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   BGH, 14.07.2017 - V ZR 290/16   

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https://dejure.org/2017,31480
BGH, 14.07.2017 - V ZR 290/16 (https://dejure.org/2017,31480)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2017 - V ZR 290/16 (https://dejure.org/2017,31480)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16 (https://dejure.org/2017,31480)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 S 1 WoEigG, § 25 Abs 5 WoEigG, § 242 BGB
    Wohnungseigentum: Entstehung eines neuen Stimmrechts bei Übertragung des Alleineigentums an einer von mehreren Einheiten auf eine von dem Wohnungseigentümer beherrschte juristische Person; Voraussetzung des Stimmrechtsausschlusses wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

  • IWW

    § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG, § ... 117 Abs. 1 BGB, § 25 Abs. 5 WEG, § 181 BGB, § 25 Abs. 5 Alt. 3 WEG, § 18 WEG, § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG, § 21 Abs. 5 WEG, § 21 Abs. 4, § 21 Abs. 8 WEG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 25 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 5
    Übertragung einer Sondereigentumseinheit durch einen Eigentümer auf eine von ihm beherrschte juristische Person: Auswirkungen auf das Stimmrecht bei Geltung des Kopfstimmrechts

  • Wolters Kluwer

    Übertragung des Alleineigentums an einer von mehreren Einheiten auf eine vom Wohnungseigentümer beherrschte juristische Person; Neuentsteheung eines Stimmrechts bei Geltung des Kopfstimmrechts; Nachträgliche Vermehrung von Stimmrechten; Stimmrechtsausschluss wegen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entstehung eines neuen Stimmrechts durch Übertragung von Einheiten eines Mehrfacheigentümers auf juristische Person bei Kopfstimmprinzip, Stimmrechtsausschluss wegen missbräuchlichen Verhaltens

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 25 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5; BGB § 242
    Neu entstehendes Stimmrecht und Stimmrechtsausschluss nach Veräußerung einer von mehreren Einheiten des bisherigen Wohnungseigentümers an eine von ihm beherrschte Gesellschaft

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Stimmrechtsmajorisierung eines Wohnungseigentümers; §§ 25 Abs. 5 WEG; 242 BGB

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Entstehung eines neuen Stimmrechts bei Übertragung des Alleineigentums an einer von mehreren Einheiten auf eine von dem Wohnungseigentümer beherrschte juristische Person; Voraussetzung des Stimmrechtsausschlusses wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    WEG: Kein Stimmrechtsverbot wegen Majorisierung nach Veräußerung einer Einheit an beherrschtes Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 25 Abs. 2 S. 1; WEG § 25 Abs. 5; BGB § 242
    Übertragung des Alleineigentums an einer von mehreren Einheiten auf eine vom Wohnungseigentümer beherrschte juristische Person; Neuentsteheung eines Stimmrechts bei Geltung des Kopfstimmrechts; Nachträgliche Vermehrung von Stimmrechten; Stimmrechtsausschluss wegen ...

  • rechtsportal.de

    WEG § 25 Abs. 2 S. 1; WEG § 25 Abs. 5 ; BGB § 242
    Übertragung des Alleineigentums an einer von mehreren Einheiten auf eine vom Wohnungseigentümer beherrschte juristische Person; Neuentsteheung eines Stimmrechts bei Geltung des Kopfstimmrechts; Nachträgliche Vermehrung von Stimmrechten; Stimmrechtsausschluss wegen ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Entstehung eines neuen Stimmrechts bei Übertragung des Alleineigentums an einer von mehreren Einheiten auf eine von dem Wohnungseigentümer beherrschte juristische Person; Voraussetzung des Stimmrechtsausschlusses wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann kommt ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Betracht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Mehrstimmrecht, WEG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Neues Kopfstimmrecht entsteht auch bei der Veräußerung einer Wohnungseinheit durch einen Eigentümer mehrerer Einheiten an eine von ihm beherrschte juristische Person

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Neuentstehung eines Stimmrechts bei Geltung des Kopfstimmrechts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Blockade von Beschlussfassungen oder Fassung von gegen ordnungsgemäße Verwaltung widersprechenden Beschlüssen rechtfertigt kein Stimmrechtsentzug - Minderheit der Wohnungseigentümer ist auf Klageweg zu verweisen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stimmrechtsausschluss bei "Tricksern"? (IMR 2017, 406)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsmissbrauch bei Majorisierung? (IMR 2017, 407)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 552
  • ZIP 2017, 69
  • MDR 2017, 1176
  • DNotZ 2018, 135
  • NZM 2017, 734
  • ZMR 2017, 906
  • NZG 2017, 1181
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20

    Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen

    Das gilt auch dann, wenn ihm nicht nur eine, sondern mehrere Wohnungen gehören (Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250, 256; Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 6).

    Auch dann, wenn eine von mehreren Einheiten im Hinblick auf das zusätzliche Stimmrecht an einen nahen Angehörigen veräußert wird, hat der neue Eigentümer nach allgemeiner Ansicht eine (neu hinzugekommene) Stimme (Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, aaO Rn. 6 mwN).

    Nichts Anderes gilt, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt (Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, aaO Rn. 7).

    Der Senat hat die Frage bislang offengelassen (Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 7).

    Ob und in welchem Maße er auf den neuen Rechtsträger einwirken kann, spielt nach Wortlaut und Struktur der Vorschrift keine Rolle (Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 6).

    Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Dritten um einen nahen Angehörigen oder um eine juristische Person handelt, deren Anteile ihm allein zustehen (Senat, Urteile vom 27. April 2012 - V ZR 211/11, NJW 2012, 2434 Rn. 10 und vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 6 jeweils mwN).

