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   BGH, 14.07.1993 - IV ZR 242/92   

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BGH, 14.07.1993 - IV ZR 242/92 (https://dejure.org/1993,1487)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1993 - IV ZR 242/92 (https://dejure.org/1993,1487)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - IV ZR 242/92 (https://dejure.org/1993,1487)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 332; BGB § 130 Abs. 2; ALB 57 § 13 Abs. 3; ALB 81 § 13 Abs. 3
    Anforderungen an den Widerruf einer Bezugsberechtigung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Testamentarischer Widerruf der Bezugsberechtigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3133
  • MDR 1993, 1181
  • MDR 1993, 1182
  • DNotZ 1994, 377
  • FamRZ 1994, 29
  • VersR 1993, 1219
  • WM 1993, 1900
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.07.1981 - IVa ZR 201/80

    Widerruf der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZR 242/92
    Der in einem Testament erklärte Widerruf einer Bezugsberechtigung wird nach § 13 Abs. 3 ALB 57 nicht wirksam, wenn der VN dem Versicherer den Widerruf nicht anzeigt (Bestätigung von BGHZ 81, 95 = VersR 81, 926).

    Der in der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1981 (BGHZ 81, 95ff.) vorgenommenen Auslegung, nach der die Klausel § 13 Abs. 3 ALB 1957 dazu führe, daß § 332 BGB nicht anzuwenden sei, könne nicht beigetreten werden.

    Mit seinem Urteil BGHZ 81, 95 hat der Senat bereits entschieden, daß der Widerruf einer Bezugsberechtigung nicht wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht durch Testament widerruft und dies dem Versicherer nicht anzeigt.

    Der Wortlaut dieser Klausel unterscheidet sich nicht von § 13 Abs. 3 ALB 1957 (VerBAV 1957, 58), der dem mit BGHZ 81, 95 entschiedenen Fall zugrunde lag.

    Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß im Unterschied zu dem mit BGHZ 81, 95 entschiedenen Fall hier der Versicherer noch vor Auszahlung der Versicherungssumme Kenntnis vom Inhalt des Testaments erhielt.

  • RG, 22.12.1941 - VII 70/41

    1. Wird eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer letztwilligen

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZR 242/92
    Mit dem Reichsgericht (RGZ 168, 177ff.) sei davon auszugehen, daß die nach Treu und Glauben vorzunehmende Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dazu führe, daß in ihnen eine von § 332 BGB abweichende Regelung nicht gesehen werden könne.

    Es scheint § 332 BGB unter Verwendung von Formulierungen aus RGZ 168, 177 aber wie eine Sonderregelung für den Widerruf der Bezugsberechtigung durch letztwillige Verfügung zu verstehen, die in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich abbedungen werden müßte, wenn sie nicht angewandt werden soll.

    b) Aus der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten Entscheidung RGZ 168, 177 ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes.

    Der Entscheidung RGZ 168, 177 lagen im entscheidenden Punkt andere Versicherungsbedingungen zugrunde.

  • BGH, 19.02.1992 - IV ZR 111/91

    Absolute Unwirksamkeit der Abtretung von Versicherungsansprüchen bei fehlender

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZR 242/92
    Aus § 15 Abs. 3 der vorliegenden Versicherungsbedingungen kann ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 387, 390 [BGH 31.10.1990 - IV ZR 24/90] und vom 19. Februar 1992 - IV ZR 111/91 - VersR 1992, 561 unter II 2) ohne vernünftigen Zweifel entnehmen, daß Änderungen der Bezugsberechtigung für ihre Wirksamkeit ausnahmslos der schriftlichen Anzeige beim Versicherer bedürfen.
  • BGH, 19.10.1967 - III ZB 18/67

    Widerruf von letztwilligen wechselbezüglichen Verfügungen

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZR 242/92
    Dieser Schutzgedanke entfällt, wenn sich die Willenserklärung beim Tod des Erklärenden nicht auf dem Weg zum Erklärungsempfänger befunden hat, weil in diesem Zeitpunkt niemand an die Zustellung der Erklärung dachte (BGHZ 48, 374, 380f.) [BGH 19.10.1967 - III ZB 18/67].
  • BGH, 17.05.1991 - V ZR 140/90

