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   BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77   

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BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77 (https://dejure.org/1978,1000)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1978 - IV ZR 167/77 (https://dejure.org/1978,1000)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1978 - IV ZR 167/77 (https://dejure.org/1978,1000)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Scheidung einer Ehe - Zuweisung des Verschuldens am Scheitern der Ehe an die Ehegattin - Verfassungswidrigkeit des Ersten Gesetzes zur Reform des Eherechts und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (1. EheRG) - Ausschluss des Unterhaltsanspruchs bei Alleinschuld der ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Scheidung ohne Schuldanspruch von Altehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 107
  • NJW 1978, 2550
  • MDR 1979, 124
  • FamRZ 1978, 881
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
    Im Einklang mit dieser Vorschrift steht es, daß die Ehegatten unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen geschieden werden können (BVerfGE 31, 58, 82 f).

    Bei der Regelung dieser Voraussetzungen für die Eheauflösung hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsraum (BVerfGE 31, 58, 70), der die Entscheidung, ob nur die endgültige Zerrüttung der Ehe oder auch persönliches Verschulden eines oder beider Ehegatten maßgebliche Scheidungsgrundlage ist, mit umfaßt.

    Eine solche Regelung könnte im Gegenteil sogar als bedenklich angesehen werden, weil Art. 6 Abs. 1 GG auch das Recht der Ehegatten schützt, nach Eintritt der die Scheidung selbst rechtfertigenden Voraussetzungen geschieden zu werden und damit ihre Eheschließungsfreiheit wieder zu erlangen (BVerfGE 31, 58, 82 f).

  • BVerfG, 05.07.1967 - 2 BvL 29/63

    EWG-Recht

    Auszug aus BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungswidrigkeit (Nichtigkeit) einzelner Vorschriften eines Gesetzes grundsätzlich nicht die Nichtigkeit auch der übrigen Bestimmungen des Gesetzes zur Folge (BVerfGE 8, 274, 301; 22, 134, 152).

    Dieser Grundsatz erleidet nur dann eine Ausnahme, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, daß die übrigen, mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung neben den verfassungswidrigen Vorschriften haben (BVerfGE 8, 274, 301; 22, 134, 152 m.w.N.), ferner dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden kann (BVerfGE 8, 274, 301; 26, 246, 258 m.w.N.; 32, 157, 167).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungswidrigkeit (Nichtigkeit) einzelner Vorschriften eines Gesetzes grundsätzlich nicht die Nichtigkeit auch der übrigen Bestimmungen des Gesetzes zur Folge (BVerfGE 8, 274, 301; 22, 134, 152).

    Dieser Grundsatz erleidet nur dann eine Ausnahme, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, daß die übrigen, mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung neben den verfassungswidrigen Vorschriften haben (BVerfGE 8, 274, 301; 22, 134, 152 m.w.N.), ferner dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden kann (BVerfGE 8, 274, 301; 26, 246, 258 m.w.N.; 32, 157, 167).

  • BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 128/66

    Ingenieur

    Auszug aus BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
    Dieser Grundsatz erleidet nur dann eine Ausnahme, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, daß die übrigen, mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung neben den verfassungswidrigen Vorschriften haben (BVerfGE 8, 274, 301; 22, 134, 152 m.w.N.), ferner dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden kann (BVerfGE 8, 274, 301; 26, 246, 258 m.w.N.; 32, 157, 167).
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
    Da dem Gesetzgeber gerade bei der Fassung der Übergangsvorschriften eine große Freiheit belassen werden muß, damit er seine Regelungsaufgabe erfüllen kann, kommt es insoweit nur darauf an, ob sich die Übergangslösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder willkürlich erscheint (BVerfG NJW 1977, 1677, 1678 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
    Dieser Grundsatz erleidet nur dann eine Ausnahme, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, daß die übrigen, mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung neben den verfassungswidrigen Vorschriften haben (BVerfGE 8, 274, 301; 22, 134, 152 m.w.N.), ferner dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden kann (BVerfGE 8, 274, 301; 26, 246, 258 m.w.N.; 32, 157, 167).
  • BGH, 18.09.1958 - II ZR 332/56

    Ausschluß aus einem Verband

    Auszug aus BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
    Eine solche nachträgliche Anspruchshäufung im Sinne des § 260 ZPO, die wie eine Klagänderung zu behandeln ist, ist in der Revisionsinstanz unzulässig (vgl. BGHZ 28, 131, 136 f und BGH NJW 1961, 777, 779 für die in der Revisionsinstanz ebenfalls unzulässige Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage; vgl. ferner BGH LM § 561 ZPO Nr. 40 und LM § 146 KO Nr. 5).
  • OLG Hamm, 02.03.1978 - 1 UF 453/77
    Auszug aus BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
    Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Übergangsregelung, die vor allem hinsichtlich des Versorgungsausgleichs von vielen geteilt werden (vgl. den zweiten Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 7/4361 S. 21; Vorlagebeschluß - Art. 100 Abs. 1 GG - des OLG Hamm NJW 1978, 761 m.w.N.; Dieckmann in Festschrift für Bosch S. 119, 137 ff; Schwab FamRZ 1977, 768, 772 f m.w.N.), müßten hier nur dann näher untersucht werden, wenn eine etwaige Nichtigkeit wesentlicher Teile des neuen Versorgungsausgleichsrechts oder der zitierten für die Scheidungsfolgen geltenden Übergangsvorschriften auch Folgewirkungen für den Bestand des neuen Scheidungsrechts oder zumindest für den Bestand der nur die Entscheidung selbst betreffenden Übergangsvorschrift hätte.
  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 70/77

    Beschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
    Diese zwingenden Vorschriften des neuen Verfahrensrechts in Familiensachen sind auch in den am 1. Juli 1977 schon anhängigen Scheidungsprozessen anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 1978, 227, 228 m.w.N.).
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 145/59
    Auszug aus BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
    Eine solche nachträgliche Anspruchshäufung im Sinne des § 260 ZPO, die wie eine Klagänderung zu behandeln ist, ist in der Revisionsinstanz unzulässig (vgl. BGHZ 28, 131, 136 f und BGH NJW 1961, 777, 779 für die in der Revisionsinstanz ebenfalls unzulässige Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage; vgl. ferner BGH LM § 561 ZPO Nr. 40 und LM § 146 KO Nr. 5).
  • BVerfG, 23.02.1956 - 1 BvL 28/55

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Streit um Zulässigkeit und Umfang einer Enteignung

  • BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständiger Ernährungsberater -

    Eine solche nachträgliche Klagehäufung iS von § 56 SGG (iVm § 153 Abs. 1 SGG) ist wie eine Klageänderung iS von § 99 Abs. 1 SGG zu behandeln (zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung in Fällen der nachträglichen Klagehäufung s BGH Urteile vom 14.6.1978 - IV ZR 167/77 - BGHZ 72, 107 und vom 10.1.1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841, 1842 sowie BAG Beschluss vom 11.4.2006 - 9 AZN 892/05 - BAGE 117, 370).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Bei der Erfüllung dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsraum; für die Scheidungsfolgen kann insoweit nichts anderes gelten als für die Scheidungsvoraussetzungen (vgl. hierzu BVerfGE 31, 58, 70 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]; Senatsurteil BGHZ 72, 107 - NJW 1978, 2550, 2551).

    Die Beseitigung des Verschuldensprinzips ist insoweit - wie der Senat bereits im Urteil BGHZ 72, 107 ausgesprochen hat - verfassungsmäßig.

  • OLG Koblenz, 27.11.2006 - 12 U 136/06

    Ehegattenerbrecht: Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei vom Erblasser

    Vielmehr müssen in diesem Fall die Voraussetzungen der Ehescheidung nach dem für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BGHZ 72, 107, 112) Zerrüttungsprinzip gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB einzelfallbezogen geprüft werden; ferner darf dann auch § 1565 Abs. 2 BGB der Ehescheidung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht entgegengestanden haben.
  • OLG Celle, 14.12.2022 - 15 UF 137/21
    Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet den Ehegatten auch das Recht, nach Eintritt der gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen geschieden zu werden und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiederzuerlangen ( BGH, Urteile vom 9. April 1986 - IVb ZR 32/85 - FamRZ 1986, 655 , und vom 14. Juni 1978 - IV ZR 167/77 - FamRZ 1978, 881, 883).
  • BGH, 14.05.1981 - VI ZR 233/79

    Begriff der entgeltlichen Beförderung

    Würde schon jede Annahme eines Fahrtkostenzuschusses bzw. die Ersparnis von Fahrtkosten durch wechselseitige Mitnahme eine entgeltliche Personenbeförderung darstellen, wie dies das Oberlandesgericht Köln (NJW 1978, 2552, 2557) [BGH 14.06.1978 - IV ZR 167/77] angenommen hat, dann müßten im übrigen zumindest alle diejenigen Halter von Kraftfahrzeugen, die regelmäßig so verfahren, mit einer Prämienerhöhung rechnen.
  • BGH, 23.11.1979 - IV ZR 30/79

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe

    Die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Vorschriften des neuen Scheidungsrechts einschließlich ihrer Erstreckung auf Alt-Ehen hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen mit ausführlicher Begründung bejaht (vgl. BGHZ 72, 107 zur Einführung des Zerrüttungsprinzips nach § 1565 Abs. 1 BGB und BGH FamRZ 1979, 285 = NJW 1979, 978 zu den Fristenregelungen des § 1566 Abs. 2 BGB und des § 1568 Abs. 2 i. V. mit § 1568 Abs. 1, 2. Alternat. BGB).

    Ergänzend kann auf die Ausführungen in BGHZ 72, 107, 113 f. verwiesen werden.

  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85

    Recht auf Scheidung

    Demgemäß gewährleistet Art. 6 Abs. 1 GG ihnen das Recht, nach Eintritt der die Scheidung rechtfertigenden Voraussetzungen geschieden zu werden und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiederzuerlangen (BGH Urteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR 167/77 - FamRZ 1978, 881, 883).
  • BGH, 31.01.1979 - IV ZR 198/77

    Begehren auf Abweisung eines Scheidungsantrages - Zulässigkeit eines

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR 167/77 - (NJW 1978, 2550 = FamRZ 1978, 881) ausgesprochen, daß die Ersetzung des Verschuldensprinzips, das das alte Scheidungsrecht weitgehend beherrscht hat, durch das in § 1565 Abs. 1 BGB, dem Grundtatbestand des neuen Scheidungsrechts, zum Ausdruck kommende Zerrüttungsprinzip nicht gegen das Grundgesetz verstößt, und daß auch die Erstreckung dieser Regelung auf Alt-Ehen verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 25/78

    Scheidung einer Ehe - Ausspruch eines Verschuldens im Scheidungsurteil - Streit

    Die Gründe, aus denen dies folgt, hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR 167/77, das einen ähnlich liegenden Fall betrifft, ausführlich dargelegt.

    Ergänzend wird auf das angeführte Senatsurteil in der Sache IV ZR 167/77 Bezug genommen.

  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 185/77

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe - Vermutung für das Scheitern einer Ehe -

    Soweit die Revision mit ihren Ausführungen verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Gesetzesregelung erheben sollte, werden sie vom Senat nicht geteilt (NJW 1978, 2550 = FamRZ 1978, 881).
  • OLG Hamburg, 25.11.1980 - 2 UF 40/79
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