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   BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14   

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https://dejure.org/2017,42830
BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14 (https://dejure.org/2017,42830)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - I ZR 231/14 (https://dejure.org/2017,42830)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - I ZR 231/14 (https://dejure.org/2017,42830)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Mein Paket.de II

    § 5a Abs 3 UWG, § 5a Abs 5 Nr 1 UWG, Art 7 Abs 1 EGRL 29/2005, Art 7 Abs 3 EGRL 29/2005, Art 7 Abs 4 Buchst b EGRL 29/2005
    Wettbewerbsverstoß: Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet als geschäftliche Entscheidung; räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels; Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung im Hinblick auf das Vorenthalten einer wesentlichen Information im ...

  • IWW

    § 5a Abs. 3 UWG, § ... 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1, §§ 3, 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 2, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG, Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG, § 145 BGB, Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG, § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 7 Abs. 1, 3 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU, § 5a Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 5 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG, Art. 7 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2005/29, § 204 Nr. 9 BGB, § 8 UWG, § 11 Abs. 1 UWG, § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 204 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 291 BGB, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet als eine geschäftliche Entscheidung i.S. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels; Einzelfallprüfung bzgl. der zu erteilenden Informationen der ...

  • Betriebs-Berater

    Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet - MeinPaket.de II

  • online-und-recht.de

    Impressumspflicht bei Printanzeige wenn Ware ausschließlich online bestellbar

  • kanzlei.biz

    Verkaufsportalbetreiber muss bei Printwerbung grundsätzlich Identität und Anschrift der Anbieter der beworbenen Ware angeben

  • rabüro.de

    Bei Print-Anzeige für ein Internetangebot Dritter sind grundsätzlich Name und Anschrift der Drittanbieter bereits in dieser Anzeige zu nennen

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet als geschäftliche Entscheidung; räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels; Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung im Hinblick auf das Vorenthalten einer wesentlichen Information im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5a Abs. 3 und 5

  • rechtsportal.de

    UWG § 5a Abs. 3 ; UWG § 5a Abs. 5
    Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet als eine geschäftliche Entscheidung i.S. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG ); Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels; Einzelfallprüfung bzgl. der zu erteilenden Informationen der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: MeinPaket.de II

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsverstoß: Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet als geschäftliche Entscheidung; räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels; Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung im Hinblick auf das Vorenthalten einer wesentlichen Information im ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zeitungsanzeige für eine Online-Verkaufsplattform: Zur Pflicht des Portalbetreibers zur Angabe der Identität und Anschrift der Anbieter der beworbenen Produkte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Informationspflichten bei Internet-Angeboten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzulässige Absatzwerbung in Verkaufsportal im Internet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Printanzeige Anbieterkennzeichnung auch dann, wenn Ware ausschließlich auf Webseite bestellbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 220
  • GRUR 2017, 1269
  • MMR 2018, 234
  • MIR 2017, Dok. 047
  • BB 2017, 2754
  • DB 2018, 761
  • K&R 2018, 61
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 30.03.2017 - C-146/16

    Verband Sozialer Wettbewerb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 30. März 2017 - C-146/16, GRUR 2017, 535 = WRP 2017, 674 - VSW/DHL Paket):.

    bb) Danach stellt die Werbung der Beklagten eine Aufforderung zum Kauf und damit ein qualifiziertes Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG dar (EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 25 - VSW/DHL Paket).

    Im Fall des § 5a Abs. 3 UWG erreicht den Verbraucher eine wesentliche Information grundsätzlich nur rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund der Aufforderung zum Kauf eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (vgl. EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 30 - VSW/DHL Paket).

    bb) Allerdings ist Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG, der Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden als wesentliche Informationen qualifiziert, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zu lesen, wonach die betreffende Geschäftspraxis unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmittels zu beurteilen ist (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53 - Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 26 - VSW/DHL Paket).

    Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG, dass bei der Entscheidung darüber, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zur stellen, berücksichtigt werden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 54 - Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 27 - VSW/DHL Paket).

