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   BGH, 14.06.1988 - 1 StR 179/88   

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https://dejure.org/1988,1833
BGH, 14.06.1988 - 1 StR 179/88 (https://dejure.org/1988,1833)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1988 - 1 StR 179/88 (https://dejure.org/1988,1833)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1988 - 1 StR 179/88 (https://dejure.org/1988,1833)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Verfahrensrüge - Verletzung der Menschenwürde des Angeklagten durch unzulässige Ermittlungsmethoden - Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Tätigkeit eines befangenen Staatsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.08.1969 - 4 StR 268/69

    Zum Begriff der "Gewalt gegen eine Person"

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - 1 StR 179/88
    Gewalt gegen eine Person im Sinne der §§ 177, 178 StGB setzt nur eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus, die von diesem nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird und die einen psychisch determinierten Prozeß in Gang setzt; ein besonderer Kraftaufwand ist nicht erforderlich (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; vgl. BGHSt 23, 126, 127).
  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - 1 StR 179/88
    Eine solche Folge ist dem geltenden Recht fremd (BGHSt 33, 283, 284 [BGH 23.07.1985 - 5 StR 166/85] im Anschluß an BGHSt 32, 345, 350 ff.).
  • BGH, 23.07.1985 - 5 StR 166/85

    Polizeiverhalten und Verfahrenshindernis

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - 1 StR 179/88
    Eine solche Folge ist dem geltenden Recht fremd (BGHSt 33, 283, 284 [BGH 23.07.1985 - 5 StR 166/85] im Anschluß an BGHSt 32, 345, 350 ff.).
  • BGH, 25.09.1979 - 1 StR 702/78

    Besetzungsrüge - Ablehnung eines Staatanwalts wegen Befangenheit - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - 1 StR 179/88
    Der Senat neigt jedoch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu der Ansicht, daß die geltende Strafprozeßordnung für die Ablehnung eines Staatsanwalts wegen Befangenheit keine rechtlichen Grundlagen bietet und daß auch den §§ 141 bis 151 GVG Rechtssätze über die Ablehnung von Staatsanwälten nicht entnommen werden können (BGH NJW 1980, 845, 846).
  • BGH, 04.03.1981 - 2 StR 742/80

    Vergewaltigung - Gewaltbegriff - Gewaltmerkmal - Gewalt - Psychische

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - 1 StR 179/88
    Gewalt gegen eine Person im Sinne der §§ 177, 178 StGB setzt nur eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus, die von diesem nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird und die einen psychisch determinierten Prozeß in Gang setzt; ein besonderer Kraftaufwand ist nicht erforderlich (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; vgl. BGHSt 23, 126, 127).
  • BGH, 10.10.1984 - 3 StR 390/84

    Gewaltbegriff beim Tatbestand der Vergewaltigung - Verwirklichung des

    Auszug aus BGH, 14.06.1988 - 1 StR 179/88
    Gewalt gegen eine Person im Sinne der §§ 177, 178 StGB setzt nur eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus, die von diesem nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird und die einen psychisch determinierten Prozeß in Gang setzt; ein besonderer Kraftaufwand ist nicht erforderlich (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; vgl. BGHSt 23, 126, 127).
  • BGH, 03.04.1991 - 2 StR 582/90

    Sexuelle Handlung - Erheblichkeitsschwelle - Grad der Gefährlichkeit -

    Es reicht aus, daß ein psychisch determinierter Prozeß mit nur geringem körperlichen Kraftaufwand in Lauf gesetzt wird (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Gewalt 3, 4, 7).
  • BGH, 18.01.1995 - 3 StR 559/94

    Nötigung - Gewalt - Gewaltanwendung - Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Gewalt eine zumindest gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftentfaltung darstellende Handlung zu verstehen, die von der Person, gegen die sie gerichtet ist, nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; BGHR StGB § 177 I Gewalt 3, 4, 7).
  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 506/08

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Vergewaltigung

    c) Der neue Tatrichter wird bei seiner Subsumtion darauf Bedacht zu nehmen haben, dass Gewalt gegen eine Person im Sinne der §§ 177, 178 StGB eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraussetzt, die von diesem nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird und die einen psychisch determinierten Prozess in Gang setzt; ein besonderer Kraftaufwand ist nicht erforderlich (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 4 m.w.N.).
  • BGH, 13.04.1999 - 4 StR 101/99

    Sexuelle Nötigung; Gewalt; Aufklärungspflicht; Sachverständige; Sachverstand

    Hinzu kommen muß eine zweckbedingte Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg dergestalt, daß die Gewaltanwendung nach dem Willen des Täters der Vornahme der sexuellen Handlung tatsächlich dient (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 3, 4, 7, 8; BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - 4 StR 553/90 - und Beschluß vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97).
  • BGH, 28.02.1991 - 4 StR 553/90

    Voraussetzungen einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung -

    Zwar erfordert Gewaltanwendung nicht unbedingt einen größeren Kraftaufwand (BGHR StGB § 177 I Gewalt 4 m. weit. Nachw.).
  • BGH, 09.12.2010 - 5 StR 405/10

    Vergewaltigung (tatrichterliche Beweiswürdigung); Überzeugungsbildung (keine

    Nachvollziehbar hat die Strafkammer das sich dynamisch entwickelnde Tatgeschehen verbunden mit der langjährigen, sexuellen Täter-Opfer-Beziehung mit Blick auf eine mögliche Verkennung der Tatsituation gewürdigt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1988 - 1 StR 179/88; vgl. auch Schorsch, Sexualstraftäter S. 214 f.).
  • BGH, 10.11.1995 - 3 StR 412/95

    Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen hinsichtlich der gesetzlichen

    Nach § 177 StGB wird eine Vergewaltigung entweder mit Gewalt (vgl. BGH NStZ 1985, 71; BGHR StGB § 177 I Gewalt 1, 2, 4) oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (vgl. BGHR StGB § 177 I Drohung 8, 12), begangen.
  • OLG Hamm, 24.03.1998 - 3 Ss 1623/97

    Unterlassene Vereidigung, Beruhen, Rüge, Aussage habe anderen Inhalt gehabt,

    Auch ist ein besonderer Kraftaufwand des Täters zur Verwirklichung des Merkmals der Gewalt nicht erforderlich (BGHR § 177 Abs. 1 StGB, Gewalt 4 - Urteil vom 14.06.1988 - 1 StR 179/88; vgl. auch BGHR § 177 Abs. 1 StGB, Gewalt 7 - Beschluss vom 09.03.1990 - 3 StR 58/90; BGHR § 177 Abs. 1 StGB, Gewalt 8 - Urteil vom'28.02.1991 - 4 StR 553/90).
  • BGH, 16.11.1995 - 4 StR 643/95

    Voraussetzung für das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung -

    Diese gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung reicht zwar zur Tatbestandsverwirklichung noch aus, da Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB nicht unbedingt einen größeren Kraftaufwand erfordert (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 4 m.w.N.; Senatsurteil vom 28. Februar 1991 - 4 StR 553/90); sie liegt jedoch eher an der unteren Grenze.
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