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   BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04   

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https://dejure.org/2004,2646
BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04 (https://dejure.org/2004,2646)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2004 - 1 StR 202/04 (https://dejure.org/2004,2646)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2004 - 1 StR 202/04 (https://dejure.org/2004,2646)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 73 Abs. 3 StGB; § 73a StGB
    Verfall von Wertersatz gegen einen Drittbegünstigten (Zurechnung der Taten von Angestellten einer betrieblichen Organisation ohne Organstellung, mögliche Ausweisung eines niedrigeren Verfallsbetrages bei Gutgläubigkeit des Drittbegünstigten; Revisibilität der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Freiheitsstrafen wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz ; Anordnung eines höheren Verfallsbetrages in einem Strafverfahren; Verstoß gegen die Versagung der Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesausfuhramt ; Bösgläubigkeit der Verantwortungsträger bei ...

  • Judicialis

    StGB § 73 Abs. 3; ; StGB § 73a; ; StGB § 73c; ; StGB § 73c Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1, Abs. 3 § 73c Abs. 1
    Voraussetzungen des Verfalls zum Nachteil eines Drittbegünstigten; Vorliegen einer "unbilligen Härte"

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verstoß des Sachbearbeiters einer GmbH gegen das Außenwirtschaftsgesetz: Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegenüber der GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verfallsanordnung wegen Rüstungsexporten in den Iran auf dem Umweg über Dubai

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfallsanordnung wegen Rüstungsexporten in den Iran auf dem Umweg über Dubai

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verfallsanordnung wegen Rüstungsexporten in den Iran

Papierfundstellen

  • DB 2004, 2265
  • JR 2004, 517
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß die Anwendung des Bruttoprinzips auch bei der Anordnung des Verfalls gegen einen Drittbegünstigten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGHSt 47, 369, 372 f.; BGH wistra 2004, 227 - ebenfalls die Verfahrensbeteiligte B. GmbH betreffend -).

    Dies wird zwar in der Regel zu prüfen sein, wenn der Drittbegünstigte bzw. die Organe einer juristischen Person gutgläubig sind (BGHSt 47, 369, 376).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04
    Es bedurfte hierzu keiner Organstellung des W. Daß auch Taten von Angestellten einer betrieblichen Organisation dieser im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB zugeordnet werden können - und zwar auch dann, wenn die Unternehmensleitung gutgläubig ist - , hat der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits grundsätzlich entschieden (BGHSt 45, 235).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04
    Diese Rechtsauffassung, an der der Senat festhält, entspricht inzwischen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das insbesondere bestätigt hat, daß der Verfall auch unter der Geltung des Bruttoprinzips keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme ist (BVerfG NJW 2004, 2073).
  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04
    Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift in erster Linie Sache des Tatrichters (BGH wistra 2003, 424, 425).
  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04
    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß gegebenenfalls Steuerzahlungen der Verfallsbeteiligten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nach Maßgabe der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 21. März 2002 (BGHSt 47, 260, 264 ff.) bei der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB zu berücksichtigen sind.
  • BGH, 18.02.2004 - 1 StR 296/03

    Entscheidung im Verfahren über Rüstungsexporte in den Irak

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß die Anwendung des Bruttoprinzips auch bei der Anordnung des Verfalls gegen einen Drittbegünstigten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGHSt 47, 369, 372 f.; BGH wistra 2004, 227 - ebenfalls die Verfahrensbeteiligte B. GmbH betreffend -).
  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

    Bereits nach alter Rechtslage (s. § 73 Abs. 3 StGB aF) musste sich der Drittbegünstigte die bei ihm zu Unrecht eingetretene Bereicherung unabhängig von seiner Kenntnis zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 2004 - 1 StR 202/04, juris Rn. 14; vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 58 59 60 336/99, BGHSt 45, 235, 245 f.).

    Zwar sollte nach früherer Rechtslage die Gutgläubigkeit der Organe des Drittbegünstigten ein zentraler Ermessensgesichtspunkt bei der Prüfung der Härtefallklausel des § 73c StGB aF sein (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 376; vom 14. September 2004 - 1 StR 202/04, juris Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 106/06, NStZ-RR 2007, 109, 110).

  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Als unbillige Härte - als Verstoß gegen das Übermaßverbot (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 11) - stellt sich eine Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe der insgesamt vereinnahmten 161.000,-- EUR nach den bisherigen Feststellungen nicht dar.
  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

    Eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGHR StGB § 73 c Härte 7, 11) nur dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde.
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vergleichs; Abweisung

    Es ist weder ein Vertretungsverhältnis zwischen Täter und Empfänger noch ein besonderer Auftrag zu der gewinnbringenden Tat erforderlich; ebenso ist es unerheblich, ob das Handeln für einen anderen nach außen erkennbar oder der Drittbegünstigte gut- oder bösgläubig war (vgl. etwa BGHSt 45, 235, 246; BGH, wistra 2004, 465; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 27. Auflage, § 73 Rdn. 36 m.w.N.).

    Die Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB sollen, so der Bundesgerichtshof in allerdings erst nach Vergleichsschluss ergangenen Entscheidungen, erfüllt sein, wenn die Härte "ungerecht" wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (BGH, wistra 2004, 465; NStZ-RR 2002, 9).

  • OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13

    Verfall des Wertersatzes: Anordnung gegen einen Drittbegünstigten

    In solchen Fällen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des (fortdauernden) Sicherstellungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition der Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 bei juris Rdn. 23 = NStZ 2006, 639; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 Ws 308/07 = NStZ 2008, 413 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - III-1 Ws 119/09, 1 Ws 119/09, Rdz. 18 in juris; BGH NStZ-RR 2007, 109 f.; BGHR StGB § 73c Härte 11).
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06

    Verfallsanordnung gegen einen Nebenbeteiligten (ausschließende Ansprüche des

    Wie er die für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Umstände im Einzelnen gewichtet, ist der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (BGHR StGB § 73c Härte 11).
  • LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07

    Arrestanordnung; Arrestbefehl; Arrestgrund; Aufhebung; dinglicher Arrest;

    Die Voraussetzungen der unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB liegen nur vor, wenn die Härte "ungerecht" wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (BGH, NStZ 1995, 495; wistra 2004, 465f.).

    § 73c Abs. 1 StGB ist eine besondere Ausprägung des Übermaßverbots (vgl. BGHSt a. a. O; wistra 2003, 424, 426; wistra 2004, 465f.), das in gleicher Weise gelten muss, wenn im Strafverfahren nicht zur Durchsetzung des staatlichen Straf- und Verfallsanspruchs auf Vermögenswerte zugegriffen wird, sondern im Wege der Rückgewinnungshilfe für die Verletzten.

  • BGH, 24.10.2013 - 3 StR 128/13

    Verfall (erlangtes Etwas; Bruttoprinzip; rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung

    Allerdings kann mit der Revision die rechtsfehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals 'unbillige Härte' beanstandet werden (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 11).
  • BGH, 20.08.2013 - 3 StR 128/13

    Verfallsanordnung (unbillige Härte; eingeschränkte Revisibilität; Anforderungen

    Allerdings kann mit der Revision die rechtsfehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals 'unbillige Härte' beanstandet werden (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 11).
  • LG Bonn, 06.02.2012 - 27 KLs 5/11

    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport,

    Eine unbillige Härte kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGHR StGB § 73c Härte 7, 11) dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde.
  • BGH, 25.11.2004 - 2 StR 315/04

    Absehen vom Verfall (Vermögen des Angeklagten; pflichtgemäßes Ermessen)

  • LG Stuttgart, 26.01.2015 - 6 KLs 34 Js 2588/10

    Sicherstellung durch dinglichen Arrest im Ermittlungsverfahren:

  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
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