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   BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19   

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BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2020,16418)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2020 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2020,16418)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2020 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2020,16418)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO, §§ ... 73, 73c StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 243 Abs. 4 StPO, §§ 202a, 212 StPO, § 265 StPO, §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB, § 132 Abs. 2 GVG, § 132 Abs. 4 GVG, § 265 Abs. 2 StPO, § 248 StGB, § 375 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 45 Abs. 2 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 3 StPO, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vorlage der Rechtsfrage zur Entscheidung der Erteilung eines Hinweises des Angeklagten auf die obligatorische Einziehung des Wertes von Taterträgen durch Enthalten der ihr zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der Anklageschrift

  • rewis.io

    Divergenzvorlage an den Großen Senat in Strafsachen: Erfordernis eines rechtlichen Hinweises auf mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage der Rechtsfrage zur Entscheidung der Erteilung eines Hinweises des Angeklagten auf die obligatorische Einziehung des Wertes von Taterträgen durch Enthalten der ihr zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der Anklageschrift

  • datenbank.nwb.de

    Divergenzvorlage an den Großen Senat in Strafsachen: Erfordernis eines rechtlichen Hinweises auf mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Rechtlicher Hinweis bei der Einziehung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 730
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (47)

  • BGH, 10.10.2019 - 1 ARs 14/19

    Vorlageverfahren; gerichtliche Hinweispflicht (erforderlicher Hinweis in der

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Denn ein Ausschluss des Beruhens der Entscheidung auf einem etwaigen Rechtsverstoß kommt nicht in Betracht (vgl. dazu aber BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 27).

    Allein dieses evidente Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen einer Maßnahme sagt im Anwendungsbereich des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nichts darüber aus, ob sich die Verletzung der Hinweispflicht auf das Urteil ausgewirkt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - 1 StR 725/94, NStZ-RR 1996, 10; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 310/17, NStZ 2018, 159; aA BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 27).

    Der 1. Strafsenat hat am 10. Oktober 2019 (1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25) beschlossen, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält.

    Im Wesentlichen auf diese beiden Entscheidungen stützt sich die Auffassung, der zufolge das Tatgericht - nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von einer eingetretenen Veränderung der Sachlage verpflichtet ist, den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 2 StPO förmlich auf die mögliche Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung hinzuweisen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. August 2017 - 4 StR 178/17; Urteil vom 21. Mai 1963 - 1 StR 131/63, NJW 1964, 459; LRStPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 265 Rn. 46, 72; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 265 Rn. 20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 26).

    In seinem Antwortbeschluss hat der 1. Strafsenat dementsprechend auch ausgeführt, dass "die Verteidigung gegen den Hauptvorwurf mit der Verteidigung gegen die Nebenstrafen oder -folgen identisch ist, es also deshalb keines Hinweises bedarf, weil kein weiteres faktisches Verteidigungsvorbringen möglich ist' (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 27).

    Lediglich zu den im Antwortbeschluss des 1. Strafsenats (vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25) angesprochenen zusätzlichen Gesichtspunkten wird ergänzend Folgendes angemerkt:.

    bb) Erforderlich für einen vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstand im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist ein über die bloße Tatbestandserfüllung hinausgehendes Merkmal (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; Ceffinato, JR 2020, 6, 11), worunter etwa auch das Erlangen von Taterträgen im Rahmen der Einziehung fällt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, NJW 2019, 3012, 3014; Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 27).

  • BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80

    Festsetzung einer Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    b) Demgegenüber hat der 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom 8. Mai 1980 ausgeführt, es genüge anders als in Fällen des Absatzes 1 für die Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 StPO aF nicht, dass die Straferhöhung oder Maßregel allein aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Angeklagten durch die zugelassene Anklage bekannt gewordenen Sachverhalts vom Gericht in Erwägung gezogen wird (4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279).

