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   BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05   

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BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05 (https://dejure.org/2005,1062)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2005 - 5 StR 129/05 (https://dejure.org/2005,1062)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - 5 StR 129/05 (https://dejure.org/2005,1062)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO; § 246 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 345 Abs. 1 StPO; § 337 StPO; § 258 StPO; § 231b StPO
    Fristsetzung zur Außerkraftsetzung des § 246 Abs. 1 StPO und des § 246 Abs. 6 StPO nach extremer Verzögerung der Verhandlung und zur Prozessverschleppung gestellten Beweisanträgen (Beweisantragsrecht; rechtsmissbräuchliches Verteidigerverhalten; Bescheidung durch ...

  • lexetius.com

    StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6, § 246 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Entscheidung über gestellte Beweisanträge erst in den Urteilsgründen; Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen zur Verhinderung weiterer Verfahrensverzögerung bei Prozessverschleppung; Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Rechtsanwaltes durch die ...

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 3 Satz 2; ; StPO § 244 Abs. 6; ; StPO § 246 Abs. 1

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Der "Mißbrauch" des Beweisantragsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 § 246 Abs. 1
    Abwehr von Rechtsmissbrauch bei Beweisanträgen des Verteidigers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Hauptverhandlung - Gericht darf Frist für Beweisantrag setzen

  • strafverteidiger-stv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Konfliktverteidigung, Mißbrauch von Verteidigungsrechten und das Beweisantragsrecht (RiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer; StV 2010, 423)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2466
  • NStZ 2005, 648
  • StV 2006, 113
  • JR 2006, 125
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.02.1956 - 5 StR 609/55

    Absehen von der Erteilung des letzten Wortes - Ausnahmefälle zur Durchbrechung

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05
    Ein von vornherein aussichtslos erscheinender Versuch ist im Hinblick auf die Ordnung der Verhandlung und das Ansehen des Gerichts indes nicht erforderlich (RGSt 35, 433, 436; BGHSt 9, 77, 81).

    bb) Bei dieser Abwägung hat das Gericht einerseits das hohe Gewicht des Rechts auf ein letztes Wort und den Umstand zu bedenken, daß dieses Recht nicht lediglich zum Zweck der Erleichterung oder Beschleunigung des Verfahrens abgeschnitten werden darf (BGHSt 9, 77, 81).

    Andererseits kommt auch dem Umstand besonderes Gewicht zu, ob das ungebührliche Verhalten auf einem vorübergehenden und letztlich noch nachvollziehbaren Verlust der Beherrschung angesichts in der Hauptverhandlung neu aufgetretener Umstände beruht oder ob ihm - für jeden unbefangenen Dritten sofort erkennbar - die auf zukünftige Störungen deutende Absicht innewohnt, Ansehen und Würde des Gerichts zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt 9, 77, 80).

  • BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04

    Unterlassene Beschlussentscheidung über unbedingte Beweisanträge (keine

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05
    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weisen sie freilich darauf hin, daß dem deutschen Strafprozeßrecht eine Präklusion im Beweisantragsrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH StraFo 2005, 249).

    Entscheidung und Begründung dürfen nicht nachträglich erfolgen, insbesondere nicht erst in den Urteilsgründen enthalten sein (vgl. zum Vorstehenden BGH StraFo 2005, 249; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 3).

    Eine Ausnahme gilt lediglich für Hilfsbeweisanträge, wobei dem Gericht die eigenmächtige Umdeutung eines unbedingten Beweisantrags in einen Hilfsbeweisantrag verwehrt ist (BGH StraFo 2005, 249).

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05
    (3) Eine Einschränkung des Beweisantragsrechts des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof bislang lediglich im Falle eines massiven Mißbrauchs dieses Rechts durch exzessive Antragstellung eines Angeklagten angenommen und es gebilligt, daß der Angeklagte hiernach darauf verwiesen wird, Anträge nur noch über seinen Verteidiger zu stellen (BGHSt 38, 111; vgl. auch BayObLG StV 2005, 12; ferner zur hier nicht relevanten Möglichkeit der Mißbrauchsverhinderung durch Anwendung des § 257a StPO: Diemer in KK 5. Aufl. § 257a Rdn. 1; BGH, Beschluß vom 16. März 2005 - 5 StR 514/04).

