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   BGH, 14.05.2014 - XII ZB 548/11   

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https://dejure.org/2014,12127
BGH, 14.05.2014 - XII ZB 548/11 (https://dejure.org/2014,12127)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2014 - XII ZB 548/11 (https://dejure.org/2014,12127)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - XII ZB 548/11 (https://dejure.org/2014,12127)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.11.2006 - IV ZB 18/06

    Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 548/11
    Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - NJW-RR 2010, 718 Rn. 9; BGH Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 Rn. 8).

    Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH Beschluss vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 Rn. 8).

    Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - NJW-RR 2010, 718 Rn. 10; BGH Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 Rn. 9).

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 79/06

    Voraussetzungen der Anrechnung eines unstreitig geleisteten

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 548/11
    Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - NJW-RR 2010, 718 Rn. 9; BGH Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 Rn. 8).

    Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - NJW-RR 2010, 718 Rn. 10; BGH Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 Rn. 9).

  • BGH, 23.03.2006 - V ZB 189/05

    Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 548/11
    Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - NJW-RR 2010, 718 Rn. 9; BGH Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 Rn. 8).

    Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - NJW-RR 2010, 718 Rn. 10; BGH Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 Rn. 9).

  • KG, 20.01.2020 - 19 W 158/19

    Beachtlichkeit des Erfüllungseinwands im Kostenfestsetzungsverfahren

    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Einwendungen keiner Tatsachenaufklärung bedürfen und unstreitig sind oder sich unproblematisch der Akte entnehmen lassen; in diesen Fällen sind die Einwände aus prozessökonomischen Gründen auch im Kostenfestsetzungsverfahren beachtlich und zu bescheiden, um dem Schuldner die ansonsten notwendige Vollstreckungsgegenklage zu ersparen (vgl. grundsätzlich BGH v. 14.5.2014, XII ZB 548/11).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - L 32 AS 423/18

    Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage im sozialgerichtlichen Verfahren -

    Die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO greift nicht - auch nicht analog - ein, wenn sich die Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine Gelegenheit besteht, solche Einwendungen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 39/93, Rdnr. 6, zitiert nach juris), denn materielle Einwendungen insbesondere zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden (BGH, Urteil vom 15. November 1951 - IV ZR 72/51, Rdnr. 16, zitiert nach juris, abgedruckt in BGHZ 3, 381 = NJW 1952, 144; Schmidt/Brinkmann, Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 767 Rdnr. 75; Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, a. a. O., § 767, Rdnr. 20; BGH, Urteil vom 5. Januar 1995 - IX ZR 241/93, Rdnr. 7, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 548/11, Rdnr. 7).
  • OLG Koblenz, 15.07.2015 - 14 W 446/15

    Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im vereinfachten Verfahren nach § 104

    Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH NJW-Spezial 2014, 412; BGH NJW-RR 2010, 718; BGH FamRZ 2006, 854 ; BGH NJW-RR 2007, 422 ).

    Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH NJW-Spezial 2014, 412; BGH NJW-RR 2007, 422 ).

    Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (BGH NJW-Spezial 2014, 412 BGH NJW-RR 2010, 718; BGH FamRZ 2006, 854 BGH NJW-RR 2007, 422 ).

  • SG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - S 7 SF 374/14

    Der Kostenschuldner hat die bis zur Erfüllung des prozessualen

    Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 548/11 -, Rn. 7, juris).

    Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 548/11 -, Rn. 8, juris).

  • LAG Sachsen, 23.03.2015 - 4 Ta 290/14

    Auslegung einer Ausgleichsklausel zur vergleichsweisen Beendigung des

    Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009, aaO.; BGH Beschluss vom 23. März 2006, aaO. und vom 22. November 2006, aaO.; BAG vom 14.05.2014 - XII ZB 548/11 - zitiert in Juris).
  • LG Berlin, 04.08.2021 - 80 T 233/21

    Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Kostenfestsetzungsverfahren

    Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (BGH Beschluss vom 14.5.2014 - XII ZB 548/11).
  • LSG Thüringen, 24.07.2019 - L 4 AS 655/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vollstreckungsabwehrklage - Zwangsvollstreckung

    Sofern der BGH es aus verfahrensökonomischen Gründen ausnahmsweise für angezeigt hält, den Vollstreckungsschuldner nicht auf die Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit dem im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen (vgl. den Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 548/11), ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • SG Gotha, 28.10.2016 - S 26 SF 2769/16
    Sofern der BGH es aus verfahrensökonomischen Gründen ausnahmsweise für angezeigt hält, den Vollstreckungsschuldner nicht auf die Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen, wenn es um materiellrechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit dem im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen (vgl. den Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 548/11), ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
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