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   BGH, 14.04.2011 - 4 StR 669/10   

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BGH, 14.04.2011 - 4 StR 669/10 (https://dejure.org/2011,3079)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2011 - 4 StR 669/10 (https://dejure.org/2011,3079)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10 (https://dejure.org/2011,3079)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 174c StGB; § 47 StGB; § 70 StGB
    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses, Behandlungsverhältnisses oder Betreuungsverhältnisses trotz Einvernehmens (mangelnde Ausnutzung des Sonderverhältnisses; unerfüllter Kinderwunsch); Voraussetzungen der Verhängung ...

  • lexetius.com

    StGB § 174c

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 174c Abs 1 StGB
    Sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis: Missbrauch trotz Einvernehmens des Opfers und fehlender Ausnutzung der Autoritäts- oder Vertrauensstellung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ein unerfüllter Kinderwunsch ist für sich betrachtet keine Krankheit oder Behinderung i.S.d. § 174c Abs. 1 StGB; Eine psychotherapeutische Behandlung i.S.d. § 174c Abs. 2 StGB können nur die zum Führen der Bezeichnung "Psychotherapeut" Berechtigten durchführen; Die Bewertung ...

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis: Missbrauch trotz Einvernehmens des Opfers und fehlender Ausnutzung der Autoritäts- oder Vertrauensstellung

  • ra.de
  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis: Missbrauch trotz Einvernehmens des Opfers und fehlender Ausnutzung der Autoritäts- oder Vertrauensstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 47 Abs. 1; StGB § 174c; StGB § 228
    Ein unerfüllter Kinderwunsch ist für sich betrachtet keine Krankheit oder Behinderung i.S.d. § 174c Abs. 1 StGB; Eine psychotherapeutische Behandlung i.S.d. § 174c Abs. 2 StGB können nur die zum Führen der Bezeichnung "Psychotherapeut" Berechtigten durchführen; Die Bewertung ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 47 Abs. 1 ; StGB § 228
    Ein unerfüllter Kinderwunsch ist für sich betrachtet keine Krankheit oder Behinderung i.S.d. § 174c Abs. 1 StGB ; Eine psychotherapeutische Behandlung i.S.d. § 174c Abs. 2 StGB können nur die zum Führen der Bezeichnung "Psychotherapeut" Berechtigten durchführen; Die Bewertung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Therapeut trotz Einverständnis wegen sexuellen Missbrauchs nach § 174c StGB strafbar - Das Einvernehmen des Opfers mit sexuellen Handlungen schließt einen sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses nicht aus

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Heilpraktiker "behandelte" Frau mit Sex - verurteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sexueller Mißbrauch durch "Therapeuten für Kinderwunsch"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 56, 226
  • NJW 2011, 1891
  • NStZ 2011, 694
  • NStZ 2013, 150
  • NStZ-RR 2012, 330
  • StV 2012, 663
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 29.06.2016 - 1 StR 24/16

    Freispruch eines psychiatrischen Gutachters vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs

    § 174c StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung in Situationen, in denen dieses Rechtsgut aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der durch Krankheit oder Behinderung belasteten Rechtsgutsträger und der Eigenart von Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen typischer Weise besonders gefährdet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226, 230).

    Kommt es in Zusammenhang mit einem solchen Verhältnis zu sexuellen Handlungen zwischen dem behandelnden Arzt und einem Patienten, kann ein Missbrauch auch vorliegen, wenn das Opfer - wie hier - mit dem Sexualkontakt einverstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226, 230; Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 StR 133/16).

    In den meisten Fällen wird sich von selbst verstehen, dass ein Arzt, der sexuelle Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses vornimmt, dieses besondere Verhältnis missbraucht, etwa wenn er vorgibt, die sexuelle Handlung sei medizinisch notwendig, wenn er behandlungsbezogene Nachteile beim Zurückweisen seines Ansinnens in den Raum stellt oder wenn er die schutzlose Lage einer (entkleideten) Patientin zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226, 234 mwN).