    Hingegen ist das Gericht nicht befugt, der Verteidigung schlechthin und von vornherein die Stellung prozessual zulässiger Anträge zu verbieten (BGHSt 38, 111, 114; vgl. auch BGH JR 1980, 218 m. Anm. Meyer).

    (1) Jenseits der Frage eines Mißbrauchs von Verfahrensrechten (vgl. hierzu insb. BGHSt 38, 111, 113), die wesentlich von der jeweiligen inneren Einstellung des Betroffenen abhängt und bei verschiedenen Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilt werden kann, ist nach monate-, gar jahrelanger Verhandlungsdauer über das vom Gericht selbst bestimmte Beweisprogramm hinaus, namentlich bei lang andauernder Untersuchungshaft von Angeklagten, nach einer verfahrensrechtlich vertretbaren Möglichkeit zu suchen, die Hauptverhandlung - allerdings unter fortdauernder Wahrung unverzichtbarer Verteidigungsinteressen - zu einem Abschluß zu bringen.

  • BGH, 16.03.2005 - 5 StR 514/04

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05
    (3) Eine Einschränkung des Beweisantragsrechts des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof bislang lediglich im Falle eines massiven Mißbrauchs dieses Rechts durch exzessive Antragstellung eines Angeklagten angenommen und es gebilligt, daß der Angeklagte hiernach darauf verwiesen wird, Anträge nur noch über seinen Verteidiger zu stellen (BGHSt 38, 111; vgl. auch BayObLG StV 2005, 12; ferner zur hier nicht relevanten Möglichkeit der Mißbrauchsverhinderung durch Anwendung des § 257a StPO: Diemer in KK 5. Aufl. § 257a Rdn. 1; BGH, Beschluß vom 16. März 2005 - 5 StR 514/04).

    Die erst im Urteil beschiedenen Anträge offenbaren sämtlich keine neuen Ansätze der Verteidigung und stellen auch das nach umfassender Sachaufklärung gewonnene sichere Beweisergebnis des Schwurgerichts nicht in Frage (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. März 2005 - 5 StR 514/04).

  • RG, 21.11.1902 - 5241/02

    Kann die Hauptverhandlung, insbesondere vor dem Schwurgerichte, nach Entfernung

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05
    Ein von vornherein aussichtslos erscheinender Versuch ist im Hinblick auf die Ordnung der Verhandlung und das Ansehen des Gerichts indes nicht erforderlich (RGSt 35, 433, 436; BGHSt 9, 77, 81).
  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05
    Das Gericht ist danach gemäß § 246 Abs. 1 StPO grundsätzlich verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Beweisanträge entgegenzunehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389, 391; 21, 118, 123 f.; BGHR StPO § 238 Abs. 2 Beweisantrag 1).
  • BGH, 22.03.1994 - 5 StR 8/94

    Anforderung an Beurteilung der Ablehnung eines Beweisantrags - Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05
    Entscheidung und Begründung dürfen nicht nachträglich erfolgen, insbesondere nicht erst in den Urteilsgründen enthalten sein (vgl. zum Vorstehenden BGH StraFo 2005, 249; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 3).
  • BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92

    Entgegennahme von Beweisanträgen nach Schluß der Beweisaufnahme

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05
    Das Gericht ist danach gemäß § 246 Abs. 1 StPO grundsätzlich verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Beweisanträge entgegenzunehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389, 391; 21, 118, 123 f.; BGHR StPO § 238 Abs. 2 Beweisantrag 1).
  • BGH, 06.02.1979 - 5 StR 713/78

    Wahrung der Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung - Stellung von Beweisanträgen

