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   BGH, 14.05.2009 - IX ZR 93/08   

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https://dejure.org/2009,1509
BGH, 14.05.2009 - IX ZR 93/08 (https://dejure.org/2009,1509)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2009 - IX ZR 93/08 (https://dejure.org/2009,1509)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08 (https://dejure.org/2009,1509)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung eines Gemeinschuldners zur Verfolgung eines Gemeinschaftsschadens gegen den Konkursverwalter nach Beendigung des Konkursverfahrens; Folgen einer pflichtwidrigen Verringerung der Konkursmasse für die Befriedigungsquote der einzelnen Konkursgläubiger

  • Judicialis

    InsO § 60; ; KO § 82

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 60; KO § 82
    Berechtigung eines Gemeinschuldners zur Verfolgung eines Gemeinschaftsschadens gegen den Konkursverwalter nach Beendigung des Konkursverfahrens; Folgen einer pflichtwidrigen Verringerung der Konkursmasse für die Befriedigungsquote der einzelnen Konkursgläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfolgung eines Gemeinschadens durch Gemeinschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Gesamtschaden; fehlende Prozessführungsbefugnis der Gemeinschuldnerin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • rsw-anwaelte.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Konkursverfahren, Gesamtschaden, Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis (RA Hans-P. Runkel, RA Dr. Jens M. Schmidt)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 404
  • ZIP 2008, 1880
  • ZIP 2009, 2012
  • MDR 2009, 1362
  • NZI 2009, 771
  • WM 2009, 1982
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 128/03

    Geltendmachung eines Quotenverringerungsschadens; Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 93/08
    Der Gemeinschaftsschaden kann nicht durch einen der betroffenen Masse- oder Konkursgläubiger verfolgt werden; vielmehr obliegt die Durchsetzung während des Konkursverfahrens einem Sonderverwalter oder neu bestellten Konkursverwalter (BGHZ 159, 25, 26 ; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1783; Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323 f, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt).

    Als Bestandteil des Gemeinschaftsschadens verwirklicht sich mithin ein Einzelschaden der Konkursgläubiger (BGHZ 159, 25, 29) .

    Diesen Quotenverringerungsschaden des einzelnen Konkursgläubigers kann während des Konkursverfahrens nur der Konkursverwalter gerichtlich einklagen; dem jeweils betroffenen Konkursgläubiger fehlt die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis (BGHZ 159, 25, 28) .

    Hingegen sind die einzelnen Konkursgläubiger nach Beendigung des Verfahrens - wie der hiesige Kläger in dem Vorprozess - berechtigt, den auf sie entfallenden Einzelschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen (BGHZ 159, 25, 29 ; BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198).

    Diese Rechtsprechung zur Geltendmachung des Gemeinschaftsschadens und des Quotenverringerungsschadens ist in die Regelung des § 92 InsO eingeflossen (BGHZ 159, 25, 29) , so dass die nachfolgenden Ausführungen auch für das Recht der Insolvenzordnung Geltung beanspruchen.

    Die von dem Bundesgerichtshof wiederholt betonte (BGHZ 159, 25, 27 ; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) Notwendigkeit einer sachgemäßen Verknüpfung beider Ansprüche führt zu dem Ergebnis, dass nach der Beendigung des Konkursverfahrens nur noch die Einzelansprüche der Konkursgläubiger erhoben werden können (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 117; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 60 Rn. 30), solange nicht im Rahmen einer Nachtragsverteilung ein Sonderverwalter zwecks Durchsetzung des Gesamtschadens bestellt wird (vgl. MünchKomm-InsO/ Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 116).

    Da der Gemeinschaftsschaden und der Einzelschaden eigenständige Ansprüche bilden (BGHZ 159, 25, 26 ; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) und mithin eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) ausscheidet, führt diese Handhabung zu dem allein sachgerechten Ergebnis, dass der haftende Konkursverwalter entweder einem Anspruch wegen des Gemeinschaftsschadens oder Ansprüchen wegen des Einzelschadens, aber nicht gleichzeitig beiden Ansprüchen ausgesetzt ist.

