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   BGH, 14.06.1994 - 1 StR 190/94   

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https://dejure.org/1994,2647
BGH, 14.06.1994 - 1 StR 190/94 (https://dejure.org/1994,2647)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1994 - 1 StR 190/94 (https://dejure.org/1994,2647)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1994 - 1 StR 190/94 (https://dejure.org/1994,2647)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zeugenvernehmung - Sachverständige - Kinder und Jugendliche - Glaubwürdigkeit - Urteilsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 503
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.06.1981 - 2 StR 170/81

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung von

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - 1 StR 190/94
    Der Grundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch bei Würdigung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen (BGH NStZ 1981, 400; 1985, 420; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4).
  • BGH, 02.05.1985 - 4 StR 142/85

    Untersuchung der wahren Beschaffenheit der Tat innerhalb der Hauptverhandlung -

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - 1 StR 190/94
    Der Grundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch bei Würdigung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen (BGH NStZ 1981, 400; 1985, 420; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4).
  • BGH, 20.02.1990 - 1 StR 7/90

    Strafrechtliche Bewertung der Misshandlung von Schutzbefohlenen

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - 1 StR 190/94
    Der Grundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch bei Würdigung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen (BGH NStZ 1981, 400; 1985, 420; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4).
  • BGH, 07.01.1988 - 4 StR 669/87

    Zur Möglichkeit des Freispruchs bei nicht erwiesenen Einzelakten einer

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - 1 StR 190/94
    Der neu entscheidende Tatrichter wird folgendes zu beachten haben: Löst das Urteil den in der Anklage angenommenen Fortsetzungszusammenhang - ganz oder teilweise - durch die Verurteilung wegen einzelner selbständiger Taten auf, so ist wegen der nicht erwiesenen Teilakte freizusprechen (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4).
  • BGH, 04.12.1987 - 2 StR 563/87

    Beweisaufnahme hinsichtlich der Blutalkoholkonzentration - Abweichung von einem

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - 1 StR 190/94
    Wenn aber der Tatrichter eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines oder mehrerer Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu einem Gutachten lösen will, dann muß er die maßgeblichen Darlegungen dieses Gutachtens wiedergeben und unter Auseinandersetzung mit diesem seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (BGH, Beschl. vom 10. Februar 1977 - 4 StR 663/76 - bei Holtz MDR 1977, 637; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 1, 4; st. Rspr.).
  • BGH, 02.10.1986 - 1 StR 238/86

    Heranziehung eines Sachverständigengutachtens bei Geltendmachung angeblicher

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - 1 StR 190/94
    Wenn aber der Tatrichter eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines oder mehrerer Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu einem Gutachten lösen will, dann muß er die maßgeblichen Darlegungen dieses Gutachtens wiedergeben und unter Auseinandersetzung mit diesem seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (BGH, Beschl. vom 10. Februar 1977 - 4 StR 663/76 - bei Holtz MDR 1977, 637; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 1, 4; st. Rspr.).
  • BGH, 10.02.1977 - 4 StR 663/76

    Revision aufgrund fehlender Auseinandersetzung mit einem

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - 1 StR 190/94
    Wenn aber der Tatrichter eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines oder mehrerer Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu einem Gutachten lösen will, dann muß er die maßgeblichen Darlegungen dieses Gutachtens wiedergeben und unter Auseinandersetzung mit diesem seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (BGH, Beschl. vom 10. Februar 1977 - 4 StR 663/76 - bei Holtz MDR 1977, 637; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 1, 4; st. Rspr.).
  • BGH, 14.09.2017 - 4 StR 45/17

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Gesamtwürdigung aller

    Vor allem muss er die Stellungnahme des Sachverständigen zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die er seine abweichende Auffassung stützt (BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - 5 StR 173/00, NStZ 2000, 550, 551) und unter Auseinandersetzung mit diesen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (BGH, Urteile vom 11. Januar 2017 - 2 StR 323/16, NStZ-RR 2017, 222 f.; vom 14. Juni 1994 - 1 StR 190/94, NStZ 1994, 503).
  • BGH, 05.05.1999 - 2 StR 529/98

    Verminderte Schuldfähigkeit

    Daran war es zwar nicht gehindert, es mußte dann aber die maßgeblichen Darlegungen dieses Gutachtens wiedergeben und unter Auseinandersetzung mit ihnen seine Gegenansicht begründen (BGH NStZ 1994, 503; BGHR StPO - Sachverständiger 1 und 5, BGH, Beschl. v. 15. April 1997 - 4 StR 92J97).
  • BGH, 28.03.2006 - 4 StR 575/05

    Minder schwerer Fall des Totschlages (Affekttat und vermeintlicher Affektabbau

    Außerdem muss er die Ausführungen des Sachverständigen in nachprüfbarer Weise im Urteil wiedergeben, sich mit ihnen auseinandersetzen und seine abweichende Meinung begründen (vgl. BGH NStZ 1983, 377; 1994, 503; 2000, 550 f.).
  • BGH, 11.01.2017 - 2 StR 323/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Abweichen von einem Sachverständigengutachten:

    Es muss insbesondere auch dessen Stellungnahme zu den Gerichtspunkten wiedergeben, auf die es seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGH NStZ 2000, 550) und unter Auseinandersetzung mit diesen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (vgl. BGH NStZ 1994, 503).
  • BGH, 19.02.1997 - 5 StR 621/96

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit einer Zeugin -

    Der Grundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch bei Würdigung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen (BGH NStZ 1994, 503 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 02.06.1999 - 2 Ss 1002/98

    Ablehnung des Revisionsrichters, Verwerfung, offensichtlich unbegründet,

    Ob das angefochtene Urteil diesen Anforderungen gerecht wird (vgl. dazu u.a. BGH NStZ 1994, 503), kann dahinstehen.
  • BGH, 02.08.1995 - 2 StR 235/95

    Zeuge - Wechselnde Angaben - Tatrichter - Unglaubwürdigkeit -

    Die weiteren Darlegungen der Sachverständigen sind im Urteil ebensowenig mitgeteilt worden wie die Auffassung des Gerichts hierzu (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 637; BGH NStZ 1983, 377; 1985, 421; 1994, 503, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 4 und § 261 Sachverständiger 1; BGH StV 1993, 234).
  • OLG Zweibrücken, 17.09.1999 - 1 Ss 201/99

    Abweichung von Sachverständigengutachten wegen veränderter Tatsachengrundlage

    Auch wenn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, darf er zu diesem Zweck einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn - wie hier - die Eigenart und die besondere Gestaltung des Falles eine Sachkunde erfordern, die ein Richter normalerweise nicht hat (BGH NStZ 1994, 503; StV 1995, aaO).
  • OLG Jena, 27.02.2012 - 1 SsRs 3/12

    Beweiswürdigung im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeit wegen Missachtung der

    Auch wenn vorliegend das Gutachten nicht vom Gericht beigezogen worden ist (vgl. BGH NStZ 1994, 503 und NStZ-RR 2002, 259) waren Aussagen zum Inhalt des Gutachtens und eine Auseinandersetzung mit diesem unverzichtbar.
  • KG, 28.08.2000 - 1 Ss 247/00
    Aber wenn der Tatrichter eine Frage, zu der er einen Sachverständigen gehört hat, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muß er die Darlegungen des Sachverständigen im einzelnen wiedergeben und seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1; BGH StV 1993, 234, 235; NStZ 1994, 503) .
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