    Aus dem Wortlaut des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO lässt sich für die Auffassung des 1. Strafsenats auch eingedenk der sonstigen Auslegungsmethoden kein Anhalt herleiten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 749; Abraham, HRRS 2020, 51, 54).

    bb) Erforderlich für einen vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstand im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist ein über die bloße Tatbestandserfüllung hinausgehendes Merkmal (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; Ceffinato, JR 2020, 6, 11), worunter etwa auch das Erlangen von Taterträgen im Rahmen der Einziehung fällt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, NJW 2019, 3012, 3014; Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 27).

    Eine lediglich abweichende rechtliche Beurteilung kann hierunter - auch wenn sie sich erst in der Hauptverhandlung herausbildet - demgegenüber nicht gefasst werden, da sie nicht "vom Strafgesetz besonders vorgesehen' ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; vgl. für § 265 Abs. 3 StPO auch BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 27/18, NStZ 2018, 558).

    Soweit Vorgänge während des Hauptverfahrens die Verteidigung des Angeklagten durch Abweichungen vom zugelassenen Anklagesatz gefährden können, ist ein Hinweis aus Fairnessgründen aber nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen erforderlich (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 278 f.; vom 7. April 2020 - 6 StR 52/20; aA Abraham, HRRS 2020, 51, 57 f.), da die Strafprozessordnung insoweit eine konforme Ausgestaltung des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt.

  • BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19

    Anfrageverfahren Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises auf mögliche

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Das Landgericht hat gegen den Angeklagten auf der Grundlage der im Anfragebeschluss mitgeteilten Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.300 Euro angeordnet, ohne zuvor auf diese Maßnahme hingewiesen zu haben.

    Dieser vermag sich der Senat aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht anzuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 750 f.).

    Aus dem Wortlaut des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO lässt sich für die Auffassung des 1. Strafsenats auch eingedenk der sonstigen Auslegungsmethoden kein Anhalt herleiten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 749; Abraham, HRRS 2020, 51, 54).

    Mit der Norm des § 265 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren insoweit konkretisiert, als diesem im Hauptverfahren die Möglichkeit gegeben werden soll, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer drohenden Verurteilung auseinanderzusetzen, die vom zugelassenen Anklagesatz abweichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 751 mwN; vom 7. April 2020 - 6 StR 52/20).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    a) Für die Auslegung von Gesetzen maßgebend ist der in der Norm zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 11, 126, 130 f.; 133, 168, 205).

    c) Der insoweit eindeutige Wortlaut führt zudem zu einer sinnvollen Anwendung des Gesetzes und steht einer anderweitigen Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung entgegen (vgl. BVerfGE 8, 28, 33; 78, 20, 24; 133, 168, 205 f.).

    Angesichts allein dieses belastbaren gesetzgeberischen Willens liegt es daher nahe, dass es sich bei der Zusammenfassung der Sicherungsmaßregeln und der Einziehung unter den Oberbegriff der Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB lediglich um eine sprachliche Vereinfachung handelt, die dessen feststellbares Regelungsanliegen nicht relativieren darf (vgl. dazu BVerfGE 122, 248, 284; 133, 168, 206).

  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 363/18

    Urteil gegen ehemaligen Brandenburger AfD-Abgeordneten im Schuld- und

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Denn hierzu müsste zur Überzeugung des Senats weiter feststehen, dass der den Tatvorwurf bestreitende Angeklagte sich auch bei ergangenem Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18, NStZ 2020, 47, 48).

    c) Andererseits hat der 1. Strafsenat nunmehr für eine von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3210) erfasste Nebenstrafe nach § 375 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 45 Abs. 2 StGB eine nachträgliche Tatsache darin gesehen, dass "der Angeklagte zur Zeit des Urteils als Landtagsabgeordneter tätig war' (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18, NStZ 2020, 47) und eine Verletzung der Hinweispflicht angenommen.

