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   BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13   

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https://dejure.org/2013,12867
BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13 (https://dejure.org/2013,12867)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2013 - X ARZ 167/13 (https://dejure.org/2013,12867)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 (https://dejure.org/2013,12867)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 281 Abs 1 ZPO
    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs hinsichtlich des Rechtswegs für das Gericht

  • rewis.io

    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a Abs. 2
    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs hinsichtlich des Rechtswegs für das Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verweisung ist in Bezug auf den Rechtsweg bindend!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die objektiv willkürliche Rechtswegverweisung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bindungswirkung einer Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1888 (Ls.)
  • MDR 2013, 1242
  • FamRZ 2013, 1302
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige:

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG, aaO).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG, aaO).

  • BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits-

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG, aaO).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • BGH, 08.07.2003 - X ARZ 138/03

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Ebenso wenig kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die von der betroffenen Partei nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht worden ist, es rechtfertigen, die Bindungswirkung außer Acht zu lassen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • BGH, 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09

    Erneute Verneinung der Rechtswegzuständigkeit durch das verwiesene Gericht;

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG, aaO).

  • BGH, 18.05.2011 - X ARZ 95/11

    Bindungswirkung einer Verweisung des Arbeitsgerichts an das Amtsgericht bei

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • BAG, 19.03.2003 - 5 AS 1/03

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).
  • BAG, 12.07.2006 - 5 AS 7/06

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").
  • BFH, 26.02.2004 - VII B 341/03

    Zuständigkeit - Negativer Kompetenzkonflikt

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 AV 1.94

    Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13
    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").
  • BVerwG, 15.04.2008 - 9 AV 1.08

    Bestimmung des zuständigen Gerichts; Rechtsweg; Verwaltungsgericht; Zivilgericht;

  • BVerwG, 16.06.2021 - 6 AV 1.21

    Für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule gemäß § 1666 Abs. 1

    Denn obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine Zuständigkeitsbestimmung in Analogie zu § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242 zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).
  • BGH, 06.10.2021 - XII ARZ 35/21

    Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen gegenüber Schulen in

    Denn obwohl ein nach § 17 a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den eigenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine Zuständigkeitsbestimmung in Analogie zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BGH Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242 Rn. 5 zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 5 zu § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO).
  • BGH, 19.05.2015 - X ARZ 61/15

    Zulässigkeit der Verfahrenstrennung bei Eventualverhältnis; Wirksamkeit der

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 f. mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 7 mwN).

    Sofern das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen worden oder erfolglos geblieben ist, wird die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs im Grundsatz gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 9).

  • BGH, 02.10.2018 - X ARZ 482/18

    Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. titulierten Forderung gegen einen

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - X ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an das Gericht eines anderen

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 12).

  • BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 12).

  • BGH, 11.08.2015 - X ARZ 174/15

    Gerichtsstandbestimmung: Bindungswirkung einer rechtsfehlerhaften

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN.).

    Nicht das Gericht des von dem verweisenden Gericht für zulässig erachteten Rechtswegs, sondern allein ein von einer Partei angerufenes Rechtsmittelgericht ist zu dieser Überprüfung berufen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 9, 11).

    Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372; Senatsbeschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - X ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

    Auch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten - hier des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs - durch das Arbeitsgericht rechtfertigt nicht die Durchbrechung der Bindungswirkung, denn anders als in den Fällen einer Verweisung gemäß § 281 ZPO sind die Parteien bei einer Rechtswegverweisung nicht schutzlos und können diese Grundrechtsverletzung mit Rechtsmitteln angreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12).

  • BGH, 20.04.2021 - X ARZ 562/20

    Sachlich zuständiges Gericht für die Geltendmachung des Anspruchs eines

    Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht grundsätzlich kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 10; Beschluss vom 2. Oktober 2018 - X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12).
  • BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14

    Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19

    Anhörungsrüge bei Rechtswegverweisung - Gegenvorstellung

    Die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist hinsichtlich des Rechtswegs für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindend und kann nur auf das Rechtsmittel einer Partei überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 -, juris Rn. 13).