    Ein Missbrauch liegt deshalb etwa bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Ehepartners oder Lebensgefährten während eines Betreuungsverhältnisses oder bei einer von dem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis unabhängigen "Liebesbeziehung' und in deren Folge nur gelegentlich der Behandlung oder nach deren Abschluss vorgenommenen sexuellen Handlung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226, 234 mwN).

  • BGH, 02.02.2021 - 4 StR 364/19

    Sexuelle Handlung bei gynäkologischen Untersuchungen, die heimlich zu sexuellen

    Das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis muss auch nicht von einer solchen - zumindest beabsichtigten - Intensität und Dauer sein, dass eine Abhängigkeit entstehen kann, die es dem Opfer zusätzlich zu der mit einem derartigen Verhältnis allgemein verbundenen Unterordnung unter die Autorität des Täters und die damit einhergehende psychische Hemmung hinaus erschwert, einen Abwehrwillen zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 StR 44/20, Rn. 26 f.; Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208, 215; Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 318/11, NStZ 2012, 440, 441 ("Routineuntersuchung'); Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226, 230 mwN).

    Danach ging es dem Gesetzgeber bei der Neufassung des § 174c StGB insbesondere darum, den Missbrauch der durch das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis begründeten Vertrauensstellung und des sich daraus ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses zu sexuellen Kontakten unter Strafe zu stellen (vgl. BTDrucks. 13/8267, S. 7; vgl. auch BTDrucks. 15/350, S. 16; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208, 215; Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 318/11, NStZ 2012, 440, 441; Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226, 230; siehe auch Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 98/79, BGHSt 28, 365, 367 (zu § 174 StGB aF)).

    Soweit angenommen wird, dass durch § 174c StGB zudem das hohe Berufsethos der Heilberufe und das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Gesundheitswesen geschützt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 StR 570/16, StraFo 2017, 116; offen gelassen in BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226, 231), trifft dies auf Vorsorgeuntersuchungen ebenfalls zu.

  • BGH, 02.05.2016 - 4 StR 133/16

    Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder

    Somit ist tatbestandlich nicht erfasst, wer sich aus einem anderen Grund als einer eigenen Krankheit oder Behinderung beraten oder betreuen lässt (vgl. Senat, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, StV 2012, 663, 664 f.).

    Vor dem Hintergrund der innerhalb von Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen typischerweise bestehenden Vertrauens- und Abhängigkeitsbeziehung (vgl. Senat, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, StV 2012, 663, 665) soll ein Missbrauch derselben auch durch einvernehmliche sexuelle Handlungen verhindert werden (BT-Drucks. 13/8267, S. 6 f.; BT-Drucks. 15/350, S. 16).

  • LG München II, 15.07.2015 - 1 KLs 31 Js 4982/13

    Wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines ärztlichen Verhältnisses

    b) Der Missbrauch des ärztlichen Verhältnisses wird vorliegend nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch nicht aufgrund der zwischen den Beteiligten bestehenden Beziehung ausgeschlossen (vgl. BGH vom 14.04.2011, 4 StR 669/10):.
  • BGH, 10.08.2011 - 4 StR 338/11

    Schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Begriff der

    Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, NJW 2011, 1891).
  • LG Frankenthal, 11.11.2013 - 5221 Js 25913/11

    Gynäkologe fotografierte Patientinnen: Frauenarzt wegen Intimbildern zu drei

    rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen Täter und Opfer voraus, noch kommt es darauf an, ob das Verhältnis auf Initiative des Patienten, Täters oder eines Dritten begründet wurde (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 01.12.2001, Az: 3 StR 318/11, NStZ 2012, 440 [BGH 01.12.2011 - 3 StR 318/11] -441; BGH, 4. Strafsenat, Urteil vom 14.04.2011, Az: 4 StR 669/10 , NJW 2011, 1891-1894).