    Anderes kann bei Ermessensentscheidungen oder solchen im Bereich der Maßregeln der Besserung und Sicherung gelten, sofern deren Anordnung an eine in der Hauptverhandlung zu treffende Wahrscheinlichkeitsprognose geknüpft ist, die dann als derartiger Umstand verstanden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 67 f.; vgl. für die Verhängung einer Nebenstrafe nach § 375 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 45 Abs. 2 StGB aber auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18, NStZ 2020, 47).

  • BGH, 06.12.2018 - 1 StR 186/18

    Hinweispflicht des Gerichts auf mögliche Einziehungsentscheidung (förmliche

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Daran sieht er sich hinsichtlich der auf Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO gestützten Verfahrensrüge wegen eines weder in der Anklageschrift noch innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung erteilten rechtlichen Hinweises auf eine in Betracht kommende Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgrund entgegenstehender Rechtsprechung des 1. Strafsenats (Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18, NStZ 2019, 747) gehindert.

    bb) Zu diesem Ergebnis vermag der Senat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18, NStZ 2019, 747) nicht zu gelangen.

    Der beabsichtigten Entscheidung steht damit in entscheidungserheblicher Weise Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen (Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18, NStZ 2019, 747).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Eine an teleologischen Gesichtspunkten ausgerichtete Norminterpretation gelangt aber dann an ihre Grenzen, wenn sie den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und vom Gesetzgeber dabei auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfGE 118, 212, 243; 122, 248, 283).

    Angesichts allein dieses belastbaren gesetzgeberischen Willens liegt es daher nahe, dass es sich bei der Zusammenfassung der Sicherungsmaßregeln und der Einziehung unter den Oberbegriff der Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB lediglich um eine sprachliche Vereinfachung handelt, die dessen feststellbares Regelungsanliegen nicht relativieren darf (vgl. dazu BVerfGE 122, 248, 284; 133, 168, 206).

  • BGH, 07.09.1962 - 4 StR 266/62

    Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Bereits in seinem Urteil vom 7. September 1962 (4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 67 f.) hatte der 4. Strafsenat entschieden, dass ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht deshalb nicht erforderlich sei.

    Anderes kann bei Ermessensentscheidungen oder solchen im Bereich der Maßregeln der Besserung und Sicherung gelten, sofern deren Anordnung an eine in der Hauptverhandlung zu treffende Wahrscheinlichkeitsprognose geknüpft ist, die dann als derartiger Umstand verstanden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 67 f.; vgl. für die Verhängung einer Nebenstrafe nach § 375 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 45 Abs. 2 StGB aber auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18, NStZ 2020, 47).

  • BGH, 07.04.2020 - 6 StR 52/20

    Bestechlichkeit (Diensthandlung: bloße Möglichkeit der Einflussnahme, Bestehen

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Mit der Norm des § 265 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren insoweit konkretisiert, als diesem im Hauptverfahren die Möglichkeit gegeben werden soll, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer drohenden Verurteilung auseinanderzusetzen, die vom zugelassenen Anklagesatz abweichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 751 mwN; vom 7. April 2020 - 6 StR 52/20).

    Soweit Vorgänge während des Hauptverfahrens die Verteidigung des Angeklagten durch Abweichungen vom zugelassenen Anklagesatz gefährden können, ist ein Hinweis aus Fairnessgründen aber nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen erforderlich (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 278 f.; vom 7. April 2020 - 6 StR 52/20; aA Abraham, HRRS 2020, 51, 57 f.), da die Strafprozessordnung insoweit eine konforme Ausgestaltung des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt.

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Zwar zieht der Wortlaut im Strafprozessrecht keine starre Auslegungsgrenze (vgl. BVerfGE 118, 212, 243).

    Eine an teleologischen Gesichtspunkten ausgerichtete Norminterpretation gelangt aber dann an ihre Grenzen, wenn sie den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und vom Gesetzgeber dabei auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfGE 118, 212, 243; 122, 248, 283).

