Rechtsprechung
   BGH, 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,23676
BGH, 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20 (https://dejure.org/2020,23676)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20 (https://dejure.org/2020,23676)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 8/20 (https://dejure.org/2020,23676)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,23676) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46a Abs 2 BRAO, § 46b Abs 2 BRAO, § 46b Abs 3 BRAO

  • IWW

    § 112e Satz 2 BRAO, § ... 124a Abs. 2, 3 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 42 VwGO, § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO, § 324 UmwG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 46b Abs. 2 BRAO, § 46b Abs. 3 BRAO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwG, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO, § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 613a BGB, § 46a Abs. 2 BRAO, § 46b Abs. 2, 3 BRAO, § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI, § 46b Abs. 2 Satz 3 BRAO, §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Umfassen der bereits erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt der für den jetzigen Arbeitgeber auszuübenden Tätigkeit durch Verschmelzung; Bindungswirkung von Entscheidungen der Kammer im Zusammenhang mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • rewis.io

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Feststellung der Erstreckung der Zulassung bei später eintretender Änderung der Verhältnisse

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zulässiger Feststellungsbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfassen der bereits erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt der für den jetzigen Arbeitgeber auszuübenden Tätigkeit durch Verschmelzung; Bindungswirkung von Entscheidungen der Kammer im Zusammenhang mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Feststellung der Erstreckung der Zulassung bei später eintretender Änderung der Verhältnisse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 46 BRAO, § 46a BRAO, § 324 UmwG 1995, § 613a BGB
    Syndikusrechtsanwalt: Feststellender Bescheid bei unwesentlicher Änderung

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BRAO § 46 II, V
    Fortsetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach Verschmelzung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 46 BRAO, § 46a BRAO, § 324 UmwG 1995, § 613a BGB
    Syndikusrechtsanwalt: Feststellender Bescheid bei unwesentlicher Änderung

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zulässiger Feststellungsbescheid

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2970 (Ls.)
  • NJW-RR 2020, 1065
  • WM 2020, 1703
  • AnwBl 2020, 615
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19

    Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt;

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20
    bb) Anders als im Falle eines sonstigen Arbeitgeberwechsels liegt hierin jedoch kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO (vgl. zu einem Arbeitgeberwechsel: Senatsurteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).

    Sie kann vielmehr ipso iure und unabhängig vom Fortbestand einer diesbezüglichen Zulassung erlöschen, zum Beispiel mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. für einen Arbeitgeberwechsel [ausgenommen im Fall des Betriebsübergangs nach § 613a BGB] Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt; bei einer wesentlichen Änderung: Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, BT-Drucks. 18/5201, S. 20).

    Vor diesem Hintergrund ist in der hier vorliegenden Konstellation, in der die Klägerin inhaltlich keine Einwände gegen die Feststellung der Beigeladenen vorbringt, das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ohnehin fraglich, zumal - unabhängig von der Entscheidung der Beklagten - auch nicht ersichtlich ist, dass die Befreiungsentscheidung der Klägerin bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB tangiert wäre (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt; für einen Fortbestand der Befreiungsentscheidung: Deutsche Rentenversicherung Bund, NZA 2015, 29, 30 und NZA 2014, 136; LSG Hessen, Urteil vom 18. Juli 2019 - L 1 KR 654/18, BeckRS 2019, 16139 Rn. 31; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Gürtner, § 6 SGB VI Rn. 31 [Dezember 2019]; Horn, NZS 2013, 605, 607; Schäfer-Kuczynski/Schafhausen, ArbRAktuell 2019, 381).

  • BVerwG, 20.08.2014 - 6 C 15.13

    Feststellender Verwaltungsakt; Filmförderungsgesetz; Filmabgabe der

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20
    Sie muss dem Gesetz nur im Wege der Auslegung zu entnehmen sein (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 72, 265, 268; BVerwGE 114, 226, 227 f.; BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urteil vom 20. August 2014 - 6 C 15/13, juris Rn. 23 mwN).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20
    Sie muss dem Gesetz nur im Wege der Auslegung zu entnehmen sein (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 72, 265, 268; BVerwGE 114, 226, 227 f.; BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urteil vom 20. August 2014 - 6 C 15/13, juris Rn. 23 mwN).
  • BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02

    Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheitsgebot; Erhebung

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20
    Sie muss dem Gesetz nur im Wege der Auslegung zu entnehmen sein (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 72, 265, 268; BVerwGE 114, 226, 227 f.; BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urteil vom 20. August 2014 - 6 C 15/13, juris Rn. 23 mwN).
  • LSG Hessen, 18.07.2019 - L 1 KR 654/18

