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   BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03   

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https://dejure.org/2004,81
BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03 (https://dejure.org/2004,81)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2004 - VIII ZR 164/03 (https://dejure.org/2004,81)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 (https://dejure.org/2004,81)
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Vertretbare Auslegung des Mietvertrags

§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO, auch nach der Rechtsmittelreform zum 1.1.02 ist das Berufungsgericht nicht reine Rechtsnachprüfungsinstanz: Es ist zu einer eigenständigen Vertragsauslegung berechtigt und verpflichtet, auch wenn die Auslegung durch die 1. Instanz vertretbar war

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Auslegung von Mietverträgen in der Berufungsinstanz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausmaß der erstinstanzlichen Auslegung einer Individualvereinbarung; Überprüfung der Auslegung durch das Berufungsgericht; Vornahme einer Auslegung durch das Berufungsgericht, wenn die Auslegung der ersten Instanz nicht überzeugt aber vertretbar ist; Durchsetzbarkeit ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Mieterhöhungsbegrenzung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschränkungen des Mieterhöhungsrechts durch Vereinbarung

  • Judicialis

    ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 546

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 513 Abs. 1 § 529 Abs. 1 Nr. 1 § 546
    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Berufungsgericht muss Auslegung der ersten Instanz prüfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    ZPO § 513 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 546
    Keine Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung

Papierfundstellen

  • BGHZ 160, 83
  • NJW 2004, 2751
  • MDR 2004, 1434
  • NZM 2004, 821
  • FamRZ 2004, 1482
  • BB 2004, 1764 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (186)

  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Dem Berufungsgericht ist gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO selbst bei - vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren - Individualerklärungen eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung dahin eröffnet, ob diese bei Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. Juli 2004, VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88 ff.).

    (aa) Zum einen gilt die in § 513 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die von der Vorinstanz "festgestellten Tatsachen" im Rahmen der Ermittlung des Inhalts von Vereinbarungen nur hinsichtlich der Feststellung des (tatsächlichen) Erklärungstatbestandes der beiderseitigen Erklärungen sowie der weiteren tatsächlichen Umstände, die für das Verständnis der Vereinbarung von Bedeutung sind (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88).

    Der Vorgang des juristischen Verstehens einer Vereinbarung durch richterliche Vertragsauslegung fällt damit in den Bereich der Anwendung materiellen Rechts, so dass dem Berufungsgericht gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO auch bei - vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 4; vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 38; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 37 mwN; vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 13) - Individualerklärungen eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung dahin eröffnet ist, ob diese bei Würdigung aller dafür im Einzelfall maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, aaO, S. 88 ff.).

  • BGH, 14.02.2017 - VI ZR 434/15

    Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem

    b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die ihm als Tierhalter bei der Beaufsichtigung der Pferde im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, ist bereits deshalb fehlerhaft, weil es übersehen hat, dass es sich bei der Berufungsinstanz auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles, besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, Rn. 1 ff.; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83 Rn. 18 ff.; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124).
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 121/12

    Betriebsratsanhörung in der Wartezeit

    a) Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozess-Reformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist die Berufungsinstanz zwar zu einem Instrument zur Kontrolle und Beseitigung von Fehlern der erstinstanzlichen Entscheidung umgestaltet worden (BGH 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 83) .

    Diese Leitbildfunktion und die daraus abzuleitende Rechtfertigung für die eingeschränkte Überprüfung der Auslegung von Individualvereinbarungen und unbestimmten Rechtsbegriffen im Revisionsverfahren sind auf das Berufungsverfahren auch nach dessen Umgestaltung nicht zu übertragen (BGH 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - zu II 1 a bb und II 1 b aa und bb der Gründe, BGHZ 160, 83; Düwell/Lipke/Maul-Sartori ArbGG 3. Aufl. § 64 Rn. 86; im Ergebnis wohl auch GMP/Germelmann 8. Aufl. § 64 Rn. 74, der darauf hinweist, dass im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gemäß § 67 ArbGG im stärkeren Umfang als im Zivilverfahren neue Tatsachen berücksichtigt werden können) .

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