  • BGH, 01.08.2017 - 4 StR 178/17

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Veränderung des rechtlichen

  • BGH, 12.03.1963 - 1 StR 54/63
  • BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18

    Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf

  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 42/18

    Kein Strafcharakter der auf Schadenswiedergutmachung gerichteten Einziehung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07

    BGH bestätigt eine aufgrund geänderter Rechtslage angeordnete nachträgliche

  • BGH, 08.01.1991 - 1 StR 683/90

    Aufhebung eines Maßregelausspruchs - Anordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 23.10.2008 - 3 StR 350/08

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (rechtlicher Hinweis; keine zu geringen

  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

  • BGH, 30.03.1988 - 3 StR 78/88

    Revision hinsichtlich des Strafausspruchs und Maßregelausspruchs - Erfordernis

  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 144/02

    Verfahrensrüge; Hinweispflicht (Änderung eines rechtlichen Gesichtspunktes);

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BGH, 06.02.2018 - 5 StR 600/17

    Einziehung von Taterträgen (zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung kein

  • BGH, 08.01.2009 - 4 StR 568/08

    Hinweispflicht bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (Erfordernis eines

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

  • BGH, 08.04.2003 - 5 StR 140/03

    Hinweispflicht (Anordnung einer Maßregel; Beruhen); Verfahrensrüge (unzureichende

  • BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17

    Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit;

  • BGH, 27.08.2019 - 5 StR 374/19

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen versuchtem Diebstahl ;

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18

    Statt Einziehung: Datenträger können auch gelöscht werden

  • BGH, 27.09.1951 - 3 StR 596/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.01.2010 - 5 StR 552/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtlicher Hinweis: keine

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

  • BGH, 08.02.1961 - 2 StR 622/60
  • BGH, 21.05.1963 - 1 StR 131/63

    Fehlender gerichtlicher Hinweis in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BGH, 13.03.2018 - 4 StR 27/18

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Behandlung neu

  • BGH, 15.01.2020 - 4 ARs 15/19

    Kein Entgegenstehen der Rechtsprechung des 5. Strafsenats (neu hervorgetretene

  • BGH, 19.10.2017 - 3 StR 310/17

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht bei mehreren

  • BGH, 15.01.2020 - 2 ARs 236/19

    Kein Entgegenstehen der Rechtsprechung des 5. Strafsenats (keine allgemeine

  • BGH, 26.04.2019 - 1 StR 471/18

    Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten (wesentliche Aufklärungshilfe auch

  • BGH, 14.02.1995 - 1 StR 725/94

    Mord - Totschlag - Tötungsdelikt - Mittäter - Täterschaft - Zeugenaussage -

  • BGH, 26.05.2021 - 4 StR 550/20

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Ausschluss der

    Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, bei gehöriger Unterrichtung eine andere und im Ergebnis erfolgreiche Verteidigungsstrategie gewählt hätte, sodass seine insoweit erfolgte Verurteilung auch auf dem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO beruht (zum Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 20/19 Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2010 ? 3 StR 403/09 Rn. 6; Urteil vom 14. Februar 1995 - 1 StR 725/94, NStZ-RR 1996, 10 mwN).
  • BGH, 07.12.2021 - 5 StR 20/19

    Aufhebung der Einziehungsentscheidung

    Auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 20/19, StV 2020, 730) hat der Große Senat für Strafsachen entschieden, dass ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf die Rechtsfolge der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) auch dann erforderlich ist, wenn die ihr zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der zugelassenen Anklage enthalten sind (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - GSSt 1/20, dem Senat zugegangen am 10. November 2021).
  • BGH, 12.07.2023 - 6 StR 417/22

    Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Denn es erscheint zumindest möglich, dass sich der Angeklagte erfolgreicher hätte verteidigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 20/19).
  • KG, 30.06.2021 - 1 Ws 16/21

    Strafverteidigerkosten nach Teil-Verfahrenseinstellung: Voraussetzungen der

    Nach der derzeitigen Rechtslage wäre ein gerichtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO jedoch zwingende Voraussetzungen gewesen, um mit einer etwaigen Verurteilung eine Einziehung des Wertes etwaiger Taterträge vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18 - BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 20/19 -).
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