    Formularmäßige Vereinbarung einer Ankaufspflicht des Erbbauberechtigten

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZR 242/92
    Richtig ist, daß auch Allgemeine Versicherungsbedingungen als Inhalt von Verträgen, die vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes zustande gekommen sind (sogenannte Altverträge), nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen inhaltlich kontrolliert werden können (vgl. BGHZ 114, 338, 340 [BGH 17.05.1991 - V ZR 140/90] m.w.N.; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. § 28 Rdn. 1).
  • BGH, 31.10.1990 - IV ZR 24/90

    Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZR 242/92
    Aus § 15 Abs. 3 der vorliegenden Versicherungsbedingungen kann ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 387, 390 [BGH 31.10.1990 - IV ZR 24/90] und vom 19. Februar 1992 - IV ZR 111/91 - VersR 1992, 561 unter II 2) ohne vernünftigen Zweifel entnehmen, daß Änderungen der Bezugsberechtigung für ihre Wirksamkeit ausnahmslos der schriftlichen Anzeige beim Versicherer bedürfen.
  • OLG Hamm, 24.09.1980 - 20 U 120/80

    Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung aus dem

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZR 242/92
    So liegt der Fall hier, denn der Versicherungsnehmer hatte mit der letztwilligen Verfügung nicht auch die Unterrichtung der Beklagten über die Änderung des Bezugsrechts beabsichtigt (im Ergebnis ebenso OLG Hamm., VersR 1981, 228, jedoch mit anderer Begründung).
  • OLG Hamm, 14.11.1979 - 20 U 7/79

    Erbrechtliche Qualifizierung einer durch Erklärung unter Lebenden erfolgten

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZR 242/92
    Denn mit Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der bis dahin Bezugsberechtigte ein unentziehbares Recht auf die Versicherungssumme, das nicht nachträglich durch Zugang einer Änderungsverfügung entfallen kann, § 331 Abs. 1 BGB, § 166 Abs. 2 VVG (vgl. OLG Hamm, VersR 1980, 739 m.w.N.).
  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

    a) Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senatsurteil vom 14. Juli 1993 - IV ZR 242/92 - VersR 1993, 1219 unter 4).
  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12

    Gruppenunfallversicherung: Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung

    Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung (oder hier einer Unfallversicherung, vgl. § 185 i.V.m. §§ 159 f. VVG) verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers bzw. hier des Versicherten die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 20; vom 14. Juli 1993 - IV ZR 242/92, VersR 1993, 1219 unter 4).

    Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abänderung handelt es sich um einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam werden, wenn sie dem Versicherer zugegangen sind (Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 9; vom 14. Juli 1993 aaO; vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87, NJW-RR 1989, 21 unter 1.; Benkel/Hirschberg, Lebens und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 42, 6466; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 8, 15).

  • OLG München, 08.05.2009 - 25 U 4318/08

    Lebensversicherung: Widerruf der Bezugsberechtigung eines Dritten durch den

    Der Klägerin als Alleinerbin stehen aus diesem Vertrag keine Ansprüche zu, da im Versicherungsantrag die Nebenintervenientin als Bezugsberechtigte benannt und das eingeräumte widerrufliche Bezugsrecht der Nebenintervenientin mit Eintritt des Versicherungsfalles zum Vollrecht erstarkt ist (Terbille Münchner Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 259), das nicht nachträglich durch Zugang einer Änderungsverfügung entfallen kann (BGH VersR 1993, 1219, 1220).

    § 13 Nr. 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten stellt nach seinem Zweck darauf ab, dass der Versicherer von der Änderung der Bezugsberechtigung Kenntnis erlangt (BGH NJW 1981, 2245; BGH NJW 1993, 3133).

  • LG Stuttgart, 17.05.2019 - 3 O 452/18

    Schadensersatzanspruch des Erben gegen eine private Rentenversicherung wegen

    Denn hätte der Erblasser der Bezugsberechtigten bereits zu Lebzeiten ein Schenkungsangebot unterbreitet und jene dieses angenommen, so hätte die Bezugsberechtigte bereits mit Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts noch zu Lebzeiten des Erblassers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung erlangt, welches nicht durch den nachträglichen Zugang einer Änderungsverfügung beim Versicherer entfallen kann, §§ 331 Abs. 1 BGB, 159 Abs. 2 VVG (BGH, Urteil vom 14.07.1993 - IV ZR 242/92, juris-Rn. 17 = NJW 1993, 3133).
  • BGH, 10.02.1994 - IX ZR 7/93

    Zeitpunkt des Zugangs außerhalb der Geschäftsstunden zugetragener Geschäftspost

    Deshalb konnte dem Mitgesellschafter Szemenik, der mit dem Tode des Versicherungsnehmers endgültig bezugsberechtigt geworden war (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1993 - IV ZR 242/92, VersR 1993, 1219), die Berechtigung mit dem verspäteten Zugang des Widerrufs nicht mehr zugunsten der Klägerin genommen werden.
  • OLG Hamm, 25.06.2014 - 20 W 14/14

    Widerruf der Bezugsberechtigung hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung

    Im rechtlichen Ansatz zutreffend - und auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen - ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Bezugsberechtigte mit dem Tode des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung erlangt, welches nicht durch den nachträglichen Zugang einer Änderungsverfügung beim Versicherer entfallen kann, §§ 331 Abs. 1 BGB, 159 Abs. 2 VVG (vgl. BGH, VersR 1993, 1219; Senat, VersR 1980, 739; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 159 VVG Rn. 11 a.E. mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2006 - 1 U 4/06

    Eine erst nach dem Tod des VN zugegangene Änderung des Bezugsrechts ist unwirksam

    Eine erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zugegangene Änderungsmitteilung ist unwirksam (vgl. BGH DNotZ 1994, 377; VersR 1994, 586; NJW-RR 1999, 898; Benkel/Hirschberg ALB § 13 Rdnr. 42 jew.m.w.N.).

    Im Übrigen ist der Bundesgerichtshof ebenso wie die Obergerichte bei seiner Rechtsprechung erkennbar von der Wirksamkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 ALB ausgegangen und zwar ausdrücklich in Ansehen der Regelung des § 130 Abs. 2 BGB (vgl. BGH DNotZ 1994, 377; VersR 1994, 586 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 25.01.2008 - 20 U 89/07

    Lebensversicherung: Anzeige einer Abtretung an den Versicherer;

    Es war nicht etwa erforderlich, dass der Versicherungsnehmer zudem ein Begleitschreiben unterzeichnete und die Abtretung ausdrücklich "anzeigte" (vgl. hierzu auch BGH, VersR 1993, 1219).
  • OLG Köln, 15.06.2012 - 20 U 160/11

    Rechtsfolgen der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinsichtlich

    Ein Widerruf ist nicht durch das auf den 29. April 2009 datierte Schreiben erfolgt, da dieses der Beklagten erst am 6. Mai 2009 und somit verspätet zugegangen ist; die Widerruferklärung muss dem Versicherer vor dem Versicherungsfall zugegangen sein (BGH, VersR 1993, 1219; OLG Köln - 5. Senat - VersR 1983, 1181; OLG Zweibrücken, VersR 2007, 195), der mit dem Tod der Frau W bereits am 3. Mai 2009 eingetreten war.
  • LG Dortmund, 28.02.2008 - 2 O 214/07

    Bezugsrecht, Lebensversicherung

    Diese Klausel begegnet, wie die allgemeine Regelung in § 9 Abs. 1 S. 1 AVB, wonach Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, stets schriftlich erfolgen müssen, keinen Wirksamkeitsbedenken (BGH, VersR 1993, 1219 zu § 13 Abs. 3 ALB 57; VersR 1999, 565 zu §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 4 ALB; OLG Zweibrücken, VersR 2007, 195 = r+s 2007, 515 zu § 13 Abs. 4 ALB; Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 13 ALB 86 Rn. 15).

    2 VVG (vgl. BGH, VersR 1993, 1219; OLG Hamm, VersR 1980, 739; Kollhosser, a. a. O., Rn. 16).

  • OLG Frankfurt, 06.02.1998 - 20 W 51/95

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen Gewährung von Darlehen aus der

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