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   BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19   

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https://dejure.org/2020,30003
BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19 (https://dejure.org/2020,30003)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2020 - XIII ZB 81/19 (https://dejure.org/2020,30003)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19 (https://dejure.org/2020,30003)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisungshaft; Anwendbarkeit des § 15 Abs. 5 AufenthG auf Anordnungen von Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung nach § 15 Abs. 1 bis 4 AufenthG oder § 18 Abs. 2 AsylG; Voraussetzungen für die ...

  • rewis.io

    Überstellungshaftsache: Anordnung von Haft zur Sicherung einer Zurückweisung im Rahmen von Kontrollen an Binnengrenzen

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 15 Abs. 5 ; AsylG § 18 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 15 Abs. 5 ; AsylG § 18 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Überstellungshaftsache: Anordnung von Haft zur Sicherung einer Zurückweisung im Rahmen von Kontrollen an Binnengrenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung - und die Haftgründe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 65/19

    Haft zur Sicherung der Zurückweisung auch bei einer Wiederaufnahme der Kontrollen

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19
    aa) Der Senat hat schon entschieden, dass Haft zur Sicherung der Zurückweisung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch bei einer Wiederaufnahme der Kontrollen an Binnengrenzen der Europäischen Union jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nach Überqueren der deutschen Grenze im grenznahen Bereich gestellt und ihm dort die - tatsächlich bereits erfolgte - Einreise verweigert wird (Beschluss vom 12. Februar - XIII ZB 65/19, juris Rn. 8 f.).

    Der Gerichtshof hat dort zwar nur den hier nicht gegebenen und von der Regelung in § 15 Abs. 5, § 13 Abs. 2 AufenthG auch nicht erfassten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, juris Rn. 12) Fall entschieden, dass der Betroffene nicht an einer Grenzübergangsstelle oder unmittelbar an der Grenze, sondern im Hinterland hinter der Grenze gestellt wird.

    Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender Entscheidungen der Verwaltungsgerichte von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung auszugehen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 f. [Rn. 12], vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 21, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, juris Rn. 11, für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung nach § 18 Abs. 2 AsylG und Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18, für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung nach Art. 14 SGK, § 15 AufenthG).

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem Fall, in dem die Einreise bereits erfolgt ist, keine Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG angeordnet werden darf, auch wenn die beteiligte Behörde das vereinfachte Verfahren anwenden will (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, juris Rn. 11).

    Soll der Betroffene dagegen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union überstellt werden, bestimmen sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, juris Rn. 9 f.).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-444/17

    Eine Binnengrenze eines Mitgliedstaats, an der Kontrollen wieder eingeführt

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19
    Er ist daher den in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung zu unterwerfen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-444/17, NVwZ 2019, 947 Rn. 39 - Arib).

    (2) Dem ihr zugrunde liegenden Verständnis des Unionsrechts ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 (C-444/17, NVwZ 2019, 947 - Arib) die Grundlage entzogen.

    Art. 32 Schengener Grenzkodex beabsichtigt mit der Verweisung auf die Vorschriften des Titels II nach der Entscheidung des Gerichtshofs keine Erweiterung der in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urteil vom 19. März 2019 - C-444/17, NVwZ 2019, 947 - Arib, Rn. 51 f., 62 und 64 unter Verweis auf das Urteil vom 7. Juni 2016 - C-47/15, InfAuslR 2016, 269 - Affum, Rn. 74).

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 118/17

    Zurückweisungshaftsache: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags;

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19
    Diese Verweisung hat er auch auf die die Außengrenzen betreffenden Ausnahmen der Rückführungsrichtlinie bezogen (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12, für Zurückweisung an der Grenze und vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f., für Transitaufenthalt).

    Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender Entscheidungen der Verwaltungsgerichte von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung auszugehen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 f. [Rn. 12], vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 21, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, juris Rn. 11, für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung nach § 18 Abs. 2 AsylG und Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18, für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung nach Art. 14 SGK, § 15 AufenthG).

  • BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10

    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19
    Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender Entscheidungen der Verwaltungsgerichte von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung auszugehen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 f. [Rn. 12], vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 21, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, juris Rn. 11, für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung nach § 18 Abs. 2 AsylG und Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18, für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung nach Art. 14 SGK, § 15 AufenthG).
  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 157/15

    Haft zur Sicherung von Rücküberstellungsverfahren: Anhaltspunkt für Fluchtgefahr

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19
    Nach den getroffenen Feststellungen ergaben die Umstände der Feststellung der Betroffenen an dem Grenzübergang auch, wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140 Rn. 17, vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 20, und jetzt § 2 Abs. 14 Satz 2 Nr. 2 AufenthG, der dieses Erfordernis aufgreift), konkrete Anhaltspunkte, die auf den fehlenden Rückkehrwillen der Betroffenen schließen ließen.
  • BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17

    Rücküberstellungshaft: Erforderlichkeit der erneuten Anhörung des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19
    Nach den getroffenen Feststellungen ergaben die Umstände der Feststellung der Betroffenen an dem Grenzübergang auch, wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140 Rn. 17, vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 20, und jetzt § 2 Abs. 14 Satz 2 Nr. 2 AufenthG, der dieses Erfordernis aufgreift), konkrete Anhaltspunkte, die auf den fehlenden Rückkehrwillen der Betroffenen schließen ließen.
  • BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14

    Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19
    Das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) ist auch bei der Anordnung von Sicherungshaft zu beachten (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19
    Art. 32 Schengener Grenzkodex beabsichtigt mit der Verweisung auf die Vorschriften des Titels II nach der Entscheidung des Gerichtshofs keine Erweiterung der in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urteil vom 19. März 2019 - C-444/17, NVwZ 2019, 947 - Arib, Rn. 51 f., 62 und 64 unter Verweis auf das Urteil vom 7. Juni 2016 - C-47/15, InfAuslR 2016, 269 - Affum, Rn. 74).
  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19
    Aufgrund dieses Gebots sind die nationalen Gerichte verpflichtet, das innerstaatliche Recht soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und, wenn das nicht möglich ist, notfalls jede Bestimmung unangewendet zu lassen, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - C-115/08, NVwZ 2010, 107 Rn. 138 - CEZ a.s.).
  • BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14

    Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Anordnungen von Haft zur

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19
    Diese Verweisung hat er auch auf die die Außengrenzen betreffenden Ausnahmen der Rückführungsrichtlinie bezogen (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12, für Zurückweisung an der Grenze und vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f., für Transitaufenthalt).
  • BGH, 16.12.2009 - V ZB 148/09

    Eigenverantwortliche Überprüfungspflicht des Haftrichters hinsichtlich der

  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 164/16

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19

    Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an einer Binnengrenze der Europäischen

    Beim Vollzug einer Zurückweisung in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union nur angeordnet werden darf, wenn zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen erhebliche Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG vorliegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, InfAuslR 2020, 385 und BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris).

    Die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt auch bei einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union weder eine vollziehbare Ausreisepflicht noch eine Abschiebungsandrohung voraus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583; Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 16).

    a) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, schließt die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und von Art. 32 Schengener Grenzkodex eine Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Rückführungsrichtlinie und damit die Anwendung der in § 15 Abs. 5 AufenthG bestimmten verkürzten Voraussetzungen für die Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 11; s.a. Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, InfAuslR 2020, 385 Rn. 19).

    Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender - hier nicht gegebener - verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung und der darin getroffenen Bestimmung des Zielstaats auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 12 und 14 mwN).

    Daraus folgt, dass § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur mit der Maßgabe angewendet werden kann, dass - anders, als es dem deutschen Gesetzgeber vorschwebte (dazu: BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 16, vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, NVwZ-RR 2016, 518 Rn. 5, und vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, juris Rn. 10) - für eine Haftanordnung ein Haftgrund vorliegen muss (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 14).

    bb) Die infolge der Geltung der Rückführungsrichtlinie bei einer Zurückweisung an einer Binnengrenze erforderliche Rückkehrentscheidung lag mit der Zurückweisung der beteiligten Behörde vom 10. Mai 2019 vor, welche die Anforderungen an eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6, Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 16).

  • BGH, 21.09.2021 - XIII ZB 140/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen in den Libanon

    Die Haftgerichte haben nach der Aufgabenverteilung zwischen den Haftgerichten und den Verwaltungsgerichten vorbehaltlich einer Aufhebung durch die Verwaltungsgerichte von der Rechtmäßigkeit der von den Ausländerbehörden erlassenen Verwaltungsakte auszugehen (BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583 Rn. 11, vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8, vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 12 und 14, und vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 133/19, NVwZ 2021, 822 Rn. 8).
  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 82/20

    Anordnung der Haft gegen einen russischen Staatsangehörigen wegen illegaler

    Mit der Prüfung dieser Frage würde der Haftrichter in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1980 - VII ZB 5/80, BGHZ 78, 145, 147, vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 22, vom 12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583 Rn. 11, vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8, vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 12, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, NVwZ 2021, 262 Rn. 12, 14).
  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 81/20

    Verfahren der Anordnung von Abschiebungshaft: Prüfung der Rechtmäßigkeit der

    Mit der Prüfung dieser Frage würde der Haftrichter in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1980 - VII ZB 5/80, BGHZ 78, 145, 147, vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 22, vom 12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583 Rn. 11, vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8, vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 12, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, NVwZ 2021, 262 Rn. 12, 14).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 28/20

    Verlängerung der Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung des

    Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender - hier nicht gegebener - verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 12 und 14 mwN).
  • BGH, 02.08.2022 - XIII ZB 134/19

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung eines Betroffenen

    Denn damit würde er in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1980 - VII ZB 5/80, BGHZ 78, 145, 147; vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 22; vom 12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583 Rn. 11; vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8; vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 12; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, NVwZ 2021, 262 Rn. 12, 14).
  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 75/19

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen in einem Verfahren zur Feststellung der

    Der Haftgrund nach § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF greift aber nur, wenn die Auffindesituation des Betroffenen die Erwartung rechtfertigt, er werde nicht in den Erstaufnahmestaat - hier Italien - zurückkehren (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140 Rn. 17 f., vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 20, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, z. Veröff.
  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 24/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen in den

    Zu entscheiden ist darüber aber, wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, nach der Arbeitsverteilung zwischen den Verwaltungs- und den Haftgerichten allein durch die Verwaltungsgerichte, nicht im Verfahren über die Anordnung von Sicherungshaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 f. [Rn. 12], vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 21, vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18, vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, InfAuslR 2020, 385 Rn. 11, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 12).
  • AG Rosenheim, 18.03.2021 - 1 XIV 52/21

    Abschiebungshaft - Fluchtgefahr

    Die Rechtsmäßigkeit dieser Entscheidung ist durch das Haftgericht nicht zur prüfen (vgl. BGH, Beschluss v. 14.07.2020, Az. XIII ZB 81/19 Rn. 12).
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