    Vor allem aber wird der erforderliche Minderheitenschutz durch die Verpflichtung zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung (§ 21 Abs. 5 WEG; § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG nF) und deren gerichtliche Kontrolle gewährleistet, auf deren Einhaltung Beschlüsse sorgfältig zu überprüfen sind (vgl. Senat, Urteile vom 28. Oktober 2011 - V ZR 253/10, BGHZ 191, 245 Rn. 12 und vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, NJW 2018, 552 Rn. 13 und 20).

  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 328/17

    Bestehen einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für

    Die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Stimmabgabe (dazu Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, ZfIR 2017, 709 Rn. 14 ff.) ist insoweit nicht heranzuziehen; es geht nämlich nicht um die Frage, ob einzelne Stimmen nicht gewertet werden dürfen und deshalb ein formeller Beschlussmangel vorliegt, sondern um den Inhalt eines mehrheitlich gefassten Beschlusses (unzutreffend insoweit daher Abramenko, ZfIR 2018, 205).
  • AG München, 06.12.2021 - 1293 C 19127/21

    Wohnungseigentumsversammlung unter 2GPlus-Bedingungen

    Da eine gerichtliche Beschlussersetzung das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer in viel stärkerer Weise beschneidet als ggf. das Teilnahmerecht einzelner Eigentümer durch Infektionsschutzmaßnahmeverordnungen beschränkt wird, darf sie stets nur soweit gehen, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist (stRspr, BGH NJW 2018, 552 Rn. 13; NZM 2018, 615 Rn. 124; NJW 2017, 64 Rn. 31; NZM 2016, 523 Rn. 21; 2013, 582 Rn. 31; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 44 Rn. 208).
  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21

    Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Die Beschlussklagen im Sinne von § 44 Abs. 1 WEG ermöglichen es einem oder mehreren Wohnungseigentümern, eine Beschlussfassung der Mehrheit überprüfen zu lassen bzw. eine Beschlussfassung gegen die ablehnende Mehrheit zu bewirken, und dienen damit dem Minderheitenschutz im Einzelfall (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, ZfIR 2017, 709 Rn. 12 f.; Urteil vom 18. Januar 2019 - V ZR 72/18, ZfIR 2019, 447 Rn. 24 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 13 S 133/19

    Alleineigentum und Miteigentum sind jeweils eine Stimme

    Der BGH hat diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen (BGH NJW 2018, 552 Rn. 7).

    Wohnungseigentümer und damit Träger des Stimmrechts ist insoweit nach allgemeinem Verständnis derjenige, der im Einklang mit der materiellen Rechtslage im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen ist (BGH NJW 2018, 552).

    Angesichts der Bedeutung des Stimmrechtes in der Versammlung als das zentrale Mitgliedschaftsrecht des Wohnungseigentümers (BGH NJW 2018, 552 Rn. 9 mwN), hätte ein derartiger Stimmrechtsausschluss einer eindeutigen gesetzgeberischen Regelung bedurft.

    Hier entstehen auch dann mehrere Stimmrechte, wenn die Veräußerung an nahe Angehörige oder Gesellschaften erfolgt, die von dem Eigentümer der veräußernden Einheit beherrscht werden (BGH NJW 2018, 552).

  • BGH, 18.01.2019 - V ZR 72/18

    Antrag auf Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog.

    aa) Es erkennt zutreffend, dass das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte gehört (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 57 f.; Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 8; Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 85/13, ZfIR 2014, 332 Rn. 10; Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, ZfIR 2017, 397 Rn. 17; Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, ZfIR 2017, 709 Rn. 9).

    Dies schließt Einschränkungen des Stimmrechts zwar nicht prinzipiell aus, führt aber dazu, wovon das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht, dass eine solche nur ausnahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen in Betracht kommt (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, ZfIR 2017, 709 Rn. 9).

    Einer solchen Majorisierung der faktischen Minderheit durch einen Wohnungseigentümer wäre jeweils mit den hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen, namentlich der Beschlussanfechtungs- und der Beschlussersetzungsklage zu begegnen, die den Minderheitenschutz im Einzelfall gewährleisten (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, ZfIR 2017, 709 Rn. 12 f. mwN).

  • LG Frankfurt/Main, 24.06.2021 - 13 S 25/20

    Unfähiger Verwalter darf nicht wiedergewählt werden

    Es reicht nicht aus, dass der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, oder dass ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmgewichts Beschlussfassungen blockiert, obwohl es ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung wäre, einen positiven Beschluss zu fassen (ZWE 2017, 411).
  • LG München I, 22.09.2022 - 36 S 613/22

    Schadensersatz, Berufung, Anfechtungsklage, Auslegung, Vollziehung, Eintragung,

    a) Da Beschlussklagen nach der Rspr. des BGH nicht nur dem persönlichen Interesse des Klägers dienen, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung, genügt zwar grds. das Interesse eines Wohnungseigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG) zu erreichen (BGHZ 156, 19 = NZM 2003, 764; BGH NJW 2018, 552 Rn. 4); ein (besonderes) Rechtschutzbedürfnis ist regelmäßig nicht zu prüfen.
  • AG Hamburg-Wandsbek, 24.05.2022 - 750 C 17/21

    Gerichtliche Ersetzung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Ermittlung der

    Diese berücksichtigt die angespannte Finanzlage der Gemeinschaft sowie den Grundsatz, dass das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer zu wahren ist und eine Beschlussersetzung stets nur soweit gehen darf, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist (st.Rspr. des BGH, vgl. NJW 2018, 552 Rdnr. 13; NZM 2018, 615 Rdnr. 124; NJW 2017, 64 Rdnr. 31).
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