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BGH, 14.06.2001 - 5 StR 87/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 260 Abs. 1 StPO; § 337 StPO
Unterlassene Beratung nach erneuter Verhandlung; Beratungspflicht; Beruhen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rechtsfolgenausspruch - Urteilsberatung - Hauptverhandlung - Urteilsverkündung - Unterbringung in eine Entziehungsanstalt - Alkoholproblematik
- Judicialis
StGB § 64; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 260 Abs. 1; ; StPO § 353 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 260 Abs. 1
Beratung im Sitzungssaal - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 25.10.2005 - 1 StR 328/05
Mangelnde Beratung nach der Gewährung des letzten Wort (mangelnde Erinnerung der …
Im Hauptverhandlungsprotokoll (zur Protokollierungsempfehlung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 6; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99 und vom 23. November 2000 - 3 StR 428/00) ist dazu nichts vermerkt. - BGH, 09.06.2010 - 1 StR 187/10
Rüge der unterbliebenen Urteilsberatung (Wiedereintritt in die Verhandlung; …
Es erscheint daher ausgeschlossen, dass hier ein Gerichtsmitglied zu einer anderen Entscheidung als zu der bereits umfassend vorberatenen gelangt wäre (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 2 und 6; BGH NStZ 2001, 106).