Rechtsprechung
   BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,37390
BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17 (https://dejure.org/2017,37390)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 1/17 (https://dejure.org/2017,37390)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - I ZB 1/17 (https://dejure.org/2017,37390)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,37390) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 ZPO, § 278 ZPO, Nr 3104 RVG-VV
    Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht rechtshängige Ansprüche einbeziehenden Prozessvergleich

  • IWW

    Nr. 3104 VV RVG, Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG, § 98 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Kostenregelung in einem Vergleichsabschluss; Zuordnung der nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs; Unterscheidung zwischen dem Entstehen und der ...

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht rechtshängige Ansprüche einbeziehenden Prozessvergleich

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auslegung der Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 104; ZPO § 278
    Auslegung einer Kostenregelung in einem Vergleichsabschluss; Zuordnung der nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs; Unterscheidung zwischen dem Entstehen und der ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 104 ; ZPO § 278 ; VV- RVG Nr. 3104
    Auslegung einer Kostenregelung in einem Vergleichsabschluss; Zuordnung der nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs; Unterscheidung zwischen dem Entstehen und der ...

  • datenbank.nwb.de

    Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht rechtshängige Ansprüche einbeziehenden Prozessvergleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Auslegung der Kostenregelung in einem zuvor nicht rechtshängige Ansprüche einbeziehenden Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Was gehört zu den Kosten des Vergleichs bei einem Mehrvergleich?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Auslegung der Begriffe Kosten des Rechtsstreits und Kosten des Vergleichs bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung nach Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten des Vergleichs

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wer trägt die Mehrkosten bei einem Mehrvergleich?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3725
  • ZIP 2017, 2380
  • MDR 2017, 1330
  • FamRZ 2017, 1954
  • Rpfleger 2018, 51
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06

    Entstehung der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 = JurBüro 2007, 360).

    Dafür kommt es auf die von den Parteien im Vergleich getroffene Kostenregelung und deren Auslegung an; ein Rückgriff auf § 98 ZPO ist im Hinblick auf die getroffene Kostenvereinbarung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 Rn. 11 = JurBüro 2007, 360).

    Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und die Erörterungsgebühr nach früherem Recht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO seien daher gleich zu behandeln (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1149 Rn. 11 f.) und nicht zu den Kosten des Vergleichs zu rechnen.

    Zu diesen Kosten gehöre die unabhängig von dem Vergleichsabschluss angefallene Terminsgebühr nicht (BGH, NJW-RR 2007, 1149 Rn. 11 f.).

  • OLG Köln, 05.10.2009 - 17 W 268/09

    Vergleich; Kostenaufhebung; Verfahrensdifferenzgebühr; Terminsgebühr

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647).

    b) Nach anderer Ansicht gehören die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (OLG München, JurBüro 2006, 598, 599; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208, 209).

  • OLG Koblenz, 29.12.2006 - 14 W 802/06

    Berechnung der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht rechtshängige Ansprüche

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647).

    b) Nach anderer Ansicht gehören die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (OLG München, JurBüro 2006, 598, 599; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208, 209).

  • OLG München, 17.05.2006 - 11 WF 1030/06

    Anwaltsgebühren bei gesonderter Regelung der Kosten des Rechtsstreits in einem

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    b) Nach anderer Ansicht gehören die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (OLG München, JurBüro 2006, 598, 599; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208, 209).
  • LG Regensburg, 01.09.2005 - 2 T 504/05

    Voraussetzungen für das Entstehen einer Termingebühr bei nicht rechtshängigen

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647).
  • OLG Stuttgart, 15.08.2006 - 8 W 327/06

    Rechtsanwaltsgebühren: Erhöhte Terminsgebühr bei mitverhandelten nicht

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647).
  • BGH, 22.02.2007 - IX ZB 120/05

    Berechtigung der Gläubiger zur Stellung eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    a) Nach einer Ansicht, auf die sich die Rechtsbeschwerde stützt, gehört die Terminsgebühr insgesamt zu den Kosten des Rechtsstreits (Mock, JurBüro 2007, 329, 333 f.).
  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06

    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    Dabei ist ohne Bedeutung, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung kommt (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26, 27).
  • OLG Hamm, 11.08.2022 - 18 W 24/22

    Wertfestsetzung eines gerichtlichen Vergleichs

    Sie führen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZB 1/17) aus, die Terminsgebühr sei auch im vorliegenden Fall nach dem höheren Gegenstandswert des Vergleichs zu bemessen.

    Dem steht die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZB 1/17) nicht entgegen; sie verhält sich nicht über die Frage, wann nichtstreitgegenständliche Ansprüche, über die - wie hier - seitens der Prozessbevollmächtigten keine Erörterungen mehr geführt wurden, den Gegenstandswert eines sodann abgeschlossenen Vergleichs erhöhen.

  • OLG Frankfurt, 07.10.2019 - 2 WF 162/19

    Zur Entstehung von außergerichtlichen Kosten in Trennungsunterhaltsverfahren

    Der Antragsgegner hat unter Verweis auf die Entscheidungen des BGH vom 14.6.2017 (Az. I ZB 1/17) und des OLG Thüringen vom 19.4.2013 (Az. 9 W 188/13) eingewandt, dass in Hinblick auf den in dem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich, dessen Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind, eine Anrechnung stattzufinden habe, so dass die Vergütung nur auf 1.652,43 ? festzusetzen sei, und zwar entsprechend der folgenden Aufstellung:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht