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   BGH, 14.07.2005 - 4 StR 135/05   

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https://dejure.org/2005,4527
BGH, 14.07.2005 - 4 StR 135/05 (https://dejure.org/2005,4527)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2005 - 4 StR 135/05 (https://dejure.org/2005,4527)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 4 StR 135/05 (https://dejure.org/2005,4527)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erstellen einer Gefährlichkeitsprognose als Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Ausreichende Begründung der Gefährlichkeitsprognose

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 63

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    Gefährlichkeitsprognose bei bisher straflosem Vorleben

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3588 (Ls.)
  • NStZ-RR 2005, 303
  • StV 2005, 545
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 269/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - 4 StR 135/05
    Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, daß der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26).

    Das vom Angeklagten während der Unterbringung gezeigte Verhalten kann, wie das Landgericht nicht verkannt hat, nur eingeschränkt bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26); es beschränkte sich auf Beschimpfungen der behandelnden Ärztin und verbale Drohungen gegenüber einem Pfleger und hatte seine Ursache in der durch die Unterbringung bestehenden besonderen, die Kontakte zu Bezugspersonen erschwerenden Situation.

  • BGH, 31.10.1989 - 5 StR 496/89

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einem

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - 4 StR 135/05
    Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, daß der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26).
  • BGH, 17.11.1999 - 2 StR 453/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - 4 StR 135/05
    Daß der Täter trotz bestehenden Defekts lange Zeit keine Straftaten begangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27).
  • BGH, 16.07.2008 - 2 StR 161/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Unterbringungsbefehl

    Nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen, rechtfertigen eine Unterbringung nach § 63 StGB (BGH NStZ-RR 2005, 303).
  • LG Darmstadt, 14.07.2011 - 1 KLs 325 Js 50835/10

    Bloße Nachstellung gemäß § 238 StGB rechtfertigt Unterbringung gemäß § 63 StGB

    Angesichts der erheblichen Belastungen, die die Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB für die Betroffene mit sich bringt, müssen die zu erwartenden rechtswidrigen Taten zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein (vgl. nur BGH NStZ 1995, 228; NStZ 2005, S. 72, 73; NStZ-RR 2005, 303, 304; Fischer , StGB, 57. Aufl. 2010, § 63 Rn. 17).
  • BGH, 10.03.2020 - 4 StR 570/19

    Beschränkung der Revision (ausnahmsweiser Ausschluss der isolierten Anfechtung

    Dass der Täter trotz bestehenden Defekts lange Zeit keine Straftaten begangen hat, ist dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2016 ? 2 StR 108/16 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juli 2005 ? 4 StR 135/05, NStZ-RR 2005, 303 mwN).
  • BGH, 21.03.2019 - 3 StR 480/18

    Negative Gefährlichkeitsprognose bei der Prüfung der Voraussetzungen einer

    Dass sie diesem Umstand unter Hinweis auf den Zeitablauf seit der früheren Tat und das in dieser Hinsicht unauffällige Verhalten des Beschuldigten nach seiner Entlassung aus der vorläufigen Unterbringung kein durchschlagendes Gewicht beigemessen hat, stimmt mit der Rechtsprechung überein, wonach der Umstand, dass der Täter trotz (fort)bestehenden Defekts lange Zeit keine Straftaten (mehr) begangen hat, als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten zu werten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 - 4 StR 135/05, NStZ-RR 2005, 303; vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 422/11, NStZ-RR 2012, 107, 108).
  • LG Essen, 10.10.2019 - 26 KLs 6/19

    Anordnung einer Maßregel

    Wenn der Täter trotz bestehenden Zustands der psychischen Störung lange Zeit keine rechtswidrige Tat begangen hat, so ist dies ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme von Gefährlichkeit (BGH, Beschl. v. 14.07.2005 - 4 StR 135/05).

    Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass der Angeklagte lediglich in einem Fall vorbestraft ist, was regelmäßig als gewichtiges Indiz gegen eine Gefährlichkeit zu werten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.07.2005 - 4 StR 135/05) und hier schon angesichts der langjährigen Erkrankung des Angeklagten, während derer er sich - auch in unbehandelten Phasen - straffrei geführt hat, besonders kritisch zu berücksichtigen ist.

  • VG München, 29.04.2010 - M 10 K 09.2489

    Ermessensausweisung; assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger;

    Eine besonders schwerwiegende Anlasstat vermag zwar unter Umständen schon für sich genommen die Gefährlichkeit des Täters belegen (vgl. für das Strafrecht Bundesgerichtshof, Beschluss v. 14.7.2005, Az.: 4 StR 135/05).
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