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   BGH, 14.07.1978 - V ZR 168/75   

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https://dejure.org/1978,2832
BGH, 14.07.1978 - V ZR 168/75 (https://dejure.org/1978,2832)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1978 - V ZR 168/75 (https://dejure.org/1978,2832)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1978 - V ZR 168/75 (https://dejure.org/1978,2832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Zusicherung der Eigenschaft einer Kaufsache bei geringfügiger Abweichung einer Grundfläche von der im Vertrag angegebenen Fläche - Zirkaangabe einer Grundfläche als zusicherungsfähige Eigenschaft - Teilnahme einer nicht beurkundeten Zusicherung an ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1979, 336
  • WM 1978, 1291
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 74/71

    Stillschweigend zugesicherte Eigenschaft

    Auszug aus BGH, 14.07.1978 - V ZR 168/75
    Entscheidend ist auch nicht, ob seiner Erklärung, wenn sie vom Käufer nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsübung als Übernahme einer solchen Verpflichtung verstanden werden darf, einem Verpflichtungswillen entspricht (BGHZ 59, 158, 160).
  • RG, 22.11.1902 - V 277/02

    Wandelung. Erfüllungsweigerung. Fristbestimmung.

    Auszug aus BGH, 14.07.1978 - V ZR 168/75
    Für diese Eigenschaft ist nur im Falle der Zusicherung (vgl. RGZ 53, 70) Gewähr gemäß §§ 462, 463 Satz 1 BGB zu leisten.
  • BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71

    Seegrundstück - Fahrlässige c.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit

    Auszug aus BGH, 14.07.1978 - V ZR 168/75
    Die Gewährleistungsbestimmungen schließen andere Ansprüche des Käufers wegen einer fehlenden Eigenschaft, insbesondere solche aus §§ 323 f BGB, § 119 BGB und aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsgrundlage aus, sobald die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist (vgl. BGHZ 60, 319, 322).
  • BGH, 27.04.1984 - V ZR 137/83

    Flächenangabe als Eigenschaftszusicherung

    Die unzutreffende Flächenangabe im Vertrag vermag nur dann Gewährleistungsansprüche der Kläger zu begründen, wenn diese Angabe als Zusicherung zu verstehen ist, das durch den Inhalt der Planskizze in seinen Grenzen verbindlich festgelegte "Neugrundstück" sei ungefähr 540 qm groß, §§ 459 Abs. 22, 468 BGB (st.Rspr., vgl. RGZ 53, 70, 73; RG JW 1905, 530; RGZ 63, 110, 11; RG WarnRspr 1911 Nr. 368 und 1912 Nr. 205; Senatsurteil vom 14. Juli 1978, V ZR 168/75, WM 1978, 1291).

    Die "Circa"-Angabe steht dem Zusicherungscharakter nicht entgegen, da unter einer "bestimmten" Größe im Sinne des § 468 Satz 1 BGB nicht nur ein absolutes Flächenmaß zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1978 aaO).

    Denn wenn sich nach Vorliegen des Meßergebnisses erhebliche Abweichungen der wirklichen von der im Vertrag genannten Grundstücksgröße ergeben sollten, ist ein Käufer auch dann hinreichend geschützt, wenn der Verkäufer die "Circa"-Größe zusichert (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1978, V ZR 168/75, WM 1978, 1291, 1292).

    Denn gerade wenn die Größenangabe im Vertrag weder als Hilfsmittel zur Erläuterung oder Ermittlung des Kaufpreises noch zur Bestimmung des Kaufgegenstandes dient, liegt es nahe, in der besonderen Herausstellung der Verläßlichkeit der Flächenangaben zugleich eine Zusicherung zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1978 aaO).

  • BGH, 27.04.1984 - V ZR 193/83

    Folgen des Abweichens von der im Kaufvertrag zugesicherten Grundstücksgröße -

    Denn selbst dann, wenn die Grenzen des klägerischen Grundstücks so wie im Lageplan ausgewiesen verlaufen, können die Kläger gemäß §§ 459 Abs. 2, 468 BGB Minderung verlangen, wenn die Flächenangabe im Vertrag als Zusicherung zu verstehen ist, das durch den Inhalt der Planskizze in seinen Grenzen verbindlich festgelegte "Neugrundstück" sei ungefähr 705 qm groß (st. Rspr., vgl. RGZ 53, 70, 73; RG JW 1905, 530; RGZ 63, 110, 111; RG WarnRspr 1911 Nr. 368 und 1912 Nr. 205; Senatsurteil vom 14. Juli 1978, V ZR 168/75, WM 1978, 1291).

    Die "Cirka"-Angabe steht dem Zusicherungscharakter nicht entgegen, da unter einer bestimmten Größe im Sinne des § 468 Satz 1 BGB nicht nur ein absolutes Flächenmaß zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1978 aaO).

    Denn wenn sich nach Vorliegen des Meßergebnisses erhebliche Abweichungen der wirklichen von der im Vertrag genannten Grundstücksgröße ergeben sollten, ist ein Käufer auch dann hinreichend geschützt, wenn der Verkäufer die "Circa"-Größe zugesichert hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1978, V ZR 168/75, WM 1978, 1291, 1292).

    Denn gerade wenn die Größenangabe im Vertrag weder als Hilfsmittel zur Erläuterung oder Ermittlung des Kaufpreises noch zur Bestimmung des Kaufgegenstandes dient, liegt es nahe, in der besonderen Herausstellung der Verläßlichkeit der Flächenangabe eine Zusicherung zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1978 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 9 U 192/99

    Haftung des Bauträgers für die Einhaltung einer Flächenangabe

    Dies ergibt eines Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung zum Verkauf noch zu vermessender Grundstücksteilflächen durch Bauträger entwickelten Grundsätze (vgl. BGH WM 1984, 941 und WM 1978, 1291).

    Bei dem Gewicht, das die Flächengröße für die Preisbildung, aber auch für die Verwendung des Kaufobjektes haben kann, wäre eine so weitgehende Beschränkung der Verpflichtungsfreiheit des Verkäufers nicht vertretbar (BGH WM 1978, 1291, 1292).

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