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BGH, 14.07.1961 - I ZR 5/60 |
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- BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51
Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand …
Auszug aus BGH, 14.07.1961 - I ZR 5/60
Auf dem Gebiet der geschmacklichen Zwecken dienenden Warenformen hat der erkennende Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt, daß diese unabhängig davon, ob sie unter Kunst- oder Geschmacksmusterschutz stehen, Ausstattungsschutz genießen können (RGZ 112, 352, 354 - Gütermann's Nähseide; 120, 94 - Huthaken; BGHZ 5, 1, 6 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; 29, 62 - Rosenthal-Vase).Denn mit dem Wegfall dieser Gestaltungsform würde bei solchen Warengattungen die handelbare Ware selbst entfallen (BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel).
- BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57
Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz
Auszug aus BGH, 14.07.1961 - I ZR 5/60
Auf dem Gebiet der geschmacklichen Zwecken dienenden Warenformen hat der erkennende Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt, daß diese unabhängig davon, ob sie unter Kunst- oder Geschmacksmusterschutz stehen, Ausstattungsschutz genießen können (RGZ 112, 352, 354 - Gütermann's Nähseide; 120, 94 - Huthaken; BGHZ 5, 1, 6 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; 29, 62 - Rosenthal-Vase).Bei Waren dagegen, die einem praktischen Gebrauchszweck dienen sollen, entscheidet sich die Frage, ob das den Geschmack ansprechende äußere Erscheinungsbild der Ware den Begriff der Ausstattung erfüllt, danach, ob der Verkehr dem ästhetischen Eindruck, den die Ware vermittelt, ein so erhebliches Gewicht beimißt, daß er in ihm eine die Ware als solche charakterisierende Eigenschaft und nicht ein der Ware nur beigegebenes Warenkennzeichnungsmittel erblickt, bei dessen Wegfall noch eine wesensgleiche Ware verbleibt (BGHZ 29, 62 - Rosenthal-Vase).
- BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52
Ausstattungsschutz
Auszug aus BGH, 14.07.1961 - I ZR 5/60
Über die Kennzeichnungskraft einer Warenaufmachung entscheidet allein die tatsächlich innerhalb der beteiligten Verkehrskreise herrschende Auffassung (BGHZ 11, 129 - Zählkassette; BGHZ 21, 196 [BGH 03.07.1956 - I ZR 137/54] - Funkberater).Selbst wenn somit die von der Klägerin behauptete Herkunftsfunktion der fraglichen Klagemuster als richtig unterstellt wird, ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten, daß das Klagebegehren nicht auf Ausstattungsschutz gestützt werden kann, weil es sich bei den fraglichen Gestaltungselementen um wesensbestimmende Merkmale der Ware selbst handelt, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (BGHZ 11, 129 - Zählkassette).
- BGH, 03.07.1956 - I ZR 137/54
Schutzumfang von Verbandszeichen
Auszug aus BGH, 14.07.1961 - I ZR 5/60
Über die Kennzeichnungskraft einer Warenaufmachung entscheidet allein die tatsächlich innerhalb der beteiligten Verkehrskreise herrschende Auffassung (BGHZ 11, 129 - Zählkassette; BGHZ 21, 196 [BGH 03.07.1956 - I ZR 137/54] - Funkberater).Auch Warenaufmachungen, die sich von anderen Warenaufmachungen des gleichen oder anderer Hersteller nur geringfügig abheben, also von Haus aus nicht geeignet sind, Kennzeichnungsfunktion im Sinn eines Herkunftshinweises auszuüben, können Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein, mag auch bei solcher Sachlage der Erwerb einer für einen Ausstattungsschutz ausreichenden Verkehrsgeltung wenig wahrscheinlich sein (BGHZ 21, 183, 196 [BGH 03.07.1956 - I ZR 137/54] - Funkberater).
- RG, 31.01.1928 - II 77/27
Gewerblicher Rechtsschutz; Unlauterer Wettbewerb
Auszug aus BGH, 14.07.1961 - I ZR 5/60
Auf dem Gebiet der geschmacklichen Zwecken dienenden Warenformen hat der erkennende Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt, daß diese unabhängig davon, ob sie unter Kunst- oder Geschmacksmusterschutz stehen, Ausstattungsschutz genießen können (RGZ 112, 352, 354 - Gütermann's Nähseide; 120, 94 - Huthaken; BGHZ 5, 1, 6 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; 29, 62 - Rosenthal-Vase). - BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58
Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben
Auszug aus BGH, 14.07.1961 - I ZR 5/60
Denn die Tatsache allein, daß der Verkehr eine Ware aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes einem bestimmten Betrieb zuordnet, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise hierbei von der Vorstellung ausgehen, die fragliche Formgebung diene der kennzeichnungsmäßigen Unterscheidung gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller (BGHZ 30, 365 [BGH 30.06.1959 - I ZR 31/58] - Nährbier). - RG, 22.01.1926 - II 383/25
Normzeichenrecht; Ausstattungsschutz
Auszug aus BGH, 14.07.1961 - I ZR 5/60
Auf dem Gebiet der geschmacklichen Zwecken dienenden Warenformen hat der erkennende Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt, daß diese unabhängig davon, ob sie unter Kunst- oder Geschmacksmusterschutz stehen, Ausstattungsschutz genießen können (RGZ 112, 352, 354 - Gütermann's Nähseide; 120, 94 - Huthaken; BGHZ 5, 1, 6 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; 29, 62 - Rosenthal-Vase). - BGH, 27.11.1956 - I ZR 57/55
Gebrauchsgraphik und Kunstschutz
Auszug aus BGH, 14.07.1961 - I ZR 5/60
Ob ein Muster den Anforderungen genügt, die der Rechtsbegriff der Eigentümlichkeit voraussetzt, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (so für den Rechtsbegriff Kunstwerk: RGZ 135, 385; BGHZ 22, 209, 217 [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55] - Morgenpost). - BGH, 18.12.1959 - I ZR 27/58
Chérie
Auszug aus BGH, 14.07.1961 - I ZR 5/60
Bei Mustern, die ihrer Art nach - m.a.W. ohne Berücksichtigung des Vorbekannten - eine besondere, sich nicht ohne weiteres anbietende Gestaltung aufweisen, wird es deshalb zumeist die Urteilsfindung in Verletzungsprozessen erleichtern, wenn vor der Abhandlung der Frage nach der Eigentümlichkeit das als neuheitsschädlich entgegengehaltene Vergleichsmaterial geprüft wird (RG GRUR 1941, 319; BGH GRUR 1960, 256, 257 r.Sp. - Chérie). - RG, 19.03.1932 - I 345/31
1. Sind Naturnachbildungen vom Kunstschutz und vom Geschmacksmusterschutz …
Auszug aus BGH, 14.07.1961 - I ZR 5/60
Ob ein Muster den Anforderungen genügt, die der Rechtsbegriff der Eigentümlichkeit voraussetzt, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (so für den Rechtsbegriff Kunstwerk: RGZ 135, 385; BGHZ 22, 209, 217 [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55] - Morgenpost).