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   BGH, 14.07.2016 - VII ZR 193/14   

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https://dejure.org/2016,24189
BGH, 14.07.2016 - VII ZR 193/14 (https://dejure.org/2016,24189)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2016 - VII ZR 193/14 (https://dejure.org/2016,24189)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - VII ZR 193/14 (https://dejure.org/2016,24189)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 254 Abs 1 BGB, § 254 Abs 2 S 2 BGB, § 278 BGB
    Architektenhaftung: Vorlage vom Gebäudeplaner erstellter fehlerhafter Pläne an den die Außenanlagen planenden Architekten durch den Besteller

  • IWW

    § 635 BGB, §§ 631, 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB, § 254 Abs. 1 BGB, § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzforderungen des Bestellers gegen den beauftragten Architekten im Zusammenhang mit dem Neubau einer Grundschule; Zurechnung der Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten; Obliegenheitspflichten des Bestellers (hier: ...

  • rewis.io

    Architektenhaftung: Vorlage vom Gebäudeplaner erstellter fehlerhafter Pläne an den die Außenanlagen planenden Architekten durch den Besteller

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 1; BGB Abs. 2 S. 2 Ea; BGB § 278
    Schadensersatzforderungen des Bestellers gegen den beauftragten Architekten im Zusammenhang mit dem Neubau einer Grundschule; Zurechnung der Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten; Obliegenheitspflichten des Bestellers (hier: ...

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzforderungen des Bestellers gegen den beauftragten Architekten im Zusammenhang mit dem Neubau einer Grundschule; Zurechnung der Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten; Obliegenheitspflichten des Bestellers (hier: ...

  • datenbank.nwb.de

    Architektenhaftung: Vorlage vom Gebäudeplaner erstellter fehlerhafter Pläne an den die Außenanlagen planenden Architekten durch den Besteller

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauherr muss Gartenplaner einwandfreie Pläne übergeben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zur Haftung des Auftraggebers gegenüber dem Planer für fehlerhafte Pläne anderer Planer

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Auftraggeber: Mithaftung für Weiterleitung mangelhafter Planunterlagen

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Bauherr muss allen Architekten Pläne geben

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Bauherr schuldet auch dem Landschaftsarchitekten mangelfreie Pläne

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Bauherr muss sich Verschulden seines Architekten gegenüber Freianlagenplaner anrechnen lassen

Besprechungen u.ä. (3)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zur Haftung des Auftraggebers gegenüber dem Planer für fehlerhafte Pläne anderer Planer

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verschuldenszurechnung bei mehreren vom Besteller gleichzeitig beauftragten Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauherr muss Gartenplaner einwandfreie Architektenpläne übergeben! (IBR 2016, 527)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3022
  • MDR 2016, 1260
  • NZBau 2017, 164
  • BauR 2016, 1943
  • ZfBR 2016, 781
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06

    Zurechenbarkeit eines Verschuldens des vom Bauherrn eingesetzten Planers i.R.d.

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - VII ZR 193/14
    Nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB muss er sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30, 36).

    Überlässt der Besteller einem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne des von ihm mit der Objektplanung beauftragten Architekten, muss er sich die Mitverursachung des infolge einer mangelhaften Planung eingetretenen Schadens durch diesen gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30 f.; Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 Rn. 20).

    b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Mitverschulden der Klägerin nicht deswegen ausgeschlossen, weil die mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Beklagte zu 2 verpflichtet gewesen ist, die ihr überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 36; Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 82/98, BauR 2000, 1513, 1514 f., juris Rn. 15 f. m.w.N. = NZBau 2000, 525).

  • BGH, 15.05.2013 - VII ZR 257/11

    Haftung des Tragwerksplaners: Mängel der Statik; unzutreffende Angaben des

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - VII ZR 193/14
    Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 2013, VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252).

    Werden ihm insoweit unzutreffende Angaben gemacht oder ergeben sich sonst aus den ihm als Grundlage seiner Berechnungen übergebenen Unterlagen unzutreffende Boden- und Grundwasserverhältnisse, verletzt der Besteller die ihm gegenüber dem Tragwerksplaner bestehende Obliegenheit, diesem die der Tragwerksplanung zugrunde zu legenden tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 Rn. 21 f.).

    Überlässt der Besteller einem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne des von ihm mit der Objektplanung beauftragten Architekten, muss er sich die Mitverursachung des infolge einer mangelhaften Planung eingetretenen Schadens durch diesen gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30 f.; Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 Rn. 20).

