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   BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11   

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https://dejure.org/2011,6492
BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11 (https://dejure.org/2011,6492)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2011 - 4 StR 16/11 (https://dejure.org/2011,6492)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11 (https://dejure.org/2011,6492)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 66b StGB; § 300 StPO; § 275a Abs. 2, Abs. 3 StPO; § 333 StPO
    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erforderliche Entscheidung auf Grund einer Hauptverhandlung); Auslegung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft (sofortige Beschwerde)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 6 StGB, § 66b Abs 1 StGB vom 13.04.2007, § 66b Abs 2 StGB vom 13.04.2007, Art 316e Abs 1 S 2 StGBEG, Art 316e Abs 2 StGBEG
    Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung in Altfällen bis zur gesetzlichen Neuregelung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Sicherungsverwahrung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

  • rewis.io

    Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung in Altfällen bis zur gesetzlichen Neuregelung

  • ra.de
  • rewis.io

    Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung in Altfällen bis zur gesetzlichen Neuregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Sicherungsverwahrung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 693
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.12.2005 - 1 StR 441/05

    Nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in Sicherungsverwahrung (Entscheidung

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11
    Ein schriftliches Verfahren ist für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei der vom Gesetzgeber gewählten Hauptverhandlungslösung nicht vorgesehen; insbesondere kommt eine analoge Anwendung der Regelungen über das Zwischenverfahren nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 441/05, NStZ-RR 2006, 74).

    Die vom 1. Strafsenat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 (aaO S. 75) aufgeworfene Frage, ob das Beruhen zu verneinen ist, wenn zwingend vorgeschriebene formale - also ohne jede wertende Würdigung feststellbare - Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung fehlen, bedarf auch hier keiner Entscheidung.

    Dabei ist der Antrag unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 441/05, NStZ-RR 2006, 74, 75).

  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11
    Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar die "Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 in Verbindung mit § 66 StGB ... zu bejahen" seien, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) und dem Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09, NStZ 2010, 567, 568) aber eine Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten nach § 66b StGB nicht verhängt werden könne, da im Zeitpunkt der Tatbegehung die Straftat nicht mit Sicherungsverwahrung bedroht gewesen sei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.; dort Rn. 164) die vom Landgericht zu Grunde gelegte und auch vom Senat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09, NStZ 2010, 567) vertretene Auffassung, § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK stehe einer rückwirkenden Anwendung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung entgegen, verworfen.

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11
    Sind Verhandlung und Verkündung in einem solchen Fall entgegen dem Gesetz unterblieben, handelt es sich für die Frage der Anfechtbarkeit dennoch um ein Urteil (BGH, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, 186; Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 63 f.; vgl. weiter BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1955 - 5 StR 363/55, BGHSt 8, 383, 384, und vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243, zu "Urteilen", die verfahrensrechtlich Beschlüsse waren).

    Die vollständige Verbüßung der Strafe und die Haftentlassung des Verurteilten stehen der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, 181 f.).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.; dort Rn. 164) die vom Landgericht zu Grunde gelegte und auch vom Senat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09, NStZ 2010, 567) vertretene Auffassung, § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK stehe einer rückwirkenden Anwendung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung entgegen, verworfen.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11
    Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 hatte der Senat die Entscheidung über das Rechtsmittel im Blick auf das vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 9. November 2010 (5 StR 394/10 u.a., NJW 2011, 240; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) eingeleitete Anfrageverfahren zurückgestellt.
  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11
    Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist rechtzeitig gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05, BGHSt 50, 284, 290; Beschluss vom 26. Mai 2010 - 2 StR 263/10, BGHR StPO § 275a Antrag 2).
  • BGH, 26.05.2010 - 2 StR 263/10

