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   BGH, 14.07.1993 - IV ZB 1/93   

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https://dejure.org/1993,7559
BGH, 14.07.1993 - IV ZB 1/93 (https://dejure.org/1993,7559)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1993 - IV ZB 1/93 (https://dejure.org/1993,7559)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - IV ZB 1/93 (https://dejure.org/1993,7559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherung - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Zulässigkeit der Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf andere, bereits früher eingereichter Schriftsätze - Erfordernis der Unterschrift der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 569
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.12.1992 - XII ZB 137/92

    Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts: Genehmigung von Schriftsätzen eines

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZB 1/93
    Aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1992 (- XII ZB 137/92 - FamRZ 1993, 695), auf den die Klägerin hinweist, kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten.

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1992 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • BGH, 11.12.1958 - II ZB 18/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZB 1/93
    Die Begründung soll das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (BGH, Beschluß vom 11.12.1958 - II ZB 18/58 - LM § 519 ZPO Nr. 38 unter 2).

    Da im Einzelfall nicht nachgeprüft werden kann, ob dies tatsächlich der Fall war, muß das Gericht von dem mehr äußeren Merkmal ausgehen, daß der Rechtsanwalt durch Unterzeichnung bekundet, es handele sich um das Ergebnis seiner geistigen Arbeit (vgl. BGH, Beschluß vom 11.12.1958 a.a.O.).

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 142/89

    Wahrung der Klagefrist durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt;

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZB 1/93
    Das gilt auch für Rechtsmittelschriften (vgl. BGH a.a.O. und BGHZ 111, 339, 344f. [BGH 07.06.1990 - III ZR 142/89] m.w.N.).

    Sie dient dazu, diese inhaltlich zu ergänzen und so gegebenenfalls einem Begründungsmangel abzuhelfen (BGHZ 111, 339, 346) [BGH 07.06.1990 - III ZR 142/89].

  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 154/88

    Einordnung eines Prozesskostenhilfegesuchs als Berüfungsbegründung - Annahme

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZB 1/93
    Grundsätzlich kann die Berufung zwar auch durch Bezugnahme auf andere, bereits früher eingereichte Schriftsätze begründet werden, wenn diese Schriftsätze den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO genügen (vgl. BGH, Beschluß vom 09.11.1988 - IVb ZB 154/88 - NJW-RR 1989, 184).
  • BGH, 10.12.1998 - IX ZB 88/98

    Nachholung der versäumten Prozeßhandlung

    Durch Bezugnahme können im Anwaltsprozeß nach ständiger Rechtsprechung nur solche Schriftstücke zum Inhalt bestimmender Schriftsätze - dazu gehört die Berufungsbegründung - gemacht werden, die von einem beim angerufenen Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sind (BGHZ 111, 339, 344 f m.w.N., auch zu den wenigen, hier nicht vorliegenden Ausnahmen; BGH, Beschl. v. 14. Juli 1993 - IV ZB 1/93, NJW-RR 1994, 569; Urt. v. 24. Februar 1994 - VII ZR 127/93, NJW 1994, 1481).

    Tatsächlich gab es insoweit nichts zu "genehmigen"; der von Rechtsanwalt H. unterschriebene Schriftsatz vom 3. August 1998 war nicht schon vorher - mit der Folge der Unwirksamkeit der Berufungsbegründung - von diesem beim Berufungsgericht eingereicht worden, sondern sollte lediglich als gleichzeitig mit dem Schriftsatz vom 7. August 1998 eingegangene Anlage zu dessen Bestandteil gemacht werden (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen prozeßrechtlichen Genehmigung auch BGH, Beschl. v. 14. Juli 1993 aaO).

  • BGH, 24.07.1998 - V ZR 402/96

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts -

    Es reicht vielmehr aus, daß dieser zu erkennen gibt, daß er den Prozeßstoff überprüft hat und die Verantwortung für die Begründung übernimmt (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1993, IV ZB 1/93, NJW-RR 1994, 569).

    Damit kann zur Begründung der Berufung auf einen im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsatz Bezug genommen werden, sofern dieser von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist und die in § 519 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraussetzungen erfüllt (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1993, IV ZB 1/93, NJW-RR 1994, 569).

  • OLG Koblenz, 08.08.2011 - 2 U 1101/10

    Anforderungen an die Berufungsbegründung hinsichtlich eines

    Die Berufungsbegründung muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt stammen und den Schluss rechtfertigen, dass dieser nach Durcharbeitung des Prozessstoffes die einzeln angeführten Anfechtungsgründe persönlich dem Gericht vorträgt (Zöller/Heßler, aaO.; BGHZ 339/344 = NJW 190, 3085; NJW-RR 1994, 569).
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