    Rentenversicherung

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20
    Vor diesem Hintergrund ist in der hier vorliegenden Konstellation, in der die Klägerin inhaltlich keine Einwände gegen die Feststellung der Beigeladenen vorbringt, das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ohnehin fraglich, zumal - unabhängig von der Entscheidung der Beklagten - auch nicht ersichtlich ist, dass die Befreiungsentscheidung der Klägerin bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB tangiert wäre (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt; für einen Fortbestand der Befreiungsentscheidung: Deutsche Rentenversicherung Bund, NZA 2015, 29, 30 und NZA 2014, 136; LSG Hessen, Urteil vom 18. Juli 2019 - L 1 KR 654/18, BeckRS 2019, 16139 Rn. 31; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Gürtner, § 6 SGB VI Rn. 31 [Dezember 2019]; Horn, NZS 2013, 605, 607; Schäfer-Kuczynski/Schafhausen, ArbRAktuell 2019, 381).
  • BVerwG, 09.05.2001 - 3 C 2.01

    Rodung; Fläche, gerodete; Beseitigung von Rebstöcken; mit Reben bepflanztes

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20
    Sie muss dem Gesetz nur im Wege der Auslegung zu entnehmen sein (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 72, 265, 268; BVerwGE 114, 226, 227 f.; BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urteil vom 20. August 2014 - 6 C 15/13, juris Rn. 23 mwN).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 25/23

    Fortbestand der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt bei Überleitung eines

    Die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 46a II BRAO lägen daher nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 ).

    Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH ( Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 ) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Darüber hinaus wiederholt sie ihre Auffassung, § 613a I BGB sei vorliegend zumindest entsprechend anzuwenden und daher die Entscheidung des BGH vom 14.07.2020 ( AnwZ (Brfg) 8/20 ) auf den hiesigen Fall übertragbar.

    Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 112c I1 BRAO, § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung wegen der in § 46a II 4 BRAO angeordneten Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 8; BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 juris-Rn 7; BGH, Urteil vom 29.01.2018, AnwZ (Brfg) 12/17 juris-Rn 7 ).

    Die Beklagte war auch befugt, den vorliegenden Feststellungsbescheid zu erlassen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 15 ff. ).

    Besteht die Zulassung hingegen auch unter den geänderten Bedingungen unverändert fort und bezieht sich nunmehr auf das Arbeitsverhältnis bei einer neuen Arbeitgeberin, liegt weder ein Widerrufsgrund nach § 46a II BRAO noch ein Erstreckungsgrund nach § 46b III BRAO vor ( BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 11 ).

    Er meint jedoch, dass im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, gerade kraft Gesetzes (§ 324 UmwG, § 613a I 1 BGB) unverändert mit dem neuen Arbeitgeber fortbestehe, sodass die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses weiterhin und unverändert den Anforderungen des § 46 II bis V BRAO entspreche und somit die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 46b II BRAO nicht vorlägen ( BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 11 ).

    Für eine nach dem unveränderten gesetzlichen Übergang erfolgte wesentliche Änderung der Tätigkeit bestünden keine Anhaltspunkte ( BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 12 ).

    Auf dieser Grundlage kommt es allein zu einem Austausch der Arbeitgeberin, sodass weder ein Widerrufsgrund nach § 46a II BRAO noch ein Erstreckungsgrund nach § 46b III BRAO vorliegen ( BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 11 ).

  • BSG, 06.05.2021 - B 5 RE 4/20 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Entsprechendes gilt, wenn der Rechtsträger des Arbeitgebers durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel umgewandelt wird (vgl § 1 Abs. 1 sowie § 324 UmwG; zur Fortgeltung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Verschmelzung zweier Unternehmen vgl BGH Urteil vom 14.7.2020 - AnwZ 8/20 - NJW-RR 2020, 1065 RdNr 12 f) .

    Die Entscheidung ist stets von Wertungsaspekten geprägt (vgl BGH Urteil vom 14.7.2020 - AnwZ 8/20 - NJW-RR 2020, 1065 RdNr 27).

  • AGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - AGH 5/23

    Fortgeltung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Übertragung des

    Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20 -) geltenden Voraussetzungen für die Feststellung, dass eine wesentliche Änderung der Tätigkeit im Sinne des § 46b Abs. 3 BRAO nicht vorliege und die erteilte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt fortbestehe, seien nicht erfüllt, weil kein Betriebsübergang und damit kein Übergang des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes vorliege.

    Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, stehe seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 15.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20 - fest.

    Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20 -, Rn. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 16.06.2021 - B 5 RE 4/20 R -, Rn. 26 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) entschieden, dass kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO vorliegt, weil es - anders als bei einem sonstigen Arbeitgeberwechsel - nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme, für das die Zulassung erteilt worden sei.

    Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner zu einem Übergang eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 324 UmwG a.F.) ergangenen Entscheidung (Urteil vom 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20 -, Rn. 16 ff.) gelten allgemein für die Feststellung, dass eine wesentliche Änderung nicht vorliegt und - anders als möglicherweise die Klägerin annimmt - nicht lediglich für die spezifische Sachverhaltskonstellation.

  • AGH Schleswig-Holstein, 21.06.2021 - 2 AGH 4/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Keine rückwirkende Zulassung, aber

    In diesem Fall sind die Rechtsanwaltskammern berechtigt, "den Fortbestand der Zulassung durch einen feststellenden Verwaltungsakt klarzustellen" ( BGH, Urteil vom 14. Juli 2020, AnwZ (Brfg) 8/20 , AnwBl online 2020, 758; NJW-RR 2020, 1065; juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht