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   BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72   

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BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72 (https://dejure.org/1975,1479)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1975 - III ZR 141/72 (https://dejure.org/1975,1479)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1975 - III ZR 141/72 (https://dejure.org/1975,1479)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus enteignendem Eingriff in einen Gewerbebetrieb - Anforderungen an das Vorliegen eines Vermögensschadens - Anforderungen an die Ermittlung des Verkehrswertes einer Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1966
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69

    Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus;

    Auszug aus BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72
    Der Geldwert, den der Betroffene anstelle des entzogenen Sachwertes erhalten soll, ist deshalb an dem Verkehrswert der entzogenen "Substanz" und nicht an einer hypothetischen Vermögensentwicklung auszurichten (BGHZ 57, 359, 368 "Frankfurter U-Bahn"; BGHZ 59, 250, 258).

    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG und kann daher Gegenstand eines enteigenenden Eingriffs sein (BGHZ 23, 157, 162; 30, 338, 356; 57, 359, 368; vgl. auch Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2. Aufl. S. 51).

    Die Entscheidung, ob für einen enteignenden Eingriff in einen mit Verlust arbeitenden Gewerbebetrieb eine Entschädigung zu leisten und - wenn ja - wie diese zu berechnen ist, muß von dem Grundsatz ausgehen, daß Entschädigung nur für die entzogene Vermögens substanz zu gewähren ist, der Geldwert der Entschädigung daher an dem Verkehrswert der entzogenen "Substanz" ausgerichtet werden muß (BGHZ 57, 359, 368).

    So könnte die vereinfachte Berechnung nach dem Ertragsverlust (vgl. BGHZ 57, 359, 368 f) zumindest Anhaltspunkte liefern.

    Schließlich kommt eine Ermittlung anhand des Betriebswertes nach den in BGHZ 57, 359, 369 dargelegten Grundsätzen in Betracht.

  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55

    Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen

    Auszug aus BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72
    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG und kann daher Gegenstand eines enteigenenden Eingriffs sein (BGHZ 23, 157, 162; 30, 338, 356; 57, 359, 368; vgl. auch Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2. Aufl. S. 51).

    Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 23, 157, 162; 45, 83, 87; BGH NJW 1968, 293 = BGHWarn 1967 Nr. 279).

    In der Entscheidung BGHZ 23, 157, 172 heißt es, bei einem vorübergehenden Eingriff in einen Gewerbebetrieb sei "in der Regel" der Betrag als angemessene Entschädigung anzusehen, den der Gewerbebetrieb infolge des Eingriffs weniger als ohne den Eingriff "abgeworfen" habe.

  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72
    Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die in BGHZ 30, 338, 351 veröffentlichte Senatsentscheidung weiter ausgeführt: Der Kläger verlange Ersatz allein des "wirtschaftlichen Schadens", der sich als Folge des Eingriffs eingestellt haben solle.

    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG und kann daher Gegenstand eines enteigenenden Eingriffs sein (BGHZ 23, 157, 162; 30, 338, 356; 57, 359, 368; vgl. auch Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2. Aufl. S. 51).

    Anstelle der vorgenannten Methode oder zu ihrer Ergänzung könnte auch auf das Verfahren zurückgegriffen werden, das etwa bei Eingriffen in Grundeigentum durch vorübergehende Bausperren angewendet worden ist, indem nämlich der Miet- oder Pachtzins, der für das Filialgeschäft ohne den Eingriff zu erzielen gewesen wäre, mit dem während des Eingriffs erzielbaren Miet- oder Pachtzins verglichen wird (vgl. Senatsurteil in BGHZ 30, 338, 353; BGHWarn 1965 Nr. 177 = NJW 1965, 2101, 2104).

  • BGH, 26.06.1972 - III ZR 203/68

    Umfang des Eigentumsschutzes für einen Gewerbebetrieb - Berechtigung zur

    Auszug aus BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72
    Wenn die Rechtsprechung gleichwohl bei vorübergehenden Eingriffen, insbesondere in einen Gewerbebetrieb, einen Ertragsverlust zugebilligt hat, so handelt es sich dabei in Wahrheit nur um eine vereinfachte Berechnung der Folgen einer vorübergehenden Substanzentziehung (BGHZ 57, 369 m.w.Nachw.; Senatsurteil in NJW 1972, 1574, 1575).