  • OLG Celle, 24.07.2014 - 16 U 59/13

    Schadensersatzprozess gegen planende und bauüberwachende Architekten: Erlass

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - VII ZR 193/14
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2014, 2120 abgedruckt ist, hat, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Karlsruhe, 09.03.2010 - 19 U 100/09

    Zurechnung von Planungsfehlern eines ursprünglich eingeschalteten Architekten bei

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - VII ZR 193/14
    c) In einem solchen Fall trifft den Besteller dagegen kein Mitverschulden wegen fehlerhafter Pläne und Unterlagen, die er einem von ihm beauftragten Architekten zur Verfügung gestellt hat, wenn letzterer die Erstellung dieser Pläne und Unterlagen als eigene Leistung schuldet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. März 2010 - 19 U 100/09, juris Rn. 65).
  • BGH, 06.07.2000 - VII ZR 82/98

    Umfang der Bauüberwachungspflicht

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - VII ZR 193/14
    b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Mitverschulden der Klägerin nicht deswegen ausgeschlossen, weil die mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Beklagte zu 2 verpflichtet gewesen ist, die ihr überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 36; Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 82/98, BauR 2000, 1513, 1514 f., juris Rn. 15 f. m.w.N. = NZBau 2000, 525).
  • BGH, 22.09.2016 - VII ZR 14/16

    Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines

    Eingesetzte Ordner sind deshalb keine Personen, derer sich die Klägerin zur Erfüllung einer Obliegenheit im Sinne einer gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Anwendung von § 278 Satz 1 BGB gegenüber dem Beklagten bedient hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 Rn. 20-22; vom 14. Juli 2016 - VII ZR 193/14 Rn. 16-18).
  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 54/19

    Betriebsbeschreibung ist Beschaffenheitsvereinbarung!

    Soweit das wegen Mängeln der vom Objektplaner aufgestellten Genehmigungsplanung, auf der ihr Werk fußen musste, nicht der Fall war, muss sich der Kläger dessen Verschulden entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen, weil er gegen seine Obliegenheit, den Beklagten die für die Erbringung ihrer vertraglich übernommenen Leistungen benötigte Planung mangelfrei zur Verfügung zu stellen, verstieß (vgl. BGH NJW 2019, 421, 426; NZBau 2017, 164, 166; NZBau 2013, 519, 521).

    Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die mit der Ausführungsplanung beauftragten Beklagten verpflichtet waren, die ihnen überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen, denn das ist lediglich für die Frage bedeutsam, ob ihnen hinsichtlich der Mängel der von ihnen erstellten Planung, die auf der Übernahme fehlerhafter Vorgaben aus der vom Architekten H erstellten Planung beruhten, überhaupt ein tatbestandsmäßiges Verschulden zur Last gelegt werden kann (vgl. BGH NZBau 2017, 164, 166; NZBau 2013, 519, 521).

    Zwar kann ein Mitverschulden des Bauherren als Auftraggeber nicht angenommen werden, wenn nach Kündigung eines Architektenvertrags ein anderer Architekt umfassend beauftragt wird und Teile der vom ersten Architekten gefertigten Planung übernimmt, die Mängel aufweisen (BGH NZBau 2017, 164, 166; OLG Karlsruhe, NJW-Spezial 2010, 238).

  • OLG Saarbrücken, 27.01.2021 - 2 U 39/20

    1. Ein Architekt muss grundsätzlich im Rahmen der konstruktiven Gebäudeplanung

    Kommt es in Folge eines pflichtwidrigen Versehens des Architekten dazu, dass die mangelhaften Pläne umgesetzt werden, muss sich der Bauherr das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten entgegenhalten lassen (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06; BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - VII ZR 193/14, NJW 2016, 3022, 3023 Rn. 14).

    In einem solchen Fall kann der Architekt nämlich nicht erwarten, dass der Auftraggeber ihm zur Erfüllung der von ihm geschuldeten Planungsleistung zutreffende Pläne und Unterlagen zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - VII ZR 193/14, a.a.O. Rn. 16 f.).

  • OLG Hamm, 14.12.2017 - 24 U 179/16

    Haftung des Architekten für Mängel des Betons eines Bauwerks aufgrund unrichtiger

    Kommt es in Folge eines pflichtwidrigen Versehens des Architekten dazu, dass die mangelhaften Pläne umgesetzt werden, muss sich der Bauherr das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten entgegenhalten lassen (BGH NJW 2009, 582, 585, Tz. 30 f., sog. Glasfassadenurteil; so auch BGH NJW 2016, 3022, 3023, Tz. 14).

