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   BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02   

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https://dejure.org/2004,673
BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02 (https://dejure.org/2004,673)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2004 - II ZR 121/02 (https://dejure.org/2004,673)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2004 - II ZR 121/02 (https://dejure.org/2004,673)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 5 Abs. 4, 56; AktG § 27 Abs. 2
    Obligatorisches Nutzungsrecht als Sacheinlage in GmbH

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Einzahlung der Stammeinlage bei einer GmbH wenn eine Sacheinlage sich als ungeeignete Scheineinlage erweist - Obligatorisches Nutzungsrecht aus einem Unterpachtvertrag als Sacheinlage in eine GmbH - Anforderungen an einen Stammkapitalerhöhungsbericht im ...

  • Judicialis

    GmbHG § 5 Abs. 4; ; GmbHG § 56; ; AktG § 27 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 5 Abs. 4 § 56; AktG § 27 Abs. 2
    Anforderungen an die rechtliche Qualität von Sacheinlagen; Bewertung eines obligatorischen Nutzungsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GmbH: Obligatorische Nutzungsrechte als Sacheinlage?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Obligatorisches Nutzungsrecht an Betriebsgrundstück als Sacheinlage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 5 Abs. 4, 56; AktG § 27 Abs. 2
    Obligatorisches Nutzungsrecht als Sacheinlage in GmbH

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1341
  • ZIP 2004, 1642
  • MDR 2004, 1245 (Ls.)
  • DNotZ 2005, 62
  • WM 2004, 1778
  • BB 2004, 1925
  • DB 2004, 1985
  • Rpfleger 2004, 631
  • NZG 2004, 910
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

    Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten

    Auszug aus BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02
    b) Obligatorische Nutzungsrechte haben jedenfalls dann einen im Sinne der Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht (vgl. BGHZ 144, 290).

    Obligatorische Nutzungsrechte haben - wie der Senat bereits für das Aktienrecht entschieden hat - jedenfalls dann einen im Sinne der Einlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht (vgl. BGHZ 144, 290, 294 m.w.N. - zu § 27 Abs. 2 AktG); der Zeitwert eines solchen Nutzungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten Nutzungswert.

    Sogar eine gravierende gutachterliche Fehlbewertung des Nutzungsrechts im Hinblick auf die preisbildenden Faktoren - wie sie vorstehend entsprechend dem Vortrag des Klägers zu dessen Gunsten unterstellt wurde - ändert an der grundsätzlichen Feststellbarkeit des wirtschaftlichen Wertes i.S. der Sacheinlagefähigkeit nichts, da nach den nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts zu den Pachtbedingungen die Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit bzw. als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht (BGHZ 144, 290, 294).

  • BGH, 02.12.1968 - II ZR 144/67

    GmbH: Erfüllung der Einlagepflicht

    Auszug aus BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02
    Wie der Senat schon entschieden hat, können Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH bereits vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß überlassen worden ist, jedenfalls dann als Sacheinlage mit schuldtilgender Wirkung eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind (BGHZ 145, 150, 154 im Anschluß an BGHZ 51, 157; vgl. auch für die Bareinlage: Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849 - z.V.b. in BGHZ).

    Das bereits im August 1989 durch Abschluß des Unterpachtvertrages der Schuldnerin vom Beklagten zugewendete obligatorische Nutzungsrecht bestand im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses fort und konnte daher - mangels vorheriger Leistungsbestimmung - noch zum Gegenstand der Sacheinlage im Umfang des Mehrwertes ("aufschlagfreie" Unterverpachtung) gewidmet werden (vgl. BGHZ 51, 157, 162; Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 56 a Rdn. 33; Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 56 a Rdn. 26).

  • BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98

    Einbringung von Sacheinlagen nach Kapitalerhöhungsbeschluss

    Auszug aus BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02
    Wie der Senat schon entschieden hat, können Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH bereits vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß überlassen worden ist, jedenfalls dann als Sacheinlage mit schuldtilgender Wirkung eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind (BGHZ 145, 150, 154 im Anschluß an BGHZ 51, 157; vgl. auch für die Bareinlage: Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849 - z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 210/01

    Erfüllung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Voreinzahlungen auf die

    Auszug aus BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02
    Wie der Senat schon entschieden hat, können Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH bereits vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß überlassen worden ist, jedenfalls dann als Sacheinlage mit schuldtilgender Wirkung eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind (BGHZ 145, 150, 154 im Anschluß an BGHZ 51, 157; vgl. auch für die Bareinlage: Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849 - z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 26.05.1997 - II ZR 69/96

