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   BGH, 14.06.2016 - X ZR 80/15   

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https://dejure.org/2016,24882
BGH, 14.06.2016 - X ZR 80/15 (https://dejure.org/2016,24882)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2016 - X ZR 80/15 (https://dejure.org/2016,24882)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - X ZR 80/15 (https://dejure.org/2016,24882)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Nr 1 Buchst a EGV 44/2001, Art 5 Nr 1 Buchst b Ss 2 EGV 44/2001, Art 7 EGV 261/2004, Art 267 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: Erfüllungsort für Ausgleichsansprüche bei Flugreise auf mehreren Teilstrecken

  • IWW

    Art. 267 AEUV, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261... /2004, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Verordnung (EWG) Nr. 296/91, Art. 17 f. des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen), Art. 66 der Verordnung 1215/12, Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Erfüllungsortes bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen; Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für eine auf der zweiten Teilstrecke aufgetretene Störung

  • reise-recht-wiki.de

    Erfüllungsort für Ausgleichsansprüche bei Flugreise auf mehreren Teilstrecken

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: Erfüllungsort für Ausgleichsansprüche bei Flugreise auf mehreren Teilstrecken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Erfüllungsortes bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen; Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für eine auf der zweiten Teilstrecke aufgetretene Störung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2912
  • NZV 2016, 520
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 80/15
    Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der FluggastrechteVO und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 Rn. 27  Rehder; vom 23. Oktober 2012  C-581/10 und C-629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.).

    Da die Leistungsstörung in Gestalt der behaupteten Beförderungsverweigerung den Flug betraf, für den die Beklagte Vertragspartner des Klägers und zugleich ausführendes Luftfahrtunternehmen war, erscheint dem Senat in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. z. B. EuGH, Slg. 2009, I-6073 Rn. 47  Rehder) nicht zweifelhaft, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO als Anspruch "aus einem Vertrag" i. S. von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO anzusehen ist.

    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bereits zur Frage des Gerichtsstands im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem einzigen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO zuständig (EuGH, Slg. 2009, I-6073  Rehder).

    Vielmehr könnte der erste Abflugort als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen sein, die lediglich den Anschlussflug betreffen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung der Beförderung in Brüssel nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-6073 Rn. 40  Rehder).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 80/15
    Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der FluggastrechteVO und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 Rn. 27  Rehder; vom 23. Oktober 2012  C-581/10 und C-629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

    Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 80/15
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009  Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 80/15
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009  Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 80/15
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009  Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 80/15
    Der Ort der unerlaubten Handlung umfasste dann zwar sowohl den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-147/12, EuZW 2013, 703 Rn. 51 - ÖFAB).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 80/15
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009  Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • BGH, 11.09.2018 - X ZR 80/15

    Begründen des Gerichtsstands des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch

    Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (TranspR 2017, 228) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1) vorgelegt.
  • LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16

    Anschlussflug verpasst - Ausgleichanspruch

    Entgegen der Auffassung des BGH (Vorlagebeschluss 14.6.2016, Az. X ZR 80/15, NJW 16, 2912) besteht nach Ansicht der Kammer auch nicht die Notwendigkeit, diese Frage dem EuGH vorzulegen.

    Nach ständiger Rspr. des BGH (vgl. zuletzt EuGH-Vorlage vom 14.6.2016, Az. X ZR 80/15, NJW 16, 2912) handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der VO um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage.

    Entgegen der Auffassung des BGH (Vorlagebeschluss 14.6.2016, Az. X ZR 80/15, NJW 16, 2912) zwingt diese Unterscheidung nicht zur Vorlage an den EuGH.

    Entgegen der hier vertretenen Auffassung hat der BGH in einem vergleichbaren Fall die Notwendigkeit gesehen, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO am Ort des Abflugs des Fluges der ersten Teilstrecke auch dann begründet ist, wenn dieser planmäßig ausgeführt wurde (vgl. BGH Vorlagebeschluss 14.6.2016, Az. X ZR 80/15, NJW 16, 2912).

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