    Die letztgenannten Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Rechtswegbeschwerde grundsätzlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 -, juris Rn. 13).

    Soweit in der Rechtsprechung eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften für denkbar gehalten wird, etwa wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2001, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.; Beschluss vom 14. Mai 2013, a. a. O., Rn. 13), ist dies vorliegend weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.

  • BGH, 23.06.2014 - X ARZ 146/14

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige:

  • BVerwG, 21.06.2021 - 6 AV 4.21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem rechtswegübergreifenden negativen

  • BGH, 11.03.2014 - X ARZ 664/13

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH: Negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem

  • BGH, 18.12.2013 - X ARZ 584/13

    Bindungswirkung eines gerichtlichen Beschlusses bzgl. der Unzuständigkeit eines

  • BGH, 28.07.2015 - X ARZ 201/15

    Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für aus einer Stromabschaltung

  • BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts i.R.d. Prozesskostenhilfe für eine Klage auf

  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 AV 11.19

    Bindungswirkung; Erinnerung; Gerichtskosten; Rechtsweg; Verweisung; Willkür;

  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 2/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • OLG Bremen, 06.03.2024 - 4 AR 2/24
  • BSG, 16.11.2016 - B 4 SF 5/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • OLG Hamm, 12.09.2018 - 2 SAF 20/18

    Bindungswirkung einer nicht angefochtenen Rechtswegverweisung

  • BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BSG, 01.11.2016 - B 4 SF 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BGH, 06.10.2021 - XII ARZ 36/21

    Nichteröffnung des Zivilrechtswegs für einen Antrag auf Anordnung gegenüber

  • BVerwG, 21.06.2021 - 6 AV 3.21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem rechtswegübergreifenden negativen

  • BVerwG, 11.08.2021 - 6 AV 5.21

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit;

  • BSG, 06.04.2017 - B 4 SF 5/17 S

    Zuständigkeitsstreit; Negativer rechtswegübergreifender Kompetenzkonflikt;

  • BGH, 19.08.2019 - X ARZ 329/19

    Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses;

  • BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21

    Negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige;

  • LSG Bayern, 30.09.2020 - L 1 SV 24/20

    Verfahrensweise bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt

  • BVerwG, 12.11.2021 - 5 AV 3.21

    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts hinsichtlich Bindungswirkung aufgrund

  • BVerwG, 31.08.2021 - 6 AV 6.21

    Bindungswirkung eines verfahrensfehlerhaften Verweisungsbeschlusses

  • BGH, 16.05.2018 - X ARZ 258/18

    Statthaftigkeit der Anrufung des BGH zur Bestimmung der zuständigen

  • BVerwG, 07.02.2022 - 5 AV 5.21

    Berufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung des negativen

  • BVerwG, 12.11.2021 - 5 AV 2.21

    Anspruch auf Rückzahlung von für die Betreuung eines Kindes erhobenen

  • BVerwG, 01.10.2019 - 6 AV 14.19

    Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen einem Amtsgericht und

  • BVerwG, 12.11.2021 - 5 AV 1.21

    Rückzahlung von für Kinderbetreuung erhobene Elternbeiträge

  • BSG, 20.12.2019 - B 11 SF 2/19 R

    Anspruch aus einem Schuldbeitritt auf Zahlung für Pflegedienstleistungen

  • BVerwG, 02.02.2023 - 6 AV 1.22

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • LAG Hamm, 29.10.2018 - 2 Ta 293/18

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2013 - 5 L 31.13

    Unterbringung in einer geschlossenen Station einer psychiatrischen Klinik;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2013 - 5 L 31.13

    Unterbringung in einer geschlossenen Station einer psychiatrischen Klinik;

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