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05
    Hingegen ist das Gericht nicht befugt, der Verteidigung schlechthin und von vornherein die Stellung prozessual zulässiger Anträge zu verbieten (BGHSt 38, 111, 114; vgl. auch BGH JR 1980, 218 m. Anm. Meyer).
  • BayObLG, 05.03.2004 - 4St RR 22/04

    Beschränkung des Beweisantragsrechts wegen Missbrauch nur in extremen

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05
    (3) Eine Einschränkung des Beweisantragsrechts des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof bislang lediglich im Falle eines massiven Mißbrauchs dieses Rechts durch exzessive Antragstellung eines Angeklagten angenommen und es gebilligt, daß der Angeklagte hiernach darauf verwiesen wird, Anträge nur noch über seinen Verteidiger zu stellen (BGHSt 38, 111; vgl. auch BayObLG StV 2005, 12; ferner zur hier nicht relevanten Möglichkeit der Mißbrauchsverhinderung durch Anwendung des § 257a StPO: Diemer in KK 5. Aufl. § 257a Rdn. 1; BGH, Beschluß vom 16. März 2005 - 5 StR 514/04).
  • BGH, 10.11.1961 - 4 StR 407/61

    Rechtszug im Strafverfahren - Strafvorwurf - Erschöpfende Erörterung -

  • BGH, 25.01.2005 - 3 StR 445/04

    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozeßordnungsgemäßen

  • LG Hamburg, 28.11.2002 - 623 Ks 1/99
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Auch die revisionsgerichtliche Prüfung nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04, wistra 2005, 464 ergibt, dass ein klarer Fall missbräuchlich angebrachter Ablehnungsgesuche vorliegt. Schon in der hier sogar mehrfachen Wiederholung gleichlautender Anträge kann eine Absicht zur Verfahrensobstruktion erkennbar werden. Der von der Strafkammer aus dem Umstand, dass für verschiedene Angeklagte gestellte Anträge sowohl vom Erscheinungsbild als auch vom Inhalt identisch waren, gezogene Schluss auf ein zwischen den Verteidigern abgestimmtes Verhalten, liegt dabei überaus nahe. Die Stellung langer Anträge zu Protokoll und die Anwürfe gegen die Mitglieder der Strafkammer, die ersichtlich zur Wahrung der Verteidigungsinteressen nicht erforderlich waren, deuten ebenfalls auf die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke oder die Absicht zur bloßen Verschleppung des Verfahrens hin. Jedenfalls in der Gesamtschau lässt dieses Prozessverhalten keinen vernünftigen Zweifel zu, dass es der Verteidigung (auch) mit den abgelehnten Befangenheitsanträgen nicht um die Wahrnehmung legitimer Verteidigungsaufgaben - den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder auch nur einem prozessordnungswidrigen Urteil zu schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 3 StR 445/04, NStZ 2005, 341) - ging, sondern um die Verhinderung eines geordneten Verfahrensfortgangs und -abschlusses in angemessener Zeit durch die zielgerichtete und massive Beeinträchtigung von Verfahrensherrschaft und Arbeitsfähigkeit des Strafgerichts (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR 129/05, NJW 2005, 2466).
  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

    Sie billigt nämlich nicht die Ablehnung beantragter Beweiserhebungen allein aufgrund später Beweisantragstellung oder gar die Ablehnung der Entgegennahme von Beweisanträgen nach Fristablauf (vgl. selbst für einen Extremfall BGHR StPO § 244 Abs. 3 Missbrauch 2).
  • BGH, 28.04.2006 - 2 StR 174/05

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten

    Für das Beweisantragsrecht gelten insoweit die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 38, 111, gegebenenfalls können auch die vom 5. Strafsenat, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR 129/05 (StV 2006, 113 m. Anm. Dahs und m. Anm. Gössel JR 2006, 125) aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten erwogen werden.
  • BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung

    Auch an der Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme und Verbescheidung von Beweisanträgen ändert sich nichts (vgl. insoweit bei "extrem gelagerten Fällen" des Rechtsmissbrauchs BGH NJW 2005, 2466).
  • BGH, 20.07.2011 - 3 StR 44/11

    Frist zur Stellung von Beweisanträgen; Verschleppungsabsicht; Rügeobliegenheit

    Ob gleichwohl darüber hinaus in extrem gelagerten Fällen eine Bescheidung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung ausnahmsweise entbehrlich sein kann (so BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR 129/05, NJW 2005, 2466, 2468 f.), muss der Senat hier nicht entscheiden.

