Rechtsprechung
BGH, 14.06.2013 - V ZR 108/12 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
BGB § 935 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 935 Abs 2 BGB
Gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: Rechtliche Einordnung von Sammlermünzen - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Gold- und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB; Vorrang des Bestandsschutzinteresses des Eigentümers vor dem öffentlichen Interesse an der Verkehrsfähigkeit von Sammlermünzen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Sammlermünzen im Sinne des § 2 I MünzG fallen nicht unter § 935 II BGB
- Betriebs-Berater
Sammelmünzen kein Geld i. S. d. § 935 Abs. 2 BGB
- rewis.io
Gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: Rechtliche Einordnung von Sammlermünzen
- ra.de
- RA Kotz
Können gestohlene Sammlermünzen gutgläubig erworben werden?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 816 Abs. 1; BGB § 935 Abs. 2
Gold- und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB; Vorrang des Bestandsschutzinteresses des Eigentümers vor dem öffentlichen Interesse an der Verkehrsfähigkeit von Sammlermünzen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sammlermünzen sind kein "Geld" im eigentlichen Sinne!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sammlermünzen sind kein Geld
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Sammlermünzen besitzen keine Geldqualität i.S.v. § 935 Abs. 2 BGB
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Sammelmünzen kein Geld i. S. d. §935 Abs. 2 BGB
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Sammlermünzen sind kein Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB
- haerlein.de (Kurzinformation)
An als Sammlermünzen herausgegebenen Münzen, die dem Eigentümer gestohlen worden sind, kann ein Dritter vom Dieb nicht gutgläubig Eigentum erwerben
- sowhy.de (Kurzinformation)
Sammlermünzen sind kein "Geld” i.S.d. § 935 II BGB
- juraforum.de (Kurzinformation)
Sammlermünzen sind kein Geld
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine Geldeigenschaft von Sammler- und Anlagemünzen trotz Zulassung als offizielles Zahlungsmittel - Daher kein gutgläubiger Erwerb von Sammler- und Anlagemünzen (§ 935 Abs. 2 BGB)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 14.06.2011 - 11 O 2007/09
- OLG Naumburg, 05.04.2012 - 10 U 23/11
- BGH, 14.06.2013 - V ZR 108/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 2888
- MDR 2013, 1333
- WM 2013, 1698
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83
Südafrika - Krügerrand-Goldmünzen - Geld
Auszug aus BGH, 14.06.2013 - V ZR 108/12
Für die Krügerrand-Münzen fehle es hieran, wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 32, 198) bereits entschieden habe.Sammlermünzen, denen objektiv keine praktische Zahlungsmittelfunktion zukomme, seien nicht als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200 ff.;… BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27, § 935 Rn. 13;… jurisPK-BGB/Beckmann, 6. Aufl., § 935 Rn. 25;… MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 15;… NK-BGB/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 935 Rn. 16;… Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17;… Ruß in LK-StGB, 12. Aufl., § 146 Rn. 4;… Geisler, GA 1981, 497, 508 ff.).
Unter den Begriff des Geldes fällt jedes von einem in- oder ausländischen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198 mwN).
Fehlen den in Rede stehenden Wertträgern allerdings nach der jeweils einschlägigen Rechtsordnung die Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Rechtsverkehr, so ist trotz ihrer formalen Anerkennung als Zahlungsmittel die Geldqualität nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200).
Es fehlt dann sowohl an der Bestimmung als auch an der Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200).
Darüber hinaus sind sie für einen Umlauf als ein gängiges Zahlungsmittel auch nicht geeignet, weil sie keinen Nennwert, sondern lediglich ihren Feingoldgehalt ausweisen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200 ff.).
- LG Würzburg, 07.12.1987 - Qs 439/87
Auszug aus BGH, 14.06.2013 - V ZR 108/12
Auch wird formuliert, dass unter § 935 Abs. 2 BGB umlauffähiges in- und ausländisches Geld falle, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet sei (LG Würzburg, NJW 1988, 2191;… Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 935 Rn. 11;… Staudinger/Wiegand, BGB [2011], § 935 Rn. 24;… MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 146 Rn. 5 f.;… Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 2).
- OLG Frankfurt, 08.10.2013 - 15 U 37/12
Reichweite des relativen Veräußerungsverbotes aus § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, §§ 135, …
In einem derartigen Fall sind die Regeln des Gutglaubenserwerbs, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs dienen (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2013 - V ZR 108/12, NJW 2013, 2888; Hommelhoff/Stüsser, Jura 1985, 654, 658), uneingeschränkt anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1968 - VIII ZR 18/67, WM 1969, 175;… Bassenge, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 932, Rdnr. 3;… Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 52, Rdnr. 31). - OLG Celle, 07.08.2023 - 3 Ws 81/23
Eröffnung des Hauptverfahrens; Ablehnung; Anklage; Umgrenzungsfunktion; …
(1) Dagegen könnten die Gründe sprechen, derentwegen Sammlermünzen im Zivilrecht nicht unter den Begriff des Geldes subsumiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 108/12 , NJW 2013, 2888).Die Ausgestaltung dieses Marktes und das zu erwartende Verhalten der beteiligten Verkehrskreise hat der Bundesgerichtshof in seinem bereits zitierten Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 108/12 - dargelegt.
- FG Baden-Württemberg, 22.12.2014 - 6 K 769/14
Verdeckte Gewinnausschüttung: Auszahlung von Tantiemen in 100-Euro-Goldmünzen
Das Urteil des Bundesgerichtshofes -BGH- vom 14. Juni 2013 V ZR 108/12, NJW 2013, 2888, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es in dem Streitfall zum einen um die Auslegung des § 935 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- und zum anderen um den Verkehrs- und Eigentumsschutz gegangen sei.