    Angesichts dieser, dem Beklagten selbst eigenständig obliegenden vertraglichen Verpflichtung, Vorkehrungen gegen eine Schädigung des Baukörpers infolge der Chloridbelastung zu treffen, scheidet nach der früheren Rechtsprechung des BGH bereits die Berücksichtigung eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens des Streithelfers wegen einer Zurverfügungstellung fehlerhafter Pläne aus, da in derartigen Fällen der Architekt nicht erwarten kann, dass sich der Besteller vertraglich verpflichten will, ihm zur Erfüllung der von ihm originär geschuldeten Planungsleistungen zutreffende Pläne oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH NJW 2016, 3022, 3024, Tz. 18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 . 19 U 100/09, BeckRS 2010, 07887).

    Die vom Bundesgerichtshof nunmehr entschiedenen Fälle beruhen maßgeblich auf dem Gesichtspunkt, dass der Verpflichtete die ihm übertragenen Aufgaben der Erbringung eigener Planungsleistungen nur auf der Grundlage ordnungsgemäßer fremdgefertigter Pläne sinnvoll wahrnehmen kann (vgl. BGH NJW 2016, 3022, 3023, Tz. 16).

  • OLG Stuttgart, 28.03.2023 - 10 U 29/22

    Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit einem mangelhaften Dachaufbau (sog.

    Denn dann kann der Architekt nicht erwarten, dass der Besteller ihm diese Grundlagen zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - VII ZR 193/14 -, juris Rn. 17, 18 zur Überlassung fehlerhafter Pläne an den mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten).
  • OLG Brandenburg, 27.06.2018 - 4 U 203/16

    Umfang der Bauaufsichtspflicht des Architekten; Anscheinsbeweis für die

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft einen Besteller selbst dann kein Mitverschulden, wenn er einen weiteren Architekten für Teilleistungen beauftragt und dessen Leistungen dem von ihm mit der gleichen Leistung respektive mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten zur Verfügung gestellt hat, denn letzterer schuldet die ihm vom Besteller überlassene Zuarbeit weiterhin als eigene Leistung (BGH, Urteil vom 14.07.2016 - VII ZR 193/14, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 - 19 U 100/09, juris Rn. 65).
  • KG, 01.02.2019 - 21 U 70/18

    Architektenvertrag: Umfang der Planungsleistung bei Erstellung des

    Zwar kann sich auch ein planender oder überwachender Architekt gegenüber einem Bauherrn haftungsmindernd gemäß §§ 254, 278 BGB darauf berufen, dass ihm eine fehlerhafte Planung überlassen worden sei und der Bauherr mithin eine Obliegenheit gegen sich selbst verletzt habe (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, VII ZR 193/14; Urteil vom 15. Mai 2013, VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252; Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.2017 - 8 U 152/15

    Haftung des mit der Bauleitung und der Bauaufsicht beauftragten Architekten:

    Nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB muss er sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat (BGHZ 179, 55 Rn. 30, 36; BGH BauR 2016, 1943, juris Rn. 14).
  • OLG Celle, 22.12.2016 - 16 U 59/13

    Geländeanschluss und Gebäudeanschlusshöhe: Landschaftsplaner muss Objektplanung

    Die Klägerin kann sich nur dann von dem Einwand eines Mitverschuldens wegen der von dem Beklagten zu 1. fehlerhaft erstellten Pläne und Unterlagen gegenüber der Beklagten zu 2. entlasten, wenn sie - die Klägerin - darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der der Beklagten zu 2. erteilte Auftrag zur Planung der Außenanlagen auch den bereits vom Beklagten zu 1. geplanten Geländeanschluss mit umfasste ( BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 VII ZR 193/14 , Rn. 23).
  • OLG Jena, 17.02.2022 - 8 U 1133/20

    Bauüberwachungspflicht des Architekten; Einbeziehung eines Verhandlungsprotokolls

    Eine Zurechnung von Fehlern eines Fachplaners auf den Auftraggeber kommt in Betracht, wenn der Beklagte zu 1 die Statik benötigt hat, um seine eigene Planungsleistung zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2016 - VII ZR 193/14, juris Rn. 14 ff.).
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