    Eine "vor die Klammer gezogene' Vorabinformation über die zukünftigen Ablehnungsgründe" (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR 129/05, aaO) ergibt sich hieraus in Bezug auf eine etwaige Prozessverschleppung durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger nicht.

  • BGH, 11.10.2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05

    Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (nach Inkrafttreten des

    Rechtsbeschränkungen unter diesem Gesichtspunkt kommen aber nur für subjektiv-öffentliche Rechte, wie etwa von Prozessordnungen den Verfahrensbeteiligten zuerkannte Rechte (vgl. BGHSt 38, 111; BGH NJW 2005, 2466) in Betracht.
  • BGH, 07.09.2006 - 3 StR 277/06

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Zeitpunkt; letztes Wort);

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich (zur Ausnahme vgl. BGH NJW 2005, 2466) nicht zulässig, einen Verteidiger, der nach Urteilsberatung, aber vor der Urteilsverkündung einen Beweisantrag stellen will, nicht zu Wort kommen zu lassen und ihn dadurch an der Stellung des Antrages zu hindern.
  • KG, 06.10.2008 - 4 Ws 89/08

    Fortdauer der Untersuchungshaft: (Un-) Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung

    Dass sich in diesem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium aufgrund der von der Kammer anzustellenden Ermittlungen bzw. Verfügungen Verzögerungen ergeben können und eine straffe Terminierung im Gegensatz zum Beginn eines Verfahrens (vgl. KG, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 Ws 166-167/07 - OLG Hamm, StV 2006, 191 ff; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 120 Rdn. 3) nicht ohne weiteres mehr möglich ist, liegt auf der Hand und ist der Justiz bei wie hier sachgerechter Bearbeitung der Anträge nicht anzulasten (vgl. BGH NJW 2005, 2466 ff; Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 4 Ws 215/06 - KG, Beschluss vom 25. Februar 2008 -(3) 1 HEs 9/08 (7/08); KG, Beschluss vom 4. September 2003 - 5 Ws 467/03 - KG, Beschluss vom 29. Juni 1981 - (2) 1 HEs 40/91 (11/81) - OLG Düsseldorf MDR 1987, 1048; LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 120 Rdn. 16 b, 34, 38; Meinen in Heghmann/Scheffler, Handbuch zum Strafverfahren, Untersuchungshaft, Rdn. 226; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 121 Rdn. 21; KK-Boujong, StPO 5. Aufl., § 121 Rdn. 16, 21; siehe auch die Hinweise des BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, zu einem unlauteren, das Verfahren verzögernden Verhalten der Verteidigung, Rdn. 56, sowie zum vorgeschlagenen Procedere einer Fristsetzung BGH a.a.O.).
  • KG, 06.10.2008 - 1 AR 1185/08

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Dass sich in diesem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium aufgrund der von der Kammer anzustellenden Ermittlungen bzw. Verfügungen Verzögerungen ergeben können und eine straffe Terminierung im Gegensatz zum Beginn eines Verfahrens (vgl. KG, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 Ws 166-167/07 - OLG Hamm, StV 2006, 191 ff; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 120 Rdn. 3) nicht ohne weiteres mehr möglich ist, liegt auf der Hand und ist der Justiz bei wie hier sachgerechter Bearbeitung der Anträge nicht anzulasten (vgl. BGH NJW 2005, 2466 ff; Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 4 Ws 215/06 - KG, Beschluss vom 25. Februar 2008 -(3) 1 HEs 9/08 (7/08); KG, Beschluss vom 4. September 2003 - 5 Ws 467/03 - KG, Beschluss vom 29. Juni 1981.
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