    Er liegt vor, wenn der Täter - wie hier - die Gelegenheit die seine durch das Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnis begründete Vertrauensstellung bietet unter Verletzung der damit verbundenen Pflichten bewusst zu sexuellen Kontakten mir den ihm anvertrauten Personen ausnutzt (BGH, 4. Strafsenat, Urteil vom 14.04.2011, Az. 4 StR 669/10 , NJW 2011, 1891ff.).

  • OLG Hamm, 27.09.2022 - 5 RVs 60/22

    Sexueller Missbrauch; Behandlungsverhältnis; erforderliche Feststellungen;

    An einem Missbrauch fehlt es hingegen ausnahmsweise dann, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10 -, BGHSt 56, 226-234, Rn. 38).

    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände festzustellen (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10 -, BGHSt 56, 226-234, Rn. 39).

    Ein Einverständnis des Patienten/der Patientin allein reicht nicht, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses regelmäßig gegebene Vertrauensbeziehung entweder tatsächlich nicht bestand oder für die Hinnahme der sexuellen Handlung ohne Bedeutung war (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10 -, BGHSt 56, 226-234, Rn. 39 m.w.N.).

    Solche besonderen Umstände können etwa vorliegen bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Ehepartners oder Lebensgefährten während eines Betreuungsverhältnisses oder bei einer von dem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis unabhängigen "Liebesbeziehung" und in deren Folge nur gelegentlich der Behandlung oder nach deren Abschluss vorgenommenen sexuellen Handlung (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10 -, BGHSt 56, 226-234, Rn. 40).

  • OLG München, 19.12.2014 - 5 OLG 15 Ss 606/14

    Sexueller Gefangenenmissbrauch, Liebesverhältnis

    a) Sofern die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer hinsichtlich der Taten zum Nachteil des Gefangenen ... (oben keine weiteren Feststellungen zu treffen vermag und daher zum Ergebnis kommen sollte, dass der Tatbestand des § 174a Abs. 1 StGB in diesen Fällen nicht verwirklicht ist, wird hinsichtlich der ausgeschiedenen Verletzungen von § 174c StGB die Vorschrift des § 154a Abs. 3 StPO zu beachten sein. Allerdings ist insoweit auf die gleichartigen Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. BGH-Urteil vom 14.04.2011, 4 StR 669/10, zitiert nach juris, dort Rdn. 38ff.).
  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 318/11

    Ausschluss des Angeklagten (Abwesenheit bei Entscheidung über die Entlassung

    Das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis muss auch nicht von einer solchen - zumindest beabsichtigten - Intensität und Dauer sein, dass eine Abhängigkeit entstehen kann, die es dem Opfer zusätzlich, d.h. über die mit einem derartigen Verhältnis allgemein verbundene Unterordnung unter die Autorität des Täters und die damit einhergehende psychische Hemmung, erschwert, einen Abwehrwillen gegenüber dem Täter zu entwickeln und zu betätigen (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, NJW 2011, 1891, 1893; aA MünchKommStGB/Renzikowski, 1. Aufl., § 174c Rn. 23; S/S-Perron-Eisele, StGB, 28. Aufl., § 174c Rn. 5).

    Soweit trotz des Einverständnisses der Nebenklägerin mit den sexuellen Handlungen eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 174c Abs. 1 StGB in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, NJW 2011, 1891), ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - Strafverfolgungsverjährung eingetreten.

  • LG Saarbrücken, 05.11.2020 - 3 KLs 13/20

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Obhutsverhältnis zwischen Jugendlichen

    Dem Einverständnis des Opfers mit der sexuellen Handlung kommt hierbei keine tatbestandsausschließende Wirkung zu (vgl. BGH, Urt. v. 14.4. 2011 - 4 StR 669/10, NJW 2011, 1891 mwN; Fischer aaO Rn. 15).
  • KG, 27.01.2014 - 161 Ss 2/14

    Anvertrautsein im Rahmen einer Akupunkturbehandlung

  • VGH Hessen, 26.08.2020 - 25 A 2252/18
  • LG Essen, 10.08.2021 - 67 Ns 157/20

    Sexueller Missbrauch, Behandlungsverhältnis

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