    Werden durch das Kommunikationsmedium räumliche Beschränkungen auferlegt, reicht es danach aus, dass die Verbraucher, die die beworbenen Produkte über die in der Werbeanzeige genannte Website des dafür werbenden Unternehmens kaufen können, diese Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können (EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 30 - VSW/DHL Paket).

    Solche räumlichen Beschränkungen können bestehen, wenn in einem Printmedium für eine Online-Verkaufsplattform geworben wird, insbesondere wenn darin eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten bei verschiedenen Gewerbetreibenden angeboten wird (EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 29 - VSW/DHL Paket).

    Vielmehr ist die Frage, inwieweit der Unternehmer im Rahmen der Aufforderung zum Kauf informieren muss, anhand der Umstände dieser Aufforderung, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 55 - Ving Sverige, GRUR 2017, 535 Rn. 28 - VSW/DHL Paket).

    Diese Erwägung steht aber im Zusammenhang mit der Aussage des Gerichtshofs, es obliege dem nationalen Gericht, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte maßgebliche Merkmale des Produkts genannt werden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 55, 58 - Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 26 bis 28 - VSW/DHL Paket).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige).

    bb) Allerdings ist Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG, der Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden als wesentliche Informationen qualifiziert, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zu lesen, wonach die betreffende Geschäftspraxis unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmittels zu beurteilen ist (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53 - Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 26 - VSW/DHL Paket).

    Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG, dass bei der Entscheidung darüber, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zur stellen, berücksichtigt werden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 54 - Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 27 - VSW/DHL Paket).

    Vielmehr ist die Frage, inwieweit der Unternehmer im Rahmen der Aufforderung zum Kauf informieren muss, anhand der Umstände dieser Aufforderung, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 55 - Ving Sverige, GRUR 2017, 535 Rn. 28 - VSW/DHL Paket).

    ff) Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, Art. 7 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2005/29 untersage nicht, dass in einer Aufforderung zum Kauf nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale angegeben werden, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweist, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie finden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 56 - Ving Sverige).

    Diese Erwägung steht aber im Zusammenhang mit der Aussage des Gerichtshofs, es obliege dem nationalen Gericht, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte maßgebliche Merkmale des Produkts genannt werden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 55, 58 - Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 26 bis 28 - VSW/DHL Paket).

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 231/14

    Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14
    Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Januar 2016 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, GRUR 2016, 399 = WRP 2016, 459 - MeinPaket.de I):.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Verjährung hinsichtlich des Unterlassungsantrags aber zunächst durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17. Dezember 2012 (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB) und sodann durch die Klage in der vorliegenden Hauptsache (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt worden (BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 33 bis 39 - MeinPaket.de I).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/12

    Trento Sviluppo und Centrale Adriatica - 'Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff "geschäftliche Entscheidung" nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 = WRP 2014, 161 Rn. 36 - Trento Sviluppo).

    Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet steht dem Besuch eines stationären Geschäfts im Sinne der Entscheidung "Trento Sviluppo" (EuGH, GRUR 2014, 196 Rn. 36) gleich und ist daher gleichermaßen bereits als geschäftliche Entscheidung anzusehen, die für die Anwendung von § 5a Abs. 3 UWG ausreicht (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2014, 1340, 1341 f.).

  • BGH, 09.10.2013 - I ZR 24/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung eines Anbieters von

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14
    Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 8 = WRP 2014, 435 - "DER NEUE"; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 12 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon).

    In diesem Fall bedarf es daher der Offenlegung von Informationen über den Vertragspartner des im Sinne von § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG angebotenen Geschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 20 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14
    Vielmehr ist sie für den Verbraucher auch wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Bonität und Haftung einzuschätzen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA).
  • BGH, 14.06.2017 - I ZR 54/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Auslegung der Verbraucherrechtsrichtlinie

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14
    Dafür kommt es insbesondere auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben an (zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 14. Juni 2017 - I ZR 54/16, GRUR 2017, 930 Rn. 23 = WRP 2017, 1074 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte).
  • OLG Köln, 26.09.2014 - 6 U 56/14

    Erfüllung der Informationspflicht bei Online-Bestellungen aufgrund einer Anzeige

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14
    Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln, MMR 2015, 391).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.2014 - 20 U 175/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung einer Bank für ein Tagesgeldkonto

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14
    Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet steht dem Besuch eines stationären Geschäfts im Sinne der Entscheidung "Trento Sviluppo" (EuGH, GRUR 2014, 196 Rn. 36) gleich und ist daher gleichermaßen bereits als geschäftliche Entscheidung anzusehen, die für die Anwendung von § 5a Abs. 3 UWG ausreicht (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2014, 1340, 1341 f.).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 123/12

    DER NEUE - Wettbewerbsverstoß: Begriff des "Anbietens von Waren"; Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14
    Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 8 = WRP 2014, 435 - "DER NEUE"; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 12 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 226/13

    Deltamethrin - Wettbewerbsverstoß durch Parallelimport eines nicht

  • LG Bonn, 06.03.2014 - 14 O 75/13

    Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch Vorenthalten von

  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 96/19

    LTE-Geschwindigkeit

    Nach der danach erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG reicht es für ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift aus, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 Rn. 16 = WRP 2018, 65 - MeinPaket.de II, mwN).

    Hierzu zählt nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts oder das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo und Centrale Adriatica; BGH, GRUR 2017, 1269 Rn. 17 und 19 - MeinPaket.de II, mwN).

    Für die Frage, welche Informationen der Unternehmer im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf erteilen muss, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, bei der es einerseits auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben ankommt, und andererseits die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten ist, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1269 Rn. 27 - MeinPaket.de II).

  • OLG Karlsruhe, 26.09.2018 - 6 U 84/17

    Naturkosmetika - Unlauterer Wettbewerb beim Onlineverkauf von Kosmetikprodukten

    Dabei muss nach dem Schutzzweck der Vorschrift von einer Wechselwirkung des Inhalts ausgegangen werden, so dass dem werbenden Unternehmen umso größere Anstrengungen zuzumuten sind, je bedeutsamer die in Rede stehende Information ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2013 - 6 U 57/13, GRUR-RR 2014, 161 f mwN; siehe auch Köhler, aaO § 5a Rn. 4.28; BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 Rn. 23 bis 31 mwN - MeinPaket.de II).
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 184/17

    Energieeffizienzklasse III

    Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 29 = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 Rn. 19 = WRP 2018, 65 - MeinPaket.de II; BGH, GRUR 2018, 438 Rn. 34 - Energieausweis) oder - wie hier - den Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt über eine Übersichtsseite, um sich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen.
  • OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 6 U 83/19

    Haftung für unlautere Werbung durch einen Suchmaschinenbetreiber zugunsten des

    In der Rechtsprechung des EuGH wird der Begriff der "geschäftlichen Entscheidung" iSd Art. 2 k UGP-RL, zu deren Vornahme der Verbraucher durch die Irreführung iSd Art. 6 I UGP-RL voraussichtlich veranlasst wird, weit definiert: erfasst ist nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende, aber vorgelagerte Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH GRUR 2014, 196 Rnr. 36 - Trento Sviluppo) oder das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet (BGH GRUR 2017, 1269 Rnr. 19 - MeinPaket.de II).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 117/15

    Darstellen eines bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebenen

    Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet steht dem Besuch eines stationären Geschäfts gleich (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 Rn. 19 = WRP 2018, 65 - MeinPaket.de II).
  • OLG Koblenz, 16.12.2020 - 9 U 595/20

    Influencer-Tab-Tags - Wettbewerbsverstoß im Internet: Unterlassungsanspruch bei

    Es genügt vielmehr auch das Öffnen einer Internetseite, die es ermöglicht, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen (vgl. BGH, GRUR 2019, 746, 749, Rdnr. 29 - Energieeffizienzklasse III ; GRUR 2017, 1269, 1271, Rdnr. 23 - MeinPaket.de II ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. September 2020 - 6 U 38/19 -, juris, Rdnr. 134; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 6 W 68/19 -, juris, Rdnr. 17, m.w.N.).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZR 65/22

    Doppeltarifzähler

    Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder aber, dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, GRUR 2011, 930 [juris Rn. 33] = WRP 2012, 189 - Ving Sverige; zu § 5a Abs. 3 UWG aF BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 [juris Rn. 16] = WRP 2018, 65 - MeinPaket.de II, mwN).