    Schon zur Vermeidung divergierender Entscheidungen muss sichergestellt werden, dass nicht gleichzeitig Ansprüche auf den Einzelschaden und der Anspruch auf den Gemeinschaftsschaden einer gerichtlichen Entscheidung unterbreitet werden (BGHZ 159, 25, 28) .

    Infolge der Verkürzung der Konkursmasse wird zugleich die Dividende eines jeden Konkursgläubigers geschmälert (BGHZ 159, 25, 26) ; der Quotenverringerungsschaden ist damit Teil des Gesamtschadens, der sich aus der Summe der Quotenverringerungsschäden zusammensetzt (BGHZ 159, 25, 27) .

    Erleiden durch die Pflichtwidrigkeit des Konkursverwalters - wie im Streitfall infolge der versäumten Beitreibung einer die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung sichernden Forderung (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 14) - die Konkursgläubiger und der Gemeinschuldner einen Vermögensnachteil, verbleibt die von dem haftenden Konkursverwalter geschuldete Schadensersatzleistung nicht im Vermögen des Gemeinschuldners, sondern ist zur gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (vgl. BGHZ 159, 25, 26) .

  • BGH, 05.10.1989 - IX ZR 233/87

    Geltendmachung eines durch den Konkursverwalter verursachten

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 93/08
    Der Gemeinschaftsschaden kann nicht durch einen der betroffenen Masse- oder Konkursgläubiger verfolgt werden; vielmehr obliegt die Durchsetzung während des Konkursverfahrens einem Sonderverwalter oder neu bestellten Konkursverwalter (BGHZ 159, 25, 26 ; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1783; Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323 f, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt).

    Die von dem Bundesgerichtshof wiederholt betonte (BGHZ 159, 25, 27 ; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) Notwendigkeit einer sachgemäßen Verknüpfung beider Ansprüche führt zu dem Ergebnis, dass nach der Beendigung des Konkursverfahrens nur noch die Einzelansprüche der Konkursgläubiger erhoben werden können (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 117; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 60 Rn. 30), solange nicht im Rahmen einer Nachtragsverteilung ein Sonderverwalter zwecks Durchsetzung des Gesamtschadens bestellt wird (vgl. MünchKomm-InsO/ Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 116).

    Können die Konkursgläubiger ihren Einzelschaden nur nach Verfahrensbeendigung verfolgen, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass in dieser Phase der Gemeinschaftsschaden von dem Gemeinschuldner als Träger des Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783) nicht erhoben werden kann.

    Da der Gemeinschaftsschaden und der Einzelschaden eigenständige Ansprüche bilden (BGHZ 159, 25, 26 ; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) und mithin eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) ausscheidet, führt diese Handhabung zu dem allein sachgerechten Ergebnis, dass der haftende Konkursverwalter entweder einem Anspruch wegen des Gemeinschaftsschadens oder Ansprüchen wegen des Einzelschadens, aber nicht gleichzeitig beiden Ansprüchen ausgesetzt ist.

    Da das Vermögen des Gemeinschuldners auch nach Verfahrensbeendigung der Verwertung zugunsten seiner Konkursgläubiger unterliegt (§ 164 Abs. 1 KO, ebenso § 201 Abs. 1 InsO), ist bei wertender Betrachtung die Gemeinschaft der Konkursgläubiger als Geschädigte anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784).

    Will der Gemeinschuldner den Gesamtschaden als mithin mehreren Berechtigten gemeinschaftlich entstandenen Schaden geltend machen, bedarf er hierfür einer besonderen gesetzlichen Befugnis (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783).

