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   BGH, 14.08.1991 - 3 StR 251/91   

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https://dejure.org/1991,7196
BGH, 14.08.1991 - 3 StR 251/91 (https://dejure.org/1991,7196)
BGH, Entscheidung vom 14.08.1991 - 3 StR 251/91 (https://dejure.org/1991,7196)
BGH, Entscheidung vom 14. August 1991 - 3 StR 251/91 (https://dejure.org/1991,7196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung beim Betrug - Begriff der Täuschung im Rahmen des § 263 StGB (Strafgesetzbuch)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 517
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.10.1986 - 3 StR 226/86

    Vermögensschaden bei vereinbartem Rücktrittsrecht

    Auszug aus BGH, 14.08.1991 - 3 StR 251/91
    Da über die in den Urteilsgründen mitgeteilten Bruchstücke hinaus der Inhalt dieses Gesprächs nicht festgestellt werden konnte, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Äußerungen des Angeklagten lediglich Werturteile oder Meinungsäußerungen, Hoffnungen und Erwartungen für die Zukunft beinhalteten, die nicht unter die Tatsachen im Sinne des § 263 StGB fallen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1973, 18; BGHSt 34, 199, 201; Lackner a.a.O. Rdn. 13).
  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Auszug aus BGH, 14.08.1991 - 3 StR 251/91
    Zwischen dem Abschluß des Vertragshändlervertrages und dem durch den Leasingvertrag verursachten "Schaden" fehlt es an dem Merkmal der Stoffgleichheit oder Unmittelbarkeit, wonach dieselbe Vermögensverfügung, die der Täter veranlaßt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, den Schaden unmittelbar herbeiführen muß (vgl. BGHSt 34, 379, 391 [BGH 29.05.1987 - 3 StR 242/86]; Lackner in LK, 10. Aufl., § 263 Rdn. 265 ff.).
  • BGH, 17.10.1972 - 5 StR 281/72

    Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Wirtschaftssachverständigen über den

    Auszug aus BGH, 14.08.1991 - 3 StR 251/91
    Da über die in den Urteilsgründen mitgeteilten Bruchstücke hinaus der Inhalt dieses Gesprächs nicht festgestellt werden konnte, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Äußerungen des Angeklagten lediglich Werturteile oder Meinungsäußerungen, Hoffnungen und Erwartungen für die Zukunft beinhalteten, die nicht unter die Tatsachen im Sinne des § 263 StGB fallen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1973, 18; BGHSt 34, 199, 201; Lackner a.a.O. Rdn. 13).
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