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   BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4487
BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10 (https://dejure.org/2010,4487)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2010 - 1 StR 123/10 (https://dejure.org/2010,4487)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - 1 StR 123/10 (https://dejure.org/2010,4487)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 338 Nr. 8 StPO; § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 213 StPO
    Terminierung der Hauptverhandlung und Recht auf effektive Verteidigung durch einen Wahlverteidiger (unzulässige Einschränkung der Verteidigung; Anwalt des Vertrauens: beruflich gebundener Hochschullehrer; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 213 StPO
    Terminsbestimmung in Strafverfahren: Abstimmung mit den Wahlverteidigern des Vertrauens

  • Wolters Kluwer

    Pflichten des Vorsitzenden bzgl. der Verlegungsanträge eines Verteidigers i.R.d. Abstimmung von Hauptverhandlungsterminen

  • rewis.io

    Terminsbestimmung in Strafverfahren: Abstimmung mit den Wahlverteidigern des Vertrauens

  • rewis.io

    Terminsbestimmung in Strafverfahren: Abstimmung mit den Wahlverteidigern des Vertrauens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichten des Vorsitzenden bzgl. der Verlegungsanträge eines Verteidigers i.R.d. Abstimmung von Hauptverhandlungsterminen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Der Sermon der Revisionsgericht, oder: Was heißt "offensichtlich unbegründet”?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Immer wieder Mittwochs… verhandel ich mit dir, oder: Der BGH und die "Mittwochsterminierung”

  • strafverteidigung-hamburg.com (Kurzinformation)

    Hauptverhandlungstermine und Wahlverteidiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 312
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06

    Berücksichtigung von verschuldeten Auswirkungen der Tat

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10
    Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97 - (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene); Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (BGHR StPO § 213 Ermessen 1); Beschl. vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06 - Rdn.16; vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 - Rdn. 36 (BGHR StPO § 213 Terminierung 1)).
  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10
    Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97 - (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene); Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (BGHR StPO § 213 Ermessen 1); Beschl. vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06 - Rdn.16; vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 - Rdn. 36 (BGHR StPO § 213 Terminierung 1)).
  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (faires Verfahren; Wahlverteidigung:

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10
    Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97 - (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene); Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (BGHR StPO § 213 Ermessen 1); Beschl. vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06 - Rdn.16; vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 - Rdn. 36 (BGHR StPO § 213 Terminierung 1)).
  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10
    Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97 - (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene); Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (BGHR StPO § 213 Ermessen 1); Beschl. vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06 - Rdn.16; vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 - Rdn. 36 (BGHR StPO § 213 Terminierung 1)).
  • BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17

    Recht auf Verteidigerbeistand (faires Verfahren bei er Terminierung der

    Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313; vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91, StV 1992, 52, 53 und vom 11. September 1986 - 1 StR 472/86, NStZ 1987, 34 f.).
  • OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15

    Strafverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die

    Hat eine Terminsabsprache nicht stattgefunden, muss sich der Vorsitzende jedoch bei substantiierten Verlegungsanträgen eines Verteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, jedenfalls ernsthaft bemühen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Spruchkörpers - und anderer Verfahrensbeteiligter - Rechnung zu tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 312 f.; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 6; KK-Gmel, a. a. O., § 213 Rn. 4b).
  • BGH, 03.07.2012 - 4 StR 66/12

    Entscheidung, den ersten Hauptverhandlungstag nicht mehr als nachverlegten

    Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbare Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Heranziehung der für den ordentlichen Sitzungstag vom 4. Oktober 2011 vorgesehenen Schöffen nicht vor, wenn der Vorsitzende - wie hier - dem von der Rechtsprechung mehrfach hervorgehobenen Grundsatz, dass die Verlegung eines ordentlichen gegenüber der Bestimmung eines außerordentlichen Sitzungstages Vorrang hat (vgl. dazu BGH aaO S. 134), dadurch Rechnung trägt, dass er - wie im Hinweis des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 14. Juli 2010 (1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313) vorgeschlagen - einen "ordentlichen Sitzungstag, wenn dieser zufällig bereits durch einen Fortsetzungstermin belegt ist, verlegt", anstatt einen außerordentlichen Sitzungstag anzuberaumen (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 136).
  • OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18

    Haftbefehlssache: Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch gerichtliche

    Unterbleiben in diesen Fällen solche gebotenen Terminabsprachen, können spätere substantiierte Verlegungsanträge eines Verteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312).
  • LG Saarbrücken, 14.04.2014 - 1 Qs 11/14

    Terminsverlegung, Terminskollision

    Der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2010 (Az.: 1 StR 123/10) geht schon deshalb fehl, weil es sich dort um eine mehrere Monate andauernde Umfangssache gehandelt hat und eine Terminabsprache mit einem bereits seit längerer Zeit bestellten Verteidiger, der wiederholt bei der Terminierung übergangen worden war, nicht erfolgt war.
  • LG Wuppertal, 24.11.2023 - 23 Qs 130/23

    Terminsverlegung, Terminierung ohne Terminsabsprache

    Da der Versuch einer Terminsabsprache nicht stattgefunden hat, hätte sich der Amtsrichter indes bei einem - wie hier - substantiierten Verlegungsantrag jedenfalls ernsthaft bemühen müssen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Spruchkörpers Rechnung zu tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 312), zumal die in Rede stehenden Rechtsfolgen (700,- Euro Geldbuße, dreimonatiges Fahrverbot) belangvoll sind.
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