  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 21/93

    Sorgfaltspflicht des Konkursverwalters bei anwaltlicher Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 93/08
    Der Gemeinschaftsschaden kann nicht durch einen der betroffenen Masse- oder Konkursgläubiger verfolgt werden; vielmehr obliegt die Durchsetzung während des Konkursverfahrens einem Sonderverwalter oder neu bestellten Konkursverwalter (BGHZ 159, 25, 26 ; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1783; Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323 f, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt).
  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 242/98

    Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 93/08
    Mithin ist die von dem Oberlandesgericht als unbegründet erachtete Klage in Einklang mit dem Verbot der reformatio in peius (BGHZ 145, 316, 331) mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
  • BGH, 22.02.1973 - VI ZR 165/71

    Verletzung von Pflichten eines Vergleichs- und Konkursverwalters -

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 93/08
    Hingegen sind die einzelnen Konkursgläubiger nach Beendigung des Verfahrens - wie der hiesige Kläger in dem Vorprozess - berechtigt, den auf sie entfallenden Einzelschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen (BGHZ 159, 25, 29 ; BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198).
  • RG, 25.11.1911 - VI 571/10

    Schadensersatzklage gegen den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 93/08
    Anders - und zwar im Sinne einer Einziehungsbefugnis des Gemeinschuldners - verhält es sich nur in dem höchst seltenen Ausnahmefall, in dem feststeht, dass den Gläubigern nach Verfahrensbeendigung keine weiteren Ansprüche gegen den Gemeinschuldner zustehen (vgl. RGZ 78, 186, 189).
  • BGH, 03.03.2016 - IX ZR 119/15

    Haftung des Insolvenzverwalters: Zurechenbarkeit des Verschuldens eines mit der

    Der Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens steht jedem an der Verteilung der Masse teilnehmenden Insolvenzgläubiger selbst und nicht der Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger zu (BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26 f; Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08, WM 2009, 1982 Rn. 7).

    Erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der einzelne Gläubiger Schadensersatz in Höhe der auf ihn entfallenden Quote verlangen (BGH, Urteil vom 22. April 2004, aaO S. 28; Beschluss vom 14. Mai 2009, aaO; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 92 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 92 Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, WM 1973, 642, 644).

  • OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17

    Arrestverfahren nach strafrechtlicher Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs

    1.2 Wie das Landgericht im rechtlichen Ansatz noch zutreffend annimmt, geht es in diesem Haftungskomplex allerdings um einen sog. Gesamtschaden im Sinn des § 92 InsO (dazu gleich näher unter 2.4), dessen Geltendmachung auch hinsichtlich des dem einzelnen Insolvenzgläubiger entstandenen Quotenverringerungsschadens ausschließlich dem Insolvenzverwalter der konkret betroffenen Fondsgesellschaft vorbehalten ist; dem einzelnen Insolvenzgläubiger - wie der hiesigen AS - fehlen daher insoweit während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens sowohl die Prozessführungswie die Einziehungsbefugnis (vgl. etwa BGHZ 159, 25, Rn. 20; BGH WM 2009, 1982, Rn. 15).
  • BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19

    Unterbrechen des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

    Ein dem § 92 InsO unterfallender Gesamtschaden beschränkt sich auf die infolge des Vermögensverlusts bei der Gläubigergesamtheit eintretende Schmälerung der Befriedigungsquoten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26; Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08, WM 2009, 1982 Rn. 7).
  • OLG Hamm, 05.05.2011 - 15 W 469/10

    Zum Vorrang der insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilung

    Der BGH hat die Revision mit Beschluss vom 17.09.2009 entsprechend einem zuvor in dem Beschluss vom 14.05.2009 erteilten Hinweis zurückgewiesen (die Entscheidung vom 14.05.2009 ist u.a. in der NJW-RR 2010, 404 veröffentlicht).
  • OLG Hamm, 14.07.2010 - 15 W 469/10

    Bestehen eines Gesamtschadens der Gläubiger bei Minderung der Konkursmasse durch

    Der BGH hat die Revision mit Beschluss vom 17.09.2009 entsprechend einem zuvor in dem Beschluss vom 14.05.2009 erteilten Hinweis zurückgewiesen (die Entscheidung vom 14.05.2009 ist u.a. in der NJW-RR 2010, 404 veröffentlicht).
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