schon Beitzke DNotZ 1964, 695 f; Lange FamRZ 1964, 546, 549 Fußn. 26; OLG Hamburg in dem seinerzeitigen Vorlegungsbeschluß DNotZ 1964, 229; ferner Kanzleiter DNotZ 1971, 468 Fußn. 74 und Erman/Henkelmann BGB 6. Aufl. vor § 1558 Rn. 2).

  • OLG Braunschweig, 11.11.2003 - 2 W 107/03

    Auflösend bedingte Gütertrennung; Eintragung einer auflösenden Bedingung ;

    Wäre der Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes nicht eintragungsfähig, dann wäre diese Bestimmung gegenstandslos (vgl. BGHZ 66, 203ff = BGH NJW 1976, 1258).

    Schutzzweck des Registers und Eintragungsfähigkeit der Güterstände fielen zusammen (zur Gesetzesgeschichte vgl. BGHZ 41, 375 = NJW 1964, 1795 = DNotZ 1964, 689; BGHZ 66, 203ff = BGH NJW 1976, 1258; Soergel/ Gaul 1988 vor § 1558 BGB Rn.1ff).

    Der BGH (BGHZ 66, 203ff = BGH NJW 1976, 1258) bestimmt daher Zweck und Funktion des Güterrechtsregisters in Abkehr zu seiner früheren Rechtsprechung (BGHZ 41, 375 = NJW 1964, 1795 = DNotZ 1964, 689) anders.

    Der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, dem Güterrechtsregister eine derart eingeschränkte Funktion beizumessen (Einzelheiten vgl. BGHZ 66, 203ff = BGH NJW 1976, 1258).

    Nicht eintragungsfähig sind dagegen solche güterrechtlichen Vereinbarungen, die nur das Innenverhältnis der Ehegatten betreffen, also für den rechtsgeschäftlichen Verkehr ohne Bedeutung sind (so grundsätzlich einheitlich mit unterschiedlichen Auffassungen im Detail: BGHZ 66, 203ff = BGH NJW 1976, 1258; OLG Köln NJW-RR 1995, 390; Soergel/ Gaul 1988 vor § 1558 BGB Rn.1ff; Keilbach, FamRZ 2000, 870; Staudinger/ Thiele Bearbeitung 2000 vor § 1558 BGB Rn. 1ff; Kanzleiter Münchener Kommentar 4.Aufl. vor § 1558 BGB Rn. 1ff, insbes. 6ff).

    Für die Gütertrennung besteht insofern nunmehr Einigkeit in der Rechtsprechung (BGHZ 66, 203ff = BGH NJW 1976, 1258; OLG Köln NJW-RR 1995, 390) und Literatur (Soergel/ Gaul 1988 vor § 1558 BGB Rn.5; Staudinger/ Thiele Bearbeitung 2000 vor § 1558 BGB Rn. 5; Kanzleiter Münchener Kommentar 4.Aufl. vor § 1558 BGB Rn. 8).

  • OLG Köln, 25.05.1994 - 2 Wx 9/94

    Eintragung der modifizierten Zugewinngemeinschaft in das Güterrechtsregister

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BayObLG, 21.02.1979 - BReg. 3 Z 174/77
    Das ist insbesondere der Fall, wenn die Offenlegung des Güterstandes aus wirtschaftlichen Gründen, etwa aus Gründen der Kreditgewährung, im Interesse der Ehegatten oder Dritter liegt ( BGHZ 66, 203 /205 ff. = Rpfleger 1976, 241 ).

    Die Eintragungsfähigkeit ihrer Vereinbarungen muß bejaht werden, denn sie beschränken sich nicht auf das Innenverhältnis der Ehegatten, sondern entfalten Außenwirkung; die Offenlegung des Güterstandes kann deshalb sowohl im Interesse der Ehegatten als auch Dritter liegen ( BGHZ 66, 203 /207).

  • KG, 17.12.2002 - 1 W 380/02

    Keine Eintragung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner im

    Dem Güterrechtsregister mag zwar über den Verkehrsschutz hinaus eine umfassende Publikationsfunktion zukommen (vgl. BGHZ 66, 203, 207; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearb. 2000, § 1412 Rdn. 4 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 10.04.1995 - 2 W 138/94

    Eintragungsfähigkeit ehelicher Güterrechtsvereinbarungen

    Denn beides hat für die Ehegatten und Dritte wirtschaftliche Bedeutung (vgl. BGH NJW 1976, 1258, 1259; Palandt-Diederichsen, 54 .Aufl., Einführung vor § 1558 BGB Rdnr. 3).
  • LG Braunschweig, 28.03.2003 - 8 T 292/03

    Güterrechtsregister: Eintragungsfähigkeit einer auflösend bedingten Gütertrennung

    Zwar kann der Ausschluss des gesetzliches Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung von Gütertrennung in das Güterrechtsregister eingetragen werden (vergl. grundlegend BGH NJW 1976, 1258), und der Ehevertrag kann unter eine Bedingung oder Befristung gestellt werden (vergl. Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1408 RdNr. 3; Beizke DNotZ 1964, 694).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht