Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1986 - NotZ 6/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1781
BGH, 14.07.1986 - NotZ 6/86 (https://dejure.org/1986,1781)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1986 - NotZ 6/86 (https://dejure.org/1986,1781)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86 (https://dejure.org/1986,1781)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1781) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungmäßigkeit einer Anwendung von Richtlinien eines Runderlasses im Rahmen der Zulassung neuer Notare

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 10/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 14.07.1986 - NotZ 6/86
    Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 BNotO, wonach nur so viele Notare bestellt werden dürfen, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, schränkt das Grundrecht des Artikels 12 GG auf freie Berufswahl in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein (BVerfGE 17, 371; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242 m.w.Nachw.) Bei der Prüfung des sachlichen Bedürfnisses für die Bestellung eines Notars haben die nach § 12 BNotO zuständigen Landesjustizverwaltungen nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.

    Die Richtzahl von 600 Urkundengeschäften liegt in einer Größenordnung, die in jedem Falle bedarfsgerecht ist und auch der Belastbarkeit eines Anwaltsnotars entspricht; daraus, daß in anderen Ländern niedrigere Zahlen zugrundegelegt werden, ergibt sich noch nicht, daß die vom Antragsgegner festgelegte Richtzahl unangemessen hoch ist (Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 243/244).

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 14.07.1986 - NotZ 6/86
    Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn sich die aufgestellten Verwaltungsrichtlinien gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unvollständig oder ungeeignet erweisen, muß die Justizverwaltung ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anpassen und im Einzelfall so entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschluß vom 1. April 1985 - NotZ 15/84 = DNotZ 1986, 104, 105 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 16/82

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege -

    Auszug aus BGH, 14.07.1986 - NotZ 6/86
    Die Regelung, die in sachgerechter Weise den Anspruch aller hessischen Notarbewerber auf möglichst gleiche Zugangsvoraussetzungen zum Amt des Notars Rechnung trägt, steht im Einklang mit der Ermächtigung in § 4 Abs. 2 BNotO (Senatsbeschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 = DNotZ 1983, 445, 447).
  • BGH, 01.04.1985 - NotZ 15/84

    Bedürfnis für die Bestellung eines Notars - Voraussetzungen für die Bestellung

    Auszug aus BGH, 14.07.1986 - NotZ 6/86
    Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn sich die aufgestellten Verwaltungsrichtlinien gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unvollständig oder ungeeignet erweisen, muß die Justizverwaltung ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anpassen und im Einzelfall so entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschluß vom 1. April 1985 - NotZ 15/84 = DNotZ 1986, 104, 105 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 14.07.1986 - NotZ 6/86
    Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 BNotO, wonach nur so viele Notare bestellt werden dürfen, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, schränkt das Grundrecht des Artikels 12 GG auf freie Berufswahl in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein (BVerfGE 17, 371; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242 m.w.Nachw.) Bei der Prüfung des sachlichen Bedürfnisses für die Bestellung eines Notars haben die nach § 12 BNotO zuständigen Landesjustizverwaltungen nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BGH, 14.07.1986 - NotZ 6/86
    Es ist sachgerecht und widerspricht ebensowenig wie im Bereich des anwaltlichen Berufsrechts (vgl. dazu BVerfGE 26, 186, 194) rechtsstaatlichen Grundsätzen, bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Notarrechts die besondere Sachkunde berufserfahrener Beisitzer zu nutzen.
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

    Beide Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller nicht gegeben, denn die mit dem Erlaß einer Richtlinie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingetretene Selbstbindung hinderte die Landesjustizverwaltung bereits nach altem Recht nicht, die geschaffenen Verwaltungsvorschriften allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe gegeben waren (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; zur Verlängerung von Wartezeiten in Hessen vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1983, NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445, und v. 14. Juli 1986, NotZ 6/86).
  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Voraussetzungen der Zulassung zum Notar -

    Denn erweist sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unzulänglich, ist die Justizverwaltung gehalten, ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anzupassen und im Einzelfalle so zu entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714, 718; vom 12. November 1984 - NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507, 508; vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 4; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 53/92

    Verfassungsmäßigkeit der Altersbegrenzung für Notarbewerber

    Beide Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin nicht gegeben, denn die mit dem Erlaß einer Verwaltungsvorschrift über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingetretene Selbstbindung hinderte die Landesjustizverwaltung bereits nach altem Recht nicht, die bestehenden Verwaltungsvorschriften allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe gegeben waren (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; zur Verlängerung von Wartezeiten in Hessen vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1983, NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445, und v. 14. Juli 1986, NotZ 6/86).
  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Denn erweist sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unzulänglich, ist die Justizverwaltung gehalten, ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anzupassen und im Einzelfalle so zu entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81, NotZ 1982, 714, 718; vom 12. November 1984 - NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507, 508; vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 5/92

    Anspruch auf Bestellung zum Anwaltsnotar in Schleswig-Holstein

    Beide Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller nicht gegeben, denn die mit dem Erlaß einer Verwaltungsvorschrift über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingetretene Selbstbindung hinderte die Landesjustizverwaltung bereits nach altem Recht nicht, die geschaffenen Verwaltungsvorschriften allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe gegeben waren (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, BNotZ 1985, 507; zur Verlängerung von Wartezeiten in Hessen vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1983, NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445, und v. 14. Juli 1986, NotZ 6/86).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 15/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

    Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. Gebrauch gemacht und durch die HessAVNot 1979, deren Zulassungsregelungen in der Rechtsprechung des Senats als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, vom 1. April 1985 - NotZ 14 und 15/84 = DNotZ 1986, 104 - und vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86), die Bestellung sogenannter Anwaltsnotare in Hessen näher geregelt.
  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89

    Notar - Bestellung - Landesjustizverwaltung - Verwaltungsermessen

    Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) als unzulänglich erweist, muß die Justizverwaltung ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anpassen und im Einzelfall so entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (BGH, Beschlüsse v. 10.5. 1982 -- NotZ 12/81, DNotZ 1982, 714, 716; v. 14.7. 1986 -- NotZ 6/86).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 17/91

    Notarbestellung in Hessen

    Beide Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller nicht gegeben, denn die mit dem Erlaß einer Richtlinie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingetretene Selbstbindung hinderte die Landesjustizverwaltung bereits nach altem Recht nicht, die geschaffenen Verwaltungsvorschriften allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe gegeben waren (vgl. BGH, Beschl, v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; zur Verlängerung von Wartezeiten in Hessen vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1983, NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445, und v. 14. Juli 1986, NotZ 6/86).
  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 10/90

    Bestellung zum Anwaltsnotar

    Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn sich die aufgestellten Verwaltungsrichtlinien gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) als unvollständig oder ungeeignet erweisen, muß die Landesjustizverwaltung sie diesen Erfordernissen anpassen und im Einzelfall so entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372; Beschluß vom 18. Januar 1982 - NotZ 9/81 = DNotZ 1982, 378; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244; Beschluß vom 12. November 1984 - NotZ 6/84 = DNotZ 1985, 507; Beschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 8/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnden Rechts ohne eine

    Beide Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller nicht gegeben, denn die mit dem Erlaß einer Verwaltungsvorschrift über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingetretene Selbstbindung hinderte die Landesjustizverwaltung bereits nach altem Recht nicht, die bestehenden Verwaltungsvorschriften allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe gegeben waren (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; zur Verlängerung von Wartezeiten in Hessen vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1983, NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445, und v. 14. Juli 1986, NotZ 6/86).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 4/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnde Rechts ohne eine

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 9/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnden Rechts ohne eine

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 8/90

    Verfahren bei der Bewerberauswahl zur Notarbestellung - Vorbringen der

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 29/92

    Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars - Prüfung des

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 7/90

    Abkürzung der allgemeinen Wartezeit im Rahmen einer Bestellung zum Notar -

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 5/93

    Anspruch auf Bestellung zum Notar mit Amtssitz in Frankfurt am Main - Recht auf

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93

    Anwendbares Zulassungsrecht nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 59/92

    Anrechnung der Tätigkeitsdauer als Notarvertreter auf die Wartezeit - Recht auf

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 23/92

    Fehlen einer Übergangsregelung für ältere Bewerber im so genannten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht