Rechtsprechung
BGH, 14.09.1999 - 1 StR 315/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 212 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 22 StGB;
Darlegungsvoraussetzungen; Tötungsvorsatz; Tatentschluß; Versuch; Schluß vom objektiven Tatgeschehen auf den Vorsatz; - Wolters Kluwer
Totschlag - Versuch - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Körperverletzung - Freiheitsstrafe - Revision - Körperlicher und psychischer Zustand des Angeklagten - Strafrahmenverschiebung - Akoholgenuß - Entwöhnungsbehandlung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 212 Abs. 1, § 21
Tötungsvorsatz bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen; Strafrahmenverschiebung bei § 21 StGB - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2000, 68
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95
BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit …
Auszug aus BGH, 14.09.1999 - 1 StR 315/99
Sieht sich der Tatrichter daran gehindert, eine Strafrahmenverschiebung nach den Vorschriften der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, hat er aufgrund einer Gesamtabwägung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit über den maßgeblichen Strafrahmen zu entscheiden (BGHSt 43, 66, 78).Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann die Strafrahmenverschiebung versagt werden, wenn der Täter bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten oder sonstige Rechtsbrüche begangen hatte und daher wußte oder hätte wissen können, daß er nach Genuß von Alkohol zu Ausschreitungen neigt (st. Rspr.; BGHSt 43, 66, 78; BGH NStZ 1994, 183, 184).
- BGH, 04.12.1991 - 3 StR 470/91
Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen - Voraussetzungen des …
Auszug aus BGH, 14.09.1999 - 1 StR 315/99
Das gilt insbesondere in Fällen, in denen ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen fehlt sowie bei Einzelhandlungen, die spontan in affektiver Erregung ausgeführt werden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27). - BGH, 09.12.1986 - 4 StR 658/86
Versagung der Strafmilderung bei mehrfacher Begehung von Straftaten im …
Auszug aus BGH, 14.09.1999 - 1 StR 315/99
Daß der Täter zuvor bereits eine gleiche oder ähnliche Tat begangen hat, ist nicht erforderlich (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6).
- BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86
Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit, …
Auszug aus BGH, 14.09.1999 - 1 StR 315/99
Daß der Täter zuvor bereits eine gleiche oder ähnliche Tat begangen hat, ist nicht erforderlich (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6). - BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86
Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz
Auszug aus BGH, 14.09.1999 - 1 StR 315/99
Der Schluß auf den direkten Vorsatz ist - wie beim bedingten Vorsatz - nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die diese Folgerung in Frage stellen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7; Beschl. vom 19. Mai 1999 2 StR 176/99). - BGH, 19.05.1999 - 2 StR 176/99
Feststellung des Tötungsvorsatzes aus dem Nachtatverhalten bei versuchten …
Auszug aus BGH, 14.09.1999 - 1 StR 315/99
Der Schluß auf den direkten Vorsatz ist - wie beim bedingten Vorsatz - nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die diese Folgerung in Frage stellen (…BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7; Beschl. vom 19. Mai 1999 2 StR 176/99). - BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93
wütender Hausierer - §§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen …
Auszug aus BGH, 14.09.1999 - 1 StR 315/99
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann die Strafrahmenverschiebung versagt werden, wenn der Täter bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten oder sonstige Rechtsbrüche begangen hatte und daher wußte oder hätte wissen können, daß er nach Genuß von Alkohol zu Ausschreitungen neigt (st. Rspr.; BGHSt 43, 66, 78; BGH NStZ 1994, 183, 184).
- LG Düsseldorf, 20.05.2003 - XVII - 3/03 Denn auch bei einem Verhalten, das generell geeignet ist, tödliche Verletzungen hervorzurufen, kann es so sein, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, er also bewusst fahrlässig handelt (z. B. BGH NStZ 88, 175; BGH NStZ 91, 121; BGH StV 92, 575; BGH StV 00, 68).