    Einstellung eines Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11
    Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist rechtzeitig gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05, BGHSt 50, 284, 290; Beschluss vom 26. Mai 2010 - 2 StR 263/10, BGHR StPO § 275a Antrag 2).
  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11
    Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar die "Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 in Verbindung mit § 66 StGB ... zu bejahen" seien, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) und dem Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09, NStZ 2010, 567, 568) aber eine Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten nach § 66b StGB nicht verhängt werden könne, da im Zeitpunkt der Tatbegehung die Straftat nicht mit Sicherungsverwahrung bedroht gewesen sei.
  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11
    Jedoch hat es mit Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 (2 BvR 2846/09) klargestellt, dass die im Urteil vom 4. Mai 2011 festgesetzten höheren Verhältnismäßigkeitsanforderungen an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in allen Fällen mit Rückwirkung - und damit auch in dem hier zu entscheidenden - gelten.
  • BGH, 20.12.1955 - 5 StR 363/55
    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11
    Sind Verhandlung und Verkündung in einem solchen Fall entgegen dem Gesetz unterblieben, handelt es sich für die Frage der Anfechtbarkeit dennoch um ein Urteil (BGH, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, 186; Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 63 f.; vgl. weiter BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1955 - 5 StR 363/55, BGHSt 8, 383, 384, und vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243, zu "Urteilen", die verfahrensrechtlich Beschlüsse waren).
  • BGH, 17.02.2010 - 2 StR 524/09

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (Rückgewinnungshilfe; Aufnahme in die

  • BGH, 30.10.1973 - 5 StR 496/73

    Bezeichnung einer ein Verfahren vorläufig einstellenden Entscheidung als Urteil -

  • BGH, 26.05.2011 - 4 StR 650/10

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des BVerfG vom 4.5.2011

  • BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16

    Statthaftes Rechtsmittel (Bestimmung nach der verfahrensrechtlich zulässigen

    Sind Verhandlung und Verkündung entgegen dem Gesetz unterblieben, handelt es sich für die Frage der Anfechtbarkeit dennoch um ein Urteil (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, 186; Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 63 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693 f. mwN).

    Die Entscheidung stellt daher auch dann ein Urteil dar, wenn sie die Bezeichnung "Beschluss' trägt und ohne Verhandlung und Verkündung erlassen wurde (Senat, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180 ff; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693 f.; KK-StPO/Greger 7. Aufl. § 275a Rn. 19).

    Ungeachtet dessen, dass schon fraglich ist, ob die im Beschlussverfahren ergangene Entscheidung auf diesem Rechtsfehler überhaupt beruhen kann, weil die Sicherungsverwahrung schon wegen Fristversäumnis und damit aus zwingenden Rechtsgründen nicht angeordnet werden konnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 441/05, NStZ 2006, 178, 179; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693, 694; KK-StPO/Greger, 7. Aufl., § 275a Rn. 24), fehlt es jedenfalls an einer insoweit erforderlichen Verfahrensrüge.

  • OLG Jena, 25.01.2016 - 1 Ws 483/15

    Strafverfahren: Statthaftes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die

    Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist (nur) die Revision (zum Bundesgerichtshof) statthaft, auch wenn fehlerhaft durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil v. 14.07.2011, 4 StR 16/11, bei juris Rdnr. 5ff; BGHSt 50, 180ff; BGH NStZ 2006, 178; KK-Greger, a. a. O., Rdnr. 19 u. 24; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275a Rdnr. 14).
  • LG Hagen, 27.02.2019 - 52 KLs 4/08

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Verurteilten bei

    Dies gebietet es, eine Antragstellung der Staatsanwaltschaft vor vollständiger Verbüßung der Strafhaft aus der Ausgangsverurteilung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, in NStZ 2011, 693; Meyer-Goßner, StPO, 61. Auflage, 2018, § 275a, Rn. 13).
  • LG Hagen, 27.02.2019 - 52 KLs 24/08
    Dies gebietet es, eine Antragstellung der Staatsanwaltschaft vor vollständiger Verbüßung der Strafhaft aus der Ausgangsverurteilung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, in NStZ 2011, 693; Meyer-Goßner, StPO, 61. Auflage, 2018, § 275a, Rn. 13).
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