    Bei der hier beschriebenen, im Betrieb möglicherweise begründeten Aussicht auf künftige Gewinne handelt es sich nicht um "in der Zukunft mögliche Wertverbesserungen", die nach der Rechtsprechung des Senats (NJW 1972, 1574, 1575) bei der Enteignungsentschädigung außer Betracht zu bleiben haben.

  • BGH, 14.07.1965 - III ZR 2/64

    Enteignender Eingriff durch mit einem Umlegungsverfahren verbundenen

    Auszug aus BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72
    Anstelle der vorgenannten Methode oder zu ihrer Ergänzung könnte auch auf das Verfahren zurückgegriffen werden, das etwa bei Eingriffen in Grundeigentum durch vorübergehende Bausperren angewendet worden ist, indem nämlich der Miet- oder Pachtzins, der für das Filialgeschäft ohne den Eingriff zu erzielen gewesen wäre, mit dem während des Eingriffs erzielbaren Miet- oder Pachtzins verglichen wird (vgl. Senatsurteil in BGHZ 30, 338, 353; BGHWarn 1965 Nr. 177 = NJW 1965, 2101, 2104).
  • BGH, 28.09.1972 - III ZR 44/70

    Berechnung der Enteignungsentschädigung bei vorzeitiger Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72
    Der Geldwert, den der Betroffene anstelle des entzogenen Sachwertes erhalten soll, ist deshalb an dem Verkehrswert der entzogenen "Substanz" und nicht an einer hypothetischen Vermögensentwicklung auszurichten (BGHZ 57, 359, 368 "Frankfurter U-Bahn"; BGHZ 59, 250, 258).
  • BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65

    Ansprüche nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen - Ansprüche wegen

    Auszug aus BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72
    Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 23, 157, 162; 45, 83, 87; BGH NJW 1968, 293 = BGHWarn 1967 Nr. 279).
  • BGH, 10.06.1954 - III ZR 89/53

    Ansprüche bei rechtwidrigem Eingriff

    Auszug aus BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72
    In seinem Urteil vom 10. Juni 1954 - III ZR 89/53 - (insoweit in BGHZ 13, 395 nicht abgedruckt) hat der Senat ausgesprochen, die Entschädigung für einen Eingriff, der zur Stillegung eines eingerichteten Gewerbebetriebes führe, dürfe grundsätzlich nicht hinter dem zurückbleiben, was der Betroffene bei Fortführung des Betriebes in gewohnter Weise unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage während der Dauer der Inanspruchnahme als Verdienst erworben haben würde (S. 16).
  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 127/64

    Knäckebrot - Schutzzollherabsenkung im Rahmen des GATT, Art. 14 GG,

    Auszug aus BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72
    Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 23, 157, 162; 45, 83, 87; BGH NJW 1968, 293 = BGHWarn 1967 Nr. 279).
  • OLG Koblenz, 07.06.2000 - 1 U 964/97

    Haftung für Schäden durch Kanal- und Straßenbauarbeiten

    Dabei ist nach der Rechtsprechung der ausgebliebene Betrag (Deckungsbeitragsverlust) auszugleichen; er kann bei vorübergehenden Eingriffen als die angemessene Nutzung des betroffenen Unternehmenswertes betrachtet werden (Aust/Jacobs, Enteignungsentschädigung, 4. Aufl., Seite 292 m.w.N.; vgl. auch Kodal-Grote aaO Seite 671, 672; BGH NJW 1977, 1817; NJW 1975, 1966).
  • BGH, 26.04.1990 - III ZR 208/88

    Entschädigungsanspruch des gewerbetreibenden Straßenanliegers beim U-Bahn-Bau

    Wenn die Rechtsprechung gleichwohl bei vorübergehenden Eingriffen, insbesondere in einen Gewerbebetrieb, einen Ertragsverlust zugebilligt hat, so handelt es sich dabei in Wahrheit nur um eine vereinfachte Berechnung der Folgen einer vorübergehenden Substanzentziehung (Senatsurteil vom 28./30. Juli 1975 - III ZR 141/72 = NJW 1975, 1966 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, dem richterrechtlichen Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs sei der Ersatz für entgangene Verdienstmöglichkeiten auch sonst nicht fremd, läßt sie außer Acht, daß der Bundesgerichtshof einen Ertragsverlust nur dann für ersatzfähig hält, wenn die Ertragsmöglichkeit bereits einen "konkreten Wert" in der vorhandenen Substanz dargestellt hatte (vgl. BGHZ 30, 338 ; 57, 359 ; BGH, NJW 1975, S. 1966 ).
  • BGH, 26.03.1987 - III ZR 94/86
    Rechtsbedenkenfrei orientiert das Berufungsgericht die der Klägerin zustehende Entschädigung am Ertragsverlust; dabei handelt es sich um eine vereinfachte Berechnung für die Folgen einer vorübergehenden Substanzentziehung beim eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Senatsurteil vom 14. Juli 1975 - III ZR 141/72 - NJW 1975, 1966 ff. m. w. Nachw.).

    Das Berufungsgericht hat erkannt, daß - wie der Senat in seinem angeführten Urteil vom 14. Juli 1975 (aaO) ausgesprochen hat - auch ein mit Verlust arbeitender Gewerbebetrieb noch vorübergehende Substanzeinbußen erleiden kann.

  • BGH, 02.02.1984 - III ZR 170/82

    Rechte des Grundstückspächters bei unberechtigter Entnahme von Sand und Kies

    Entscheidend für die Höhe der Entschädigung ist der Wert der Rechtsposition, die dem Pächter durch den Eingriff entzogen worden ist (Senatsurteil vom 14. Juli 1975 - III ZR 141/73 = NJW 1975, 1966, 1967; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl. S. 161).
  • OLG Köln, 11.07.1996 - 7 U 24/96

    Entschädigungsanspruch eines Milcherzeugers hinsichtlich der durch die in Kraft

    Die vom Kläger in bezug genommene Entscheidung BGH NJW 1975, 1966 betraf einen völlig anderen Sachverhalt als hier (Betriebsstörung eines Geschäfts durch den Bau einer U-Bahnkeine, "Subventionierung").
  • BGH, 30.06.1977 - III ZR 51/75

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Auskunft - Verletzung von Amstpflichten

    Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28./30. Juli 1975 (III ZR 141/72 = NJW 1975, 1966) ausgeführt.
  • BGH, 29.09.1983 - III ZR 170/82
    Nach der von der Revision zitierten Senatsentscheidung vom 14. Juli 1975 (III ZR 141/72 - NJW 1975, 1966) kann zwar auch ein im Zeitpunkt des Eingriffs mit Verlust arbeitender Gewerbebetrieb eine - von der Sachsubstanz unabhängige - entschädigungsfähige sonstige Vermögenssubstanz haben.
  • BGH, 19.12.1985 - III ZR 212/84

    Anspruch auf Entschädigung wegen U-Bahn-Bau bedingter Ertragsausfälle des

    Wenn die Rechtsprechung gleichwohl bei vorübergehenden Eingriffen, insbesondere in einen Gewerbebetrieb, einen Ertragsverlust zugebilligt hat, so handelt es sich dabei in Wahrheit nur um eine vereinfachte Berechnung der Folgen einer vorübergehenden Substanzentziehung (Senatsurteil vom 28./30. Juli 1975 - III ZR 141/72 - = NJW 1975, 1966 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.12.1982 - III ZR 82/82

    Enteignungsentschädigung wegen Festsetzung des Wasserschutzgebiets -

    Das Berufungsgericht geht in Anlehnung an die Grundsätze des Senatsurteils vom 28./30. Juli 1975 - III ZR 141/72 = NJW 1975, 1966 davon aus, daß die "Substanz" des Gewerbebetriebs der Klägerin durch den Eingriff nicht verringert worden ist, weil der Betrieb (nicht nur vorübergehend) in die Verlustzone geraten war und keine berechtigte Aussicht auf künftige Gewinne bestand.
  • BGH, 29.09.1983 - III ZR 128/82

    Duldungspflicht des Anliegers bezüglich Modernisierungsmaßnahmen an der Straße -

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