    Rechtsnatur einer im "Schütt aus - Hol zurück"-Verfahren durchgeführten

    Auszug aus BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02
    Gleichwohl handelt es sich im vorliegenden Fall nicht - was dem Berufungsgericht vorgeschwebt haben mag - um eine dem unzulässigen Hin- und Herzahlen oder dem Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren bei der Bareinlage vergleichbaren verdeckten Umgehungsvorgang der Einlagenaufbringung (vgl. dazu z.B. BGHZ 113, 335; 135, 381).
  • BGH, 12.10.1998 - II ZR 164/97

    Zulässigkeit vorweggenommener Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02
    Selbst wenn man - nunmehr zugunsten des Klägers - unterstellt, daß das Nutzungsrecht hinsichtlich der Halle 2 im Gutachten F. kraß überbewertet wurde, so hätte eine solche nachträglich offenbar gewordene Überbewertung der Sacheinlage nicht zur Unwirksamkeit der Sacheinlageverbindlichkeit, sondern nur zu einer - allerdings verjährten - Differenzhaftung des Beklagten nach § 9 GmbHG führen können (vgl. BT-Drucks. 8/1347, S. 35; vgl. auch inzidenter: Sen.Urt. v. 12. Oktober 1999 - II ZR 164/97, ZIP 1999, 84).
  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02
    Gleichwohl handelt es sich im vorliegenden Fall nicht - was dem Berufungsgericht vorgeschwebt haben mag - um eine dem unzulässigen Hin- und Herzahlen oder dem Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren bei der Bareinlage vergleichbaren verdeckten Umgehungsvorgang der Einlagenaufbringung (vgl. dazu z.B. BGHZ 113, 335; 135, 381).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07

    Qivive - Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf

    Entgegen der Ansicht der Klägerin können zwar Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters als solche schon mangels Einlagefähigkeit nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert (vgl. Priester, DB 1993, 1173, 1175 f.) und erst recht nicht entsprechend den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung (BGHZ 109, 55 "Lagergrundstück I"; zur Sacheinlagefähigkeit vgl. BGHZ 144, 290, 294; Sen. Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 121/02, ZIP 2004, 1642) behandelt werden (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 16. Aufl. § 32a Rdn. 36; Lutter/Hommelhoff a.a.O. §§ 32 a/b Rdn. 154; Scholz/K. Schmidt a.a.O. §§ 32 a, b Rdn. 143; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 32 a Rdn. 218; a.A. Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff a.a.O. § 32 a Rdn. 169), zumal dies zu dem inakzeptablen Ergebnis einer Verpflichtung des Gesellschafters zu vertragsgemäßer Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Entgeltanspruch führen würde (vgl. Fastrich a.a.O.).
  • KG, 03.05.2005 - 1 W 319/03

    Handelsregistereintragung der Sachkapitalerhöhung bei einer GmbH: Ablehnung bei

    Sacheinlagen können allerdings entsprechend § 27 Absatz 2 AktG, der einen allgemeinen Grundsatz enthält, alle Vermögensgegenstände sein, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt (vgl. BGHZ 144, 290, 294 = NJW 2000, 2356; NJW-RR 2004, 1341 = BB 2004, 1925, jeweils zur Einbringung von Nutzungsrechten).
  • KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14

    Anforderungen an die Haftung eines Sachkapitalerhöhungsprüfers

    Der Bundesgerichtshof hat obligatorische Nutzungsrechte, denen als Dauerschuldverhältnis ein außerordentliches Kündigungsrecht immanent sein kann, als sacheinlagefähig anerkannt (vgl. z.B. BGH, II ZR 121/02, 14.06.2004 zum Unterpachtvertrag; BGH, II ZR 359/98, 15.05.2000 zur Nutzung des Logos von Sportvereinen; dazu auch KK/Ekkenga, § 183 Rn. 66; Schmidt/Lutter/Bayer, AktG 3. Auflage 2015, § 27 Rn. 10 ff).
  • OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 6 U 184/10

    Markenrecht: Annahme der Übertragung einer Marke auf eine Gesellschaft durch

    Dementsprechend haben obligatorische Nutzungsrechte nur dann einen im Sinne der Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht (vgl. NJW-RR 2004, 1341, juris-Rn. 13).
  • OLG Köln, 05.07.2007 - 18 U 74/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung einer Gesellschaftsstammeinlage an

    Auch im Urteil des BGH vom 14. Juni 2004 (DStR 2004, 1662) war von vornherein eine Sacheinlage - in Form eines Unterpachtvertrages - zu erbringen.
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