    Eine geschäftliche Entscheidung umfasst nach Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nF) jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will; dies schließt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 = WRP 2014, 161 [juris Rn. 36] - Trento Sviluppo und Centrale Adriatica) und das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet (vgl. BGH, GRUR 2017, 1269 [juris Rn. 19] - MeinPaket.de II) ein.

  • OLG Bremen, 23.12.2022 - 2 U 103/22

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts als "nachhaltig";

    Dieser Begriff erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, Rn. 36 juris - Trento Sviluppo; BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14 -, Rn. 28, juris - Wir helfen im Trauerfall; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 -, Rn. 29, juris - LGA tested), das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14, Rn. 19, juris - MeinPaket.de II), die Kontaktaufnahme zu einem Immobilienmakler (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16 -, Rn. 34, juris - Energieausweis) oder den Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt über eine Übersichtsseite, um sich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17 -, Rn. 29, juris - Energieeffizienzklasse III; vgl. auch BeckOK UWG/Alexander, 18. Ed. 1.10.2022, § 2 Rn. 32 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 6 U 276/21

    Irreführung durch irrtümlich überhöhte Preisforderung

    Erfasst ist nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende, aber vorgelagerte Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH GRUR 2014, 196 Rn 36 - Trento Sviluppo) oder das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet (BGH GRUR 2017, 1269 Rn 19 - MeinPaket.de II).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2022 - 4 U 262/22

    ärztliche Videosprechstunde - Zulässigkeit einer pauschalen Werbung für ärztliche

    Soweit das Landgericht Konstanz unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.09.2017, Az. I ZR 231/14, fordere, dass der einschränkende Hinweis hinsichtlich der Verfügbarkeit von ärztlichen Videosprechstunden in den jeweiligen Werbemedien (Werbeflyer und Facebook-Anzeige) hätte erfolgen müssen, überzeuge dies nicht.

    Die in den Werbemedien enthaltenen Informationen können und sollen die Verbraucher dazu veranlassen, das Portal der Beklagten im Internet aufzurufen und dann über den dortigen Link die beworbenen telemedizinischen Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. zur Werbung in einer Zeitungsannonce für über eine Verkaufsplattform zu erwerbenden Produkte BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14 - MeinPaket.de II, juris Rn. 19).

  • OLG Frankfurt, 16.09.2021 - 6 U 133/20

    Irreführendes Versprechen eines zusätzliches Datenvolumens durch

  • LG Düsseldorf, 07.12.2018 - 38 O 84/18

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bewerbung des Produkts "apoGirokonto" als

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 129/17

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von nur durch zugelassene

  • OLG Frankfurt, 18.08.2022 - 6 U 56/22

    Irreführung über die Lieferbarkeit eines Medikaments kurz vor Markteintritt

  • KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 6 U 162/18

    Wellnesshotel - Wettbewerbsverstoß: Vorenthalten von Anschrift und Identität

  • OLG Koblenz, 03.03.2021 - 9 U 1126/18

    Unterlassung unlauterer Werbung Vorenthalten einer wesentlichen Information

  • LG Düsseldorf, 16.06.2023 - 38 O 42/23
  • LG Düsseldorf, 26.08.2022 - 38 O 41/22

    Wesentliche Tarifinformationen dürfen in Werbeflyer für Mobiltarif nicht nur in

  • OLG Nürnberg, 24.05.2022 - 3 U 4652/21

    Fehlende behördliche Genehmigung eines Personenbeförderungsunternehmens für

  • LG Düsseldorf, 07.12.2018 - 34 O 34(17
  • LG Düsseldorf, 08.06.2018 - 38 O 91/17
  • LG Düsseldorf, 08.05.2020 - 38 O 116/19
  • LG Berlin, 23.09.2023 - 16 O 139/21âEUR¨ 5 Abs. 1

    Werbung mit Sternen ohne eine einzige Kundenrezension ist wettbewerbswidrig

  • LG Düsseldorf, 08.06.2018 - 38 O 109/17
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