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   BGH, 14.05.1986 - IVb ARZ 19/86   

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https://dejure.org/1986,1222
BGH, 14.05.1986 - IVb ARZ 19/86 (https://dejure.org/1986,1222)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1986 - IVb ARZ 19/86 (https://dejure.org/1986,1222)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1986 - IVb ARZ 19/86 (https://dejure.org/1986,1222)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umgangsregelung nach § 33 I FGG - Selbständige Verrichtung i.S.d. § 43 I FGG - Sonstige Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    FGG § 33, § 36 Abs. 1, 2, 43 Abs. 1
    Örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts; Durchsetzung einer Umgangsregelung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1007
  • MDR 1986, 1011
  • FamRZ 1986, 789
  • Rpfleger 1986, 381
  • JR 1986, 417
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Bremen, 24.11.2014 - 5 WF 67/14

    Fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass vor der Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen in Verfahren, die die Herausgabe von Personen betreffen, nicht selten neue Ermittlungen - etwa zum Verschulden des zur Einhaltung der getroffenen Regelung anzuhaltenden Elternteils - durchgeführt werden müssen, für die dem Gesichtspunkt der Ortsnähe schon im Hinblick auf die Einschaltung der zuständigen Behörde erhebliche Bedeutung zukommen kann (BT-Drucks. 16/6308 S. 217 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 789 f.).
  • OLG Rostock, 23.04.2008 - 1 UH 3/08

    Örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Girovertrag

    Damit liegt eine Gehörsverletzung vor, weil das Gericht den Ablauf einer von ihm gesetzten Frist abwarten muss (BVerfGE 61, 37 [41 f.]; BGH, FamRZ 1986, 789; Zöller/Greger, a.a.O., vor § 128 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 281 Rn. 42, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.06.1988 - IVb ARZ 26/88

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Familiensachen - Voraussetzungen

    Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Kandel das Verfahren über die Umgangsregelung mit dem Erlaß des Verbundurteils des Amtsgerichts Rastatt seinen Abschluß gefunden hat und Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG neue, selbständige Verrichtungen darstellen, für die die örtliche Zuständigkeit nach Maßgabe der §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1, 64k Abs. 3 FGG neu zu prüfen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25 m.w.N.; 19. August 1981 aaO; vom 13. Juli 1983 - IVb ARZ 28/83 - 14. Mai 1986 - IVb ARZ 19/86 - FamRZ 1986, 789).
  • BGH, 26.11.1997 - XII ZB 68/97

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts

    Auch wenn das Verfahren nach § 33 FGG gegenüber dem Verfahren, in dem die Umgangsregelung getroffen wurde, eine selbständige Verrichtung i.S. des § 43 Abs. 1 FGG darstellt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1986 - IVb ARZ 19/86 - FamRZ 1986, 789 ), handelt es sich bei dem ersteren ebenfalls um ein Verfahren, das den Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kinde "zum Gegenstand" hat.
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ARZ 26/89

    Zuständigkeit des Gerichts für die Festsetzung eines Zwangsgeldes im FGG

    Demgemäß ist die örtliche Zuständigkeit unabhängig von der für das Ausgangsverfahren nach Maßgabe der §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1, 64k Abs. 3 FGG neu zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25 m.w.N.; 19. August 1981 - IVb ARZ 548/81 - 13. Juli 1983 - IVb ARZ 28/83 - 14. Mai 1986 - IVb ARZ 19/86 - FamRZ 1986, 789; 1. Juni 1988 - IVb ARZ 26/88 -).
  • KG, 27.01.2011 - 19 WF 220/10

    Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsregelung in

    Bei dem Vollstreckungsverfahren handelt es sich - wie bereits nach dem FGG (BGH MDR 86, 1011; FamRZ 81, 25; 90, 35; Jansen/v. König § 33 FGG Rn 10) - um ein selbständiges Verfahren.
  • OLG Celle, 16.04.1997 - 15 W 8/97

    Umgangsrecht des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind; Androhung eines

    Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob die in dem angefochtenen Beschluß erfolgte Ablehnung der Androhung eines Zwangsgeldes dem Umgangsrechtsverfahren zuzuordnen oder ob sie Teil des selbständigen (BGH FamRZ 1986, 789) Verfahrens zur Festsetzung eines Zwangsgeldes ist.
  • BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99

    Zuständigkeit in Familiensachen

    Das Verfahren zur Festsetzung eines Zwangsgelds ist gegenüber dem Verfahren der Umgangsregelung - und ebenso gegenüber der Androhung eines Zwangsgeldes - eine neue, selbständige Verrichtung, für die die Zuständigkeit neu zu prüfen und zu entscheiden ist (BGH NJW 1973, 2288; NJW-RR 1986, 1007; FamRZ 1981, 25; 1990, 35/36; BayObLG FamRZ 1984, 197/198; OLG Hamm FamRZ 1975, 641).
  • BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94

    Negativer Zuständigkeitsstreit zwischen Vormundschaftsgericht und

    Auch zur Entscheidung über den als Anregung aufzufassenden "Antrag" auf Vollziehung (Nr. 2) ist das Vormundschaftsgericht als Gericht des Hauptverfahrens zuständig (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1007 und FamRZ 1990, 35).
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