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   BGH, 14.08.2007 - 3 StR 266/07   

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https://dejure.org/2007,5458
BGH, 14.08.2007 - 3 StR 266/07 (https://dejure.org/2007,5458)
BGH, Entscheidung vom 14.08.2007 - 3 StR 266/07 (https://dejure.org/2007,5458)
BGH, Entscheidung vom 14. August 2007 - 3 StR 266/07 (https://dejure.org/2007,5458)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 24 StPO; § 136a StPO; § 338 Nr. 3 StPO
    Besorgnis der Befangenheit (Strafobergrenze; Sanktionsschere; Drohung; verbotene Vernehmungsmethoden; freie Verteidigung; Selbstbelastungsfreiheit und Schweigerecht; Recht auf ein faires Verfahren; Verfahrensabsprachen; Deal)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Zusicherung einer Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses seitens des Gerichts; Eine durch das Gericht zugesicherte Strafobergrenze als unzulässiges Druckmittel ("Sanktionsschere") zur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden Geständnisses; ...

  • Judicialis

    StPO § 136 a; ; StPO § 338 Nr. 3; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.; ; StGB § 63

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 2
    Befangenheit des Vorsitzenden bei "Sanktionsschere" zwischen Strafe mit bzw. ohne Geständnis

  • rechtsportal.de

    StGB § 24 Abs. 2
    Befangenheit des Vorsitzenden bei "Sanktionsschere" zwischen Strafe mit bzw. ohne Geständnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Kurzinformation, 28.5.2008)

    Androhung der Sanktionsschere begründet Besorgnis der Befangenheit

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 170
  • StV 2007, 619
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 14.08.2007 - 3 StR 266/07
    Es ist darüber hinaus zulässig, dem Angeklagten für den Fall seines Geständnisses eine Strafobergrenze zuzusichern, an die das Gericht im Grundsatz gebunden ist und die es nur bei Eintritt bestimmter Umstände (vgl. BGHSt 50, 40, 50 unter Ausweitung von BGHSt 43, 195, 210) überschreiten kann.

    Er darf weder durch Drohung mit einer höheren Strafe noch durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils - und hierzu gehört auch die schuldunangemessen milde Strafe - zu einem Geständnis gedrängt werden (BGHSt 43, 195, 204, 209; 50, 40, 50).

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 14.08.2007 - 3 StR 266/07
    Es ist darüber hinaus zulässig, dem Angeklagten für den Fall seines Geständnisses eine Strafobergrenze zuzusichern, an die das Gericht im Grundsatz gebunden ist und die es nur bei Eintritt bestimmter Umstände (vgl. BGHSt 50, 40, 50 unter Ausweitung von BGHSt 43, 195, 210) überschreiten kann.

    Er darf weder durch Drohung mit einer höheren Strafe noch durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils - und hierzu gehört auch die schuldunangemessen milde Strafe - zu einem Geständnis gedrängt werden (BGHSt 43, 195, 204, 209; 50, 40, 50).

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 579/03

    Steuerhinterziehung (Rechtsanwendung und Berechnungsdarstellung des Richters:

    Auszug aus BGH, 14.08.2007 - 3 StR 266/07
    Der Unterschied zwischen den vorliegend genannten Strafgrenzen ist mit der strafmildernden Wirkung eines Geständnisses nicht mehr erklärbar und deshalb als unzulässiges Druckmittel ("Sanktionsschere") zur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden Geständnisses zu werten (vgl. NStZ 2004, 577; BGHR StPO § 136 a I Zwang 7).
  • BGH, 12.01.2005 - 3 StR 411/04

    Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (überzogene

    Auszug aus BGH, 14.08.2007 - 3 StR 266/07
    Der Unterschied zwischen den vorliegend genannten Strafgrenzen ist mit der strafmildernden Wirkung eines Geständnisses nicht mehr erklärbar und deshalb als unzulässiges Druckmittel ("Sanktionsschere") zur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden Geständnisses zu werten (vgl. NStZ 2004, 577; BGHR StPO § 136 a I Zwang 7).
  • BGH, 06.02.2018 - 1 StR 606/17

    Verständigung (keine Bindung des Tatgerichts an einen für das Zustandekommen

    Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe in gesetzeswidriger Weise Druck auf den Angeklagten ausgeübt, weil die Differenz zwischen der im Falle eines Geständnisses und der nach streitiger Beweisaufnahme zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig groß gewesen sei, kann der Senat jedenfalls ein Beruhen des Aussageverhaltens des Angeklagten auf einer unzulässig weiten "Sanktionsschere' (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. August 2007 - 3 StR 266/07, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 8; vom 12. Januar 2005 - 3 StR 411/04, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 7 und vom 9. Juni 2004 - 5 StR 579/03, wistra 2004, 424) ausschließen.

    Dass das Landgericht ein auf die Anwendung einer "Sanktionsschere' gestütztes Befangenheitsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen habe (vgl. dazu BGH aaO, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 8), macht die Revision nicht geltend.

  • OLG Hamburg, 05.07.2017 - 1 Rev 41/17

    Ablehnung eines Richters im Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit bei

    Eine - vor dem Hintergrund des konkreten Falles nicht nachzuvollziehende und damit unzulässige - "Sanktionsschere" ist demgegenüber ausweislich des Revisionsvorbringens bereits der Sache nach nicht gegeben, da die für den Fall eines Tatnachweises in den Raum gestellte bedingte bzw. unbedingte Freiheitsstrafe weder der Höhe nach konkret benannt wurde, noch sich hieraus eine derart weite Spanne ablesen ließe, die in der einen oder anderen Richtung als schuldunangemessen anzusehen wäre (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 50; Urt. v. 27. April 2007 - 2 StR 523/06, NStZ 2007, 655, 657; Beschl. v. 14. August 2007 - 3 StR 266/07, NStZ 2008, 170, 171; im Übrigen nur HK-StPO/Temming, a.a.O., § 24 Rn. 21, m.w.N.).
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