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   BGH, 14.07.2011 - 4 StR 139/11   

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https://dejure.org/2011,12969
BGH, 14.07.2011 - 4 StR 139/11 (https://dejure.org/2011,12969)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2011 - 4 StR 139/11 (https://dejure.org/2011,12969)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - 4 StR 139/11 (https://dejure.org/2011,12969)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 StPO, § 9 Abs 1 StGB, § 29 BtMG
    Strafverfahren: Gerichtsstand des Tatorts beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung des Ortes der Straftat für die örtliche Zuständigkeit eines Strafgerichts; Einordnung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als ein Tätigkeitsdelikt oder als ein Erfolgsdelikt; Bedeutung des Zeitpunkts der Eröffnung des Hauptverfahrens für die Bestimmung des ...

  • rewis.io

    Strafverfahren: Gerichtsstand des Tatorts beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren: Gerichtsstand des Tatorts beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 7 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 4
    Bedeutung des Ortes der Straftat für die örtliche Zuständigkeit eines Strafgerichts; Einordnung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als ein Tätigkeitsdelikt oder als ein Erfolgsdelikt; Bedeutung des Zeitpunkts der Eröffnung des Hauptverfahrens für die Bestimmung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.03.2011 - 3 StR 400/10

    Aufzeichnungsfalle; Recht auf ein faires Verfahren (Belehrungspflicht;

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 139/11
    Für die Frage, ob der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB begründet ist, ist deshalb allein auf den Handlungsort abzustellen (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10 Rn. 21; vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 164/02, NStZ 2003, 269; vgl. auch Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 83).

    Die Bestimmung des Handlungsorts beurteilt sich dabei nach der Tatsachengrundlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10 Rn. 24; vom 31. März 2011 - 3 StR 460/10; MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl., § 338 Rn. 31; Wiedner in Graf, StPO, § 338 Rn. 80).

    b) Das Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Mittäterschaft, sondern jeweils als selbständige Täterschaft dar, weil sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegensätzliche Interessen verfolgen, so dass ihr gemeinsames Tätigwerden allein durch die Art der Deliktsverwirklichung vorgegeben ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10 Rn. 22; Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259).

  • BGH, 17.07.2002 - 2 ARs 164/02

    Bestimmung des inländischen Gerichtsstandes; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 139/11
    Für die Frage, ob der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB begründet ist, ist deshalb allein auf den Handlungsort abzustellen (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10 Rn. 21; vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 164/02, NStZ 2003, 269; vgl. auch Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 83).

    Aus dem gleichen Grund führt das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber auch nicht zu einer Beteiligung des einen an der jeweiligen Tat des andern (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2008 - 5 StR 215/08, NStZ 2009, 221; Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 164/02 aaO).

  • BGH, 31.03.2011 - 3 StR 460/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tätigkeitsdelikt); örtliche

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 139/11
    Die Bestimmung des Handlungsorts beurteilt sich dabei nach der Tatsachengrundlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10 Rn. 24; vom 31. März 2011 - 3 StR 460/10; MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl., § 338 Rn. 31; Wiedner in Graf, StPO, § 338 Rn. 80).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 139/11
    b) Das Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Mittäterschaft, sondern jeweils als selbständige Täterschaft dar, weil sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegensätzliche Interessen verfolgen, so dass ihr gemeinsames Tätigwerden allein durch die Art der Deliktsverwirklichung vorgegeben ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10 Rn. 22; Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259).
  • BGH, 30.09.2008 - 5 StR 215/08

    Örtliche Zuständigkeit (Begriff des Zusammenhangs; Einwand der Unzuständigkeit;

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 139/11
    Aus dem gleichen Grund führt das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber auch nicht zu einer Beteiligung des einen an der jeweiligen Tat des andern (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2008 - 5 StR 215/08, NStZ 2009, 221; Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 164/02 aaO).
  • OLG Koblenz, 29.06.2018 - 2 Ws 324/18

    Strafverfahren: Zuständigkeitsbegründender Tätigkeitsort bei Begehungdelikten;

    Für die Frage, ob der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO iVm. § 9 Abs. 1 StGB begründet ist, ist deshalb allein auf den Handlungsort abzustellen, wobei sich die Bestimmung desselben nach der Tatsachengrundlage beurteilt, wie sie sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens darstellt (BGH StraFo 2011, 391 mwN.).

    Im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer lässt sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2011 (BGH StraFo 2011, 391) nicht entnehmen, dass telefonische Erklärungen zwischen den Partnern eines Betäubungsmittelgeschäfts nur dann zuständigkeitsbegründende Handlungen darstellen, wenn sie zum originären Abschluss einer darauf gerichteten Vereinbarung führen.

  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 368/16

    Verabredung zur ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von

    Diese Beurteilung ist darin begründet, dass beide sich als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegensätzliche Interessen verfolgen, so dass ihr gemeinsames Tätigwerden allein durch die Art der Deliktsverwirklichung vorgegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 164/02, NJW 2002, 3486, 3487; Urteil vom 30. September 2008 - 5 StR 215/08, NStZ 2009, 221, 222; Beschlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, BGHR StGB § 9 Abs. 1 Teilnahme 1; vom 14. Juli 2011 - 4 StR 139